Hat der Arbeitgeber das Recht auf Aushändigung einer Kopie der Anwesenheitsliste von
stattgefundenen BR-Sitzungen bzw. von Sitzungen, die zukünftig stattfinden sollen.

Begründung des ArbG: Im Falle einer angedachten a. o. Kündigung nach § 103 BetrVG eines vorübergehend tätigen Ersatzmitgliedes müsste erst langwierig vom Betriebsrat in den Anwesenheitslisten nachgeschaut werden, um festzustellen, ab wann der nachwirkende Kündigungsschutz (1 Jahr) für diese Person greift. Dies vor dem Hintergrund der mit der Kündigung einhergehenden Fristen für den ArbG.