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Befristeter Vertrag für Aushilfe - nicht verlängert, aber weiterbeschäftigt

N
Newbie
Jan 2018 bearbeitet

Es wurde eine Aushilfe auf 450,-€ Basis eingestellt und ein 1-Jahres-Vertrag abgeschlossen.

Auf seinen Gehaltsabrechnungen stand das Austrittsdatum in einem Jahr. Das eine Jahr ist 2014 abgelaufen, er hat nichts schriftliches erhalten und einfach weitergearbeitet. Dann stand in seinen Abrechnungen als Austrittsdatum wieder das Datum in einem Jahr also 2015, so wie wenn man einen Jahresvertrag abgeschlossen hätte. Es erfolgte definitive keine schriftliche oder mündliche Verlängerung/Befristung. Er hat einfach seine Arbeit gemacht und seinen Aushilfslohn bekommen.

So, nun ist das zweite Jahr am 30.06.2015 auch abgelaufen und er arbeitet seither weiterhin täglich 2 Stunden und verrichtet seine Arbeit, also bis heute an 5 Arbeitstagen.

Eine neue Abrechnung hat er noch nicht erhalten, aber wahrscheinlich wird darauf wie analog der letzten Jahre wieder als Austritt ein Datum in einem Jahr haben.

Ich meine aber, er müsste doch jetzt eigentlich schon einen unbefristeten Vertrag haben, da kein Sachgrund und gar keine Verlängerung vorliegt.

Wie ist hier die Sachlage? Kann der AG ihm etwas anhaben, wenn er diesen Anspruch stellt? Wäre er einfach kündbar oder welche Grundlage findet hier Anwendung?

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Community-Antworten (7)

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Pjöööng

08.07.2015 um 13:27 Uhr

Die Befristungsabrede muss zwingend schriftlich erfolgen. Von daher dürfte seit 2014 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen. Dazu muss kein Anspruch gestellt werden, sondern es ist eine gesetzliche Folge des Weiterarbeitens über den ursprünglich vereinbarten Beendigungszeitraum hinaus.

P
Pappnase

08.07.2015 um 13:32 Uhr

Hi wenn ich jemanden Einstelle und nur mündlich eine Befristung ausmache, weiß ich nicht, ob das gilt. Denn bei fehlenden schriftlichen Verträge gilt das BGB und das sieht keine Befristung vor. In jedem Fall ist nach § 14 TzBfG eine Befristung ohne sachlichen Grund nur zwei Jahre zulässig. Eure 450.- € Kraft ist damit unbefristet eingestellt. Wenn der AG allerdings irgendwann anderer Meinung ist, muss der AN vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen! (Achtung: Hier trägt jeder die Kosten selber - das lohnt sich nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, oder Mitglied einer Gewerkschaft ist.

G
gironimo

08.07.2015 um 13:36 Uhr

Falls sich abzeichnet, dass der AG doch einmal nicht mehr weiter beschäftigen will, kann der AN vom § 17 TzBfG gebrauch machen - aber das hat ja noch Zeit....

(natürlich gilt § 14 Abs. 4 TzBfG: "Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform")

N
Newbie

08.07.2015 um 13:42 Uhr

sorry, in meiner Frage habe ich es nicht eindeutig geschrieben: Der erste Jahresvertrag war schriftlich! Danach kam halt nichts mehr, er arbeitet einfach stillschweigend weiter und sieht die Austrittsdaten nur anhand seiner Abrechnungen. Es hat auch niemand etwas zu ihm gesagt, dass er nicht mehr kommen soll etc.

Ich empfehle im dann am Besten einfach weiterzuarbeiten und seinen Anspruch dann zu stellen, wenn er gekündigt warden soll. Oder was meint Ihr soll er jetzt schon aktiv werden?

P
Pjöööng

08.07.2015 um 13:44 Uhr

Abwarten!

Es bringt keinen Vorteil, den Streit jetzt zu führen.

G
Globus

08.07.2015 um 21:54 Uhr

vielleicht gibt es ja auch keinen Streit schon darum sollte man keinen vom Zaun brechen...

S
Sonderlingsa

10.07.2015 um 23:06 Uhr

Ich bin Newbies Meinung. Stillschweigende Zustimmung ist eingetreten, weil der Kollege weiter arbeitet und seine Vorgesetzten ihn nicht heim geschickt haben, wahrscheinlich hat sich die Sache mit den Befristungen erledigt. Ich würde die Sache laufen lassen und dokumentieren. Wenn der Arbeitgeber Probleme macht zum Anwalt gehen. Rechtschutzversicherung ist nicht schlecht für so etwas also würde ich jetzt der Gewerkschaft beitreten.

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