Ist -abweichend von den Vorschriften des BBiG- eine Verlängerung der Probezeit mit einem AZUBI ( mit dessen ausdrücklicher Zustimmung !!) über den Zeitraum von 4 Monaten hinaus möglich ? Wenn ja: wessen Zustimmung bedarf es hierzu ?
Hintergrund: der AG ist kurz davor, dem AZUBI gegenüber die ordentliche Kündigung innerhalb der 4 - monatigen Probezeit auszusprechen. Wir haben Bedenken angemeldet und sind der Auffassung, dass aufgrund unglücklicher Umstände der Probezeitraum zu kurz für eine Behebung angemerkter Moniten war. Im Sinne einer " letzten Chance" wäre die Verlängerung um einen weiteren, wenn nicht sogar 2 Monate sehr sinnvoll und absolut im Interesse des AZUBI. Ich habe den § 20 als Schutzbestimmung für den Azubi interpretiert. Insofern wäre es im Ergebnis nicht dem Sinn enstsprechend, wenn diese Bestimmung "gegen" den Azubi wirkt.