Erstellt am 10.06.2015 um 16:16 Uhr von gironimo
§ 21 Abs. 3 BBiG
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Erstellt am 10.06.2015 um 16:25 Uhr von Hoppel
@ sehrselten
§ 21 Abs.3 BBiG: Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, HÖCHSTENS um ein Jahr.
Sollte auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden werden, sieht´s nach Ablauf von einem Jahr nach ursprünglich vereinbartem Ausbildungsende düster aus, da sich der AG nicht auf eine weitere Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses einlassen muss.
Ausführliche Erklärungen findest Du auf dieser Seite: http://www.kh-giessen.de/kh-news-templ/mai-2011/beendigung-ausbildungsverhaeltnis.html
Der Azubi kann/sollte bei erneutem Nichtbestehen der Prüfung auf alle Fälle Kontakt zum zuständigen Ausbildungsberater der IHK/HWK aufnehmen, da er zur Abschlussprüfung ggf. auch ohne noch vorhandenen Ausbildungsbetrieb zugelassen werden kann.
Erstellt am 11.06.2015 um 07:44 Uhr von Erbsenzähler
Leider sind die vorherigen Antworten nicht korrekt!
Es besteht gem. § 37 Berufsbildungsgesetz die Möglichkeit zwei Mal die Abschlussprüfung zu Wiederholen - nicht innerhalb eines Jahres.
Wenn der Azubi ein ärztliches Attest der IHK oder der Kammer vorgelegt hat - nur dann - war die erste Wiederholungsprüfung entschuldigt. War das nicht der Fall und es lag kein ärztliches Attest vor gilt die Prüfung als nicht angetreten und wird mit einer sechs bewertet!
hier noch etwas zum Thema:
http://www.azubi-azubine.de/pruefungen/#Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Erstellt am 11.06.2015 um 08:03 Uhr von Hoppel
@ Erbsenzähler
In der Fragestellung geht es darum, dass der Ausbildungsbetrieb eine Weiterbeschäftigung des Azubi ablehnt, egal ob die Wiederholungsprüfung bestanden wird oder nicht.
Konkret wird gefragt, ob der AG den Azubi im Falle eines Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung tatsächlich nicht weiter beschäftigen muss.
Die Antwort auf diese Frage liefert § 21 BBiG und nicht § 37.
Der 37er beschreibt lediglich, dass eine Abschlussprüfung bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden kann, sonst aber auch nichts.
Will sagen, dass die vorherigen Antworten korrekt sind.
Erstellt am 11.06.2015 um 08:17 Uhr von blackjack
2. Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 14 Absatz III letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.