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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§ 99 BetrVG Zustimmungsverweigerung

Z
zuckertuete
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, wir haben Fragen zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen.

  1. Kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern wenn der einzustellende Arbeitnehmer für die Tätigkeit eine höhere Lohngruppe(LG 7) bekommt als Arbeitnehmer die schon lange Jahre dieselbe Tätigkeit verrichten und eine niedrigere Lohngruppe(LG 6) haben. Wir denken an §99 Abs.2 Punkt 1 und meinen das diese Einstellung gegen ein Gesetz vertößt. (Artikel 3 Abs.1 GG - Geichbehandlungsgrundsatz), sowie §99 Abs.2 Punkt 3 , beschäftigte Arbeitnehmer sonstige Nachteile erleiden.
  2. Wie ist der weitere Werdegang wenn wir die Zustimmung verweigern.
  3. Wie ist der weitere Werdegang wenn der Arbeitgeber trotz Verweigerung einstellt.

Wir wissen aber auch das wir, wenn wir der Einstellung widersprechen dem einzustellenden Arbeitnehmer eine Chance verbauen und wollen das eigentlich nicht.

2.054010

Community-Antworten (10)

H
HeyeBR

05.06.2015 um 08:24 Uhr

Falsche Eingruppierung ist kein Grund die Zustimmung zu verweigern. Ihr könnt dann aber mal mit dem AG diskutieren, warum es MA gibt, die für die gleiche Arbeit unterschiedlich bezahlt werden. Ihr könnt euch für die LG 6 MA stark machen und für sie eine LG 7 erkämpfen.

D
Dezibel

05.06.2015 um 08:26 Uhr

Gegen welches Gesetz soll denn das verstoßen? Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat das nichts zu tun. Es sei denn, er wäre z. B. der einzige Mann und die anderen alle Frauen. Warum wollt ihr ihn ablehnen? Das wäre doch eine gute Gelegenheit, beim Chef mal ordentlich zu sticheln und allen anderen für eine höhere Lohngruppe den Weg zu bereiten.

Z
zuckertuete

05.06.2015 um 08:35 Uhr

@ Heye @ Dezibel

Wenn wir die Antworten richtig deuten gibt es nach § 99 also keine rechtlichen Mittel die Zustimmung zu verweigern.!!!

D
Dezibel

05.06.2015 um 08:42 Uhr

Wenn wir die Antworten richtig deuten gibt es nach § 99 also keine rechtlichen Mittel die Zustimmung zu verweigern.!!!

In diesem Falle ist das so.

L
Laffo

05.06.2015 um 09:25 Uhr

@zuckertüte Ihr könnt der Einstellung zustimmen, der Eingruppierung aber widersprechen... ..würde ich nicht empfehlen, sondern die anderen Delinquenten nachträglich mit Hochstufen lassen.

U
Uller

05.06.2015 um 10:10 Uhr

Einstellung zustimmen, der Eingruppierung aber widersprechen!!! Gleichzeitig den AG auffordern alle gleich einzugruppieren. Wir haben das so gemacht. Der AG mußte sich die Zustimmung zur Eingruppierung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Kurz vorm Kammertermin wurden alle Mitarbeiter eine TG hochgruppiert. Macht zwar alles ein wenig Arbeit aber es lohnt sich!

K
Kölner

05.06.2015 um 10:16 Uhr

@uller Der Weg von Laffo ist mir wesentlich sympathischer und aus meiner Sicht auch erfolgsversprechender!

Z
zuckertuete

05.06.2015 um 10:36 Uhr

Danke Jungs für die Tipps. Wird natürlich nicht einfach werden mit der GL eine Hochstufung auszuhandeln ohne eine höhere Instanz einzuschalten.

G
gironimo

05.06.2015 um 10:41 Uhr

Ich denke, Ihr solltet sowohl der Einstellung als auch der Eingruppierung zustimmen. Ist der Kollege erst einmal da, habt Ihr ein Argument mehr, warum die anderen zu wenig verdienen.

Andersherum ist ja die Argumentation: "Hier verdienen alle schlecht - also auch der neue."

Aus meiner Sicht der falsche Weg.

C
celestro

09.06.2015 um 13:27 Uhr

Ich halte den Weg von laffo für falsch und darüber hinaus für völlig behämmert.

Wird die Eingruppierung verweigert, muß der AG sich die Zustimmung über das Gericht holen. Wie im Fall von Uller dargelegt, hat der AG dann die anderen Personen hoch gezogen.

Dies ist der einzig sinnvolle Weg. Denn hat der BR der Einstellung zugestimmt (ohne Verweigerung der Einstufung) ist der Zug für den BR abgefahren. Er kann den AG nicht zwingen, die Anderen hochzustufen. Nett fragen ... ja. Aber da muß sich der AG nicht drauf einlassen.

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