Erstellt am 18.06.2015 um 11:36 Uhr von Coolidge
Der Arbeitgeber dürfte hier die Betriebsteile definieren, d.h. ihr seit auf Kooperation des Geschäftsführers angewiesen. Unter Umständen wären aber Neuwahlen erforderlich, die Gremiumsgröße würde sich ja auch ggf. ändern. Auch wird unter Umständen ein Gesamtbetriebsrat erforderlich.
Der Geschäftsführung würde ich dies durchaus schmackhaft machen. Auch wenn sich Zahl der BR-Mitglieder zum jetzigen Zeitpunkt erhöht, ist sie in der Regel (Einzelfall prüfen) doch niedriger wie bei zwei getrennten BRs.
Für exakte Informationen bräuchte man hier allerdings Details über die Unternehmensstruktur, unter Umständen braucht es sogar einen Konzernbetriebsrat.
Erstellt am 18.06.2015 um 13:25 Uhr von pillepalleTR
@Coolidge: §1 bzw. 3 BetrVG sind dir schon bekannt?
Wenn es sich, wie der Fragesteller angibt, tatsächlich um 2 Betriebe(!) handelt, die die Bedingungen von §1 BetrVG erfüllen und die zum gleichen Unternehmen gehören, ist in beiden zu wählen -oder halt nicht. Aber auf Grund der weiteren Beschreibung vermute ich was anderes (s.u.).
@stoppel:
"um in einen Konzern 2 Betriebe": Für was steht hier der Begriff 'Konzern' ?
"die Firmen machen die selben Arbeiten, haben den selben Geschäftsführer, benutzen die selben Büros und Arbeitsmittel." Was bedeutet 'Firmen'?
mit welchen Gesellschaftsformen (zB GmbH, AG) haben wir es hier zu tun?
Ich vermute(!) hier einen gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen...