Erstellt am 26.06.2015 um 09:31 Uhr von Kölner
Geht es noch? Was ist das denn für eine Begründung Eures AG?
Darauf würde ich es ankommen lassen!
Er würde von mir gar nichts bekommen.
Im Rahmen der Freitstellungen für die BR-Sitzungen hat er ja hoffentlich entsprechende Abmeldungen bekommen.
Erstellt am 26.06.2015 um 10:00 Uhr von friewo
BR-Sitzungen finden bei uns nach Dienstschluss statt. Der Vorstand erhält ein paar Tage vor Sitzung eine Mail, wann und wo die Sitzung stattfindet ohne Angabe Namen der Teilnehmer.
Erstellt am 26.06.2015 um 10:24 Uhr von Pickel
Lasst ihr eure BR-Arbeitszeit denn zumindest trotzdem gutschreiben?
Dann müsste ja eine personalisierte Meldung erfolgen.
Erstellt am 26.06.2015 um 10:47 Uhr von friewo
Die geleistete Mehrarbeit wird von jedem BR-Mitglied auf einem gesonderten Formular unter Angabe von Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende Sitzung) aufgeschrieben und wird in Freizeit ausgeglichen. Dieses Formular wird vom BR-Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abgezeichnet und geht zur Personalabteilung. Allerdings schreiben nicht alle Mitglieder die Mehrarbeit aus verschiedenen Gründen auf.
Mit einer Kopie der Anwesenheitsliste hätte die Personalabteilung natürlich weniger Aufwand.
Erstellt am 26.06.2015 um 11:00 Uhr von Quietschbeule
Hallo, wir schreiben unserem Personalbüro einen Brief, sobald ein BR-Mitglied oder ein Nachrücker an einer Sitzung teilgenommen hat. Damit ist er informiert.
Erstellt am 26.06.2015 um 12:21 Uhr von Hartmut
Moment, habe ich das richtig verstanden ... der BR soll eine Liste zur Verfügung stellen, mit der es leichter fällt, Ersatzmitglieder zu kündigen? Weil die Personalabteilung ja sonst so viel Mühe hat, festzustellen, wie lange der Sonderkündigungsschutz noch gilt?
Ich würde nicht darauf eingehen. Ich glaube, dieses wäre sogar einer der ganz seltenen Fälle, wo ich noch nicht einmal antworten würde.
Erstellt am 26.06.2015 um 14:49 Uhr von zumkuckuck
In euren Unterlagen hat der AG prinzipiell nichts zu suchen. Und bloss nicht beim Kündigen von Nachrückern helfen, mit sowas kann man auch schön Politik gegen den BR machen.
Erstellt am 26.06.2015 um 16:05 Uhr von gironimo
Aus welchen betrieblichen Anlaß macht Ihr Eure Sitzungen überhaupt außerhalb der Arbeitszeit. Wenn Ihr - wie das Gesetz es vorsieht - während der Arbeitszeit tagen würdet, hättet Ihr auch ein Problem weniger.
Aber allein:
>Begründung des ArbG: Im Falle einer angedachten a. o. Kündigung nach § 103 BetrVG eines vorübergehend tätigen Ersatzmitgliedes müsste erst langwierig vom Betriebsrat in den Anwesenheitslisten nachgeschaut werden, um festzustellen, ab wann der nachwirkende Kündigungsschutz (1 Jahr) für diese Person greift. Dies vor dem Hintergrund der mit der Kündigung einhergehenden Fristen für den ArbG. <
würde mich veranlassen dem AG zu sagen - na dann müsst Ihr eben diese Arbeit leisten. Der AG ist ja möglicher Weise ohnehin auf dem Holzweg.....
Erstellt am 27.06.2015 um 10:12 Uhr von Hoppel
@ friewo
Entweder hat Euer AG einen wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde oder nicht!
Eine solche Kündigung kann AUSSCHLIESSLICH unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 626 BGB ausgesprochen werden.
Soll einem zeitweilig nachgerücktem Ersatzmitglied gekündigt werden, muss der BR gem. § 103 BetrVG angehört werden! Verweigert der BR die Zustimmung, muss diese durch ein Arbeitsgericht ersetzt werden. Während der zeitweiligen Stellvertretung muss das nachgerückte Ersatzmitglied NICHT aktiv tätig geworden sein, um unter den besonderen Schutz § 15 KSchG / § 103 BetrVG zu fallen!
Der nachwirkende Kü´schutz setzt eine nachweisbare Aktivität als zeitweilig nachgerücktes BRM voraus, z.B. die Sitzungsteilnahme. Im nachwirkenden Kü´schutz ist lediglich eine Anhörung gem. § 102 BetrVG erforderlich; der Zustimmung des BR bedarf es NICHT, aber § 626 BGB muss erfüllt sein.
Eine Ausnahme stellen § 15 Abs. 4,5 KSchG dar. Aber in diesen Fällen können/werden nicht nur BRM/Ersatzmitglieder betroffen sein und die Kenntnis einer Sitzungsteilnahme ist ggf. entbehrlich, da hier ganz andere Dinge zu betrachten sind.
Hoffen wir also, dass dem BRV lückenlos bekannt ist, in welchem Zeitraum welches BRM warum verhindert war/ist und welches Ersatzmitglied während dieser Zeit kraft Gesetzes nachgerückt war/ist.
Hoffen wir auch, dass die vom § 34 BetrVG geforderte Teilnehmerliste als Anhang zur Sitzungsniederschrift existiert >> "Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat."
Wenn der AG also eine oder mehrere Kündigungen aussprechen will, soll er das tun. Er wird dann vom BR die entsprechende Information/Reaktion erhalten!
Es kann nicht angehen, dass der AG den Zeitpunkt einer beabsichtigten Kündigung davon abhängig macht, dass sich ein E-BRM nur noch im nachwirkenden Kü´schutz befindet.
Auch sollte man den § 34 Abs.2 BetrVG beachten > "Hat der Arbeitgeber [...] an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen."
In diesem Fall wird man ihm auch eine Kopie der Teilnehmerliste zugestehen müssen.
Daraus lässt sich KEIN Anspruch des AG auf eine Kopie JEDER Teilnehmerliste ableiten!
Erstellt am 01.07.2015 um 15:21 Uhr von friewo
Vielen Dank in die Runde für die Beiträge.