Hintergrund: der AG ist kurz davor, dem AZUBI gegenüber die ordentliche Kündigung innerhalb der 4 - monatigen Probezeit auszusprechen. Wir haben Bedenken angemeldet und sind der Auffassung, dass aufgrund unglücklicher Umstände der Probezeitraum zu kurz für eine Behebung angemerkter Moniten war. Im Sinne einer " letzten Chance" wäre die Verlängerung um einen weiteren, wenn nicht sogar 2 Monate sehr sinnvoll und absolut im Interesse des AZUBI. Ich habe den § 20 als Schutzbestimmung für den Azubi interpretiert. Insofern wäre es im Ergebnis nicht dem Sinn enstsprechend, wenn diese Bestimmung "gegen" den Azubi wirkt.
Unsere Seminarempfehlung
Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil 2
Ausbildung verbessern, Azubis unterstützen