Mitarbeiterüberwachung
Hallo zusammen. Wir haben in der Firma eine Abteilung, bei der maschinelle Leistungsdaten auf einem Monitor mittels Diagramm angezeigt wird. Es sind insgesamt zehn Maschinen zu sehen. Die Monitore wurden vor circa sechs Jahren installiert. Der damalige Betriebsrat hatte zugestimmt, unter der Voraussetzung, dass nur maschinelle Daten abgegriffen werden die nicht gegen den Mitarbeiter verendet werden. Jetzt ist es so, dass in dieser Abteilung regelmäßig die Pause um 30 Minuten überschritten wird. Das ist wiederum auf dem Monitor ersichtlich. Man könnte auch jeder Maschine einen Arbeitnehmer zuordnen, wenn man am Schichtplan nachsieht. Jetzt ist die Geschäftsleitung an uns herangetreten und hat uns das mit den Pausen mitgeteilt. Wie sollen wir jetzt vorgehen? Ist es Überwachung oder nicht? Monitore abhängen lassen? Guss Michael
Community-Antworten (4)
02.01.2023 um 12:29 Uhr
Den AN mal gewaltig in den Arsch treten, wie sie so bescheuert sein können und ihnen sagen, das sie froh sein können, noch keine Abmahnung kassiert zu haben?
02.01.2023 um 13:46 Uhr
Die Monitore sind doch nicht das eigentliche Übel. Wie kommen die Kollegen dazu regelmäßig die Pause zu überziehen? Das ist im schlimmsten Fall Arbeitszeitbetrug mit den entsprechenden Konsequenzen.
Und im Zweifelsfall stellt sich jemand hin und beobachtet die Maschinen und dann weiß der Arbeitgeber ganz genau, wer wie lange die Pause überzieht. Auch ohne IT-System.
Die Geschäftsleitung ist jetzt informiert. Die Kollegen sollten sich wieder an ihre Pausenzeiten halten und der Geschäftsleitung würde ich erst einmal mitteilen, dass die so gewonnen Daten nicht gegen die Mitarbeiter verwendet werden dürfen. (Ich hoffe die Regelung von vor 6 Jahren gibt es schriftlich).
02.01.2023 um 14:24 Uhr
Mit Vereinbarungen zur pauschalen "Nichtverwendung" von Daten gegen Mitarbeiter wäre ich ich vorsichtig. Der AG hat die Pflicht einige Leistungen und Verhaltensweisen der AN zu überwachen (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutz-Regelungen, Aufklärung von Straftaten,...). Es wäre durchaus möglich, dass die Regelung von vor 6 Jahren aufgrund Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen ganz schnell von einem Gericht als unwirksam gewertet wird. Zuerst einmal gilt die Leistungserbringungspflicht der AN aus dem BGB (§ 611a). Vielleicht sollte man auch einmal über eine neue BV dazu nachdenken und dahingehende Regelungen auch rechtssicher machen.
02.01.2023 um 15:25 Uhr
"(Ich hoffe die Regelung von vor 6 Jahren gibt es schriftlich)."
Das wäre völlig egal. Hatte das Thema mal mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen ... selbst wenn der AG eine entsprechende Regelung unterschrieben hätte, könnte der AG die Daten verwenden und die MA wären "gekniffen".
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