Kein amtierender Betriebsratsvorsitz und stellv.Betriebsratsvorsitz
Hallo Kollegen, wir sind ein 15-er Gremium, welches sich aus drei Listen zusammen setzt. Keiner der Listen ist alleine Mehrheitfähig, soviel zur Einleitung. Jetzt ist die aktuelle Situation, wir haben werder einen Betriebsratsvorsitzende/-n noch einen stellv. Betriebsratsvorsitz. Meine Frage: ist der Betriebsausschuss berechtigt die Amtgeschäfte und Tagesordnung und Einladungen zu den Sitzungen zu erstellen? Meines Wissens steht doch ganz klar in §23 BetrVG, wie vorzugehen ist. Vielen Dank für Eure mithilfe
Community-Antworten (15)
13.07.2015 um 15:32 Uhr
Man kann sich ja sogar streiten ob Ihr überhaupt einen BA habt. Aber egal wie, laut § 29 (2) ist die Einladung zu den Sitzungen ureigenste Aufgabe des Vorsitzenden und kann nicht auf den BA abgewälzt werden,
Aber warum wählt Ihr nicht einfach einen Vorsitzenden und einen Stellv.?
13.07.2015 um 15:54 Uhr
Hallo Pjöööng, das ist mir klar, mir geht es darum wer kann zu solch einer Sitzung einladen?
13.07.2015 um 16:07 Uhr
Zu was für einer Sitzung?
Für die Behandlung dringender Fragen habt Ihr ein Selbstzusammentrittsrecht. Die Wahl eines BRV und Stellv halte ich für dringend. Insofern solltet Ihr Euch auf einen Termin einigen, vollstädnig zusammenkommen, beschließen die Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellv. durchzuführen und dieses dann tun.
Falls Ihr Euch dazu nicht in der Lage seht dann tut Eurer Belegschaft den Gefallen, statt der Wahl eines Vorsitzenden den gemeinsamen Rücktritt des BR zu beschließen.
14.07.2015 um 00:55 Uhr
Hallo Brause, normalerweise ist es so,daß der Wahlvorstand spätestens eine Woche nach dem Wahltag den gewählten BR zu einer Sitzung einläd.Die BR-Mitglieder wählen dann aus ihrer Mitte heraus einen Wahlleiter,der dann gemäß §26 BetrVG die Wahl des BR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters einleitet.Sofern der Wahlvorstandnoch nicht zur Sitzung eingeladen hat und/oder die Wochen- frist bereits überschritten ist,solltet ihr schleunigst zu einer Sitzung zusammentreten und aus der Mitte der gewählten BR-Mitglieder den Vorsitzenden und Stellvertreter wählen. Ohne BR-Vorsitzenden ist ein BR überhaupt nicht handlungsfähig. Sämtliche von ihm getroffe- nen Maßnahmen, Beschlüsse usw sind rechtsunwirksam
14.07.2015 um 13:06 Uhr
Falls es so sein sollte, dass in Brauses BR noch gar nie nicht ein BRV und ein Stellv. gewählt wurde, dann kann dieser BR auch unmöglich einen BA haben.
Ein 15köpfiger BR dem es nicht einmal gelingt einen BRV und einen Stellv. zu wählen, wie will der dann eigentlich seinen tatsächlichen Aufgaben nachkommen?
14.07.2015 um 13:19 Uhr
Hallo, nein wir hatten bis letzte Woche Vosrsitz und Stellvertreter und zur Zeit keinen.
Wir werden hoffentlich diese Woche neu wählen.
LG Brause
14.07.2015 um 18:13 Uhr
Dies heisst aber dennoch das ihr derzeit keinen vollständigen BA habt...was auch gleich zu setzen ist mit gar keinem. Denn ist kein BRV und kein Stelli drin ist´s Essig mit BA, da beide zwingend vorgeschrieben sind.
14.07.2015 um 18:35 Uhr
Zitat (DummerHund): "Dies heisst aber dennoch das ihr derzeit keinen vollständigen BA habt...was auch gleich zu setzen ist mit gar keinem. Denn ist kein BRV und kein Stelli drin ist´s Essig mit BA, da beide zwingend vorgeschrieben sind."
Für diese Rechtsvermutung dass bei gleichzeitigem Ausscheiden bzw. Funktionsniederlegung des BRV und des Stellv. der BA Kraft Gesetzes aufgelöst wird, lässt sich im Fitting zumindest kein Hinweis finden.
14.07.2015 um 19:33 Uhr
@Pjööng Für einen einfachen Umkehrschluss braucht der Fitting auch nix erfinden. Bei Dir schüttel ich wirklich nur noch mit dem Kopf.
14.07.2015 um 20:55 Uhr
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und......
Da diese nicht vorhanden sind, gibts auch keinen Ausschuss.
14.07.2015 um 22:30 Uhr
Sollte eigentlich jedem bekannt sein.
15.07.2015 um 01:55 Uhr
Blackjack, das ist eine durchaus legitime Überlegung die man dazu anstellen kann.
Zwingend ist die Schlussfolgerung aber nicht. Andere Möglichkeiten wären z.B., dass der BA weiterhin besteht, aber handlungsunfähig ist, oder dass der einmal gebildete BA auch weiter existiert und dann eben mit zwei Mitgliedern weniger besetzt ist, bis BRV und Stellv neu besetzt sind, oder dass der BA mit Ersatzmitgliedern nachbesetzt wird.
Für alle Lösungen gibt es sicherlich gute Argumente und ebenso gute dagegen. Was mir z.B. an der "BA erlischt" nicht gefällt ist, dass, wenn man das zwingend aus der Formulierung "Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrates, dessen Stellvertreter und ... aus ...weiteren Mitgliedern" ableiten will, die Rechtsfolge des Erlöschens des BA je genau genommen bereits erfolgen müsste, wenn nur einer von beiden nicht mehr existiert. Das ist aber eine rein persönliche Überlegung dazu.
Ich versuche dann gerne aus den üblichen Kommentaren eine passende Lösung abzuleiten.
Im Fitting finde ich dazu folgende Aussagen:
"Die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder gilt, da der BA bis zum Ende der Amtszeit des BR besteht, grundsätzlich für dessen gesamte Amtszeit."
Des Weiteren finde ich: "Hat der BR für den Fall der Verhinderung des BRVors und/oder seines Stellvertreters keine vorsorgliche Regelung getroffen und holt er diese auch nicht nach so ist die erforderliche Vollständigkeit der BetrAusschusses durch eine Ergänzung aus dem Kreis der zugewählten Mitgl des BetrAusschusses zu gewährleisten."
Demnach kann bei einer Verhinderung des BRV/Stellv der BA zwischenzeitlich durch nicht erfolgreichn Kandidaten bei der Wahl zum BA nachbesetzt werden, obwohl diese vom BR nicht zum Vertreter des verhinderten BRV bestimmt wurden. Dieser BA tagt dann also ohne BRV/Stellv.
Ein BA ohne BRV/Stellv ist demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
15.07.2015 um 12:24 Uhr
Noch klarer übrigens bei Däubler:
"Die Wahl des Betriebsausschusses erfolgt, sofern der BR nichts anderes beschlossen hat, grundsätzlich für die gesamte Amtszeit. Die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss endet daher mit der Amtszeit des BR (§ 21), seiner Ausflösung (§ 23 Abs. 1) oder nach einer erfolgreichen Wahlanfechtung (§ 19)."
und
"Im Falle des Ausscheidens des BR-Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bedarf es keiner gesonderten Regelung, weil deren Nachfolger kraft Gesetzes dem Betriebsauschuss angehören. Wird ein Mitglied des Betriebsauschusses zum Vorsitzenden bzw. Stellvertreter gewählt, muss ggf. für ihn ein Nachfolger gewählt werden."
Ehrlich gesagt halte ich Däubler und Fitting bei solchen Fragen für maßgeblicher als blackjack und DummerHund
15.07.2015 um 15:08 Uhr
Alles schön und gut. Da BRV und Stelli fehlen, braucht der AG, sich weder mit dem BR noch Ausschuss unterhalten. Für den AG sind beide nicht existent.
15.07.2015 um 15:46 Uhr
Das ist jetzt aber ein ganz anderes Thema. In diesem Thread ging es darum, ob der Betriebsausschuss "berechtigt (ist) die Amtgeschäfte und Tagesordnung und Einladungen zu den Sitzungen zu erstellen".
Und dazu kam der Einwand, dass in diesem Falle der BA gar nicht mehr existent sei.
Dass der BRV und der Stellv. unverzüglich neu zu wählen sind, daran hat ja wohl niemand hier in dem Thread Zweifel aufkommen lassen.
Ergänzung: Wenn diesem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden, wird der Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit ihm wohl nicht verweigern dürfen. Aber ich denke das ist nicht Teil der Frage gewesen.
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