Erstellt am 09.07.2015 um 09:18 Uhr von Hartmut
Prima. Belasst den Chef in seinem Glauben. Bittet ihn, euch schriftlich zu bestätigen, dass der Mitarbeiter über den 31.7. hinaus arbeiten soll. Dann lasst den Mitarbeiter am 1.08. und danach zur Arbeit erscheinen, so wie es der Chef verlangt. In der Konsequenz dessen wurde der MA über das Ende der Probezeit hinaus beschäftigt und hat Kündigungsschutz! Sicherheitshalber mit eurem Rechtsanwalt nochmal vorher durchsprechen bitte.
Erstellt am 09.07.2015 um 09:45 Uhr von Pjöööng
Harrtmut liegt hier wieder einmal völlig daneben!
Eine Kündigung innerhalb der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz kann bis zum letzten Tag dieser 6 Monate ausgesprochen (= Zugang beim Arbeitnehmer) werden.
Und dass Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, versteht sich von selbst.
Erstellt am 09.07.2015 um 11:21 Uhr von galaxy
@Pjöööng
irgendwie ist der Thread von Kette interpretationsfähig.
Kündigung ZUM 31.07.2015 aussprechen und dann noch bis 14.08.2015 weiter im Betrieb arbeiten ist IMHO nicht korrekt, (würde aber wahrscheinlich dazu führen, dass der AG dann nach der erfüllten Wartezeit von 6 Monaten einen Grund zum Kündigen suchen und finden wird)
Kündigung AM 31.07.2015 ZUM 15.08.2015 zustellen und deshalb noch bis 14.08.2015 im Betrieb arbeiten wäre korrekt.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 09.07.2015 um 13:52 Uhr von Pjöööng
Kündigung "zum 31.07." und "danach" noch 14 Tage weiterbeschäftigt ist natürlich dem Wortlaut nach widersprüchlich. Von daher kann meines Erachtens nur gemeint sein, dass die Kündigung am 31.07. zum 14.08. ausgesprochen werden soll.
Wobei ich das Verhalten des Arbeitsgebers für äußerst bedenklich halte. Der Arbeitgeber weiß heute, drei Wochen vor dem Ende der Probezeit, schon, dass er mit dem AN so unzufrieden ist, dass er ihn nicht dauerhaft beschäftigen will. Dennoch kündigt er ihn erst am letzten Tag der Probezeit um seine (ungenügende) Arbeitsleistung so lange wie möglich in Anspruch nehmen zu können...