Erstellt am 03.06.2015 um 07:57 Uhr von nicoline
Die Richtung geht dahin, auch, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollte man in diese Richtung denken:
http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/news/2015/05/anspruch-auf-ruhezeit-vor-betriebsratssitzung.php
Erstellt am 03.06.2015 um 08:17 Uhr von Kölner
...da bin ich gespannt, wie das BAG urteilt. Ein ArbG in Lübeck hat ja schon mal vor Jahren anders entschieden...
Erstellt am 03.06.2015 um 08:21 Uhr von Hoppel
@ nicoline
Dann hoffen wir mal, dass es tatsächlich zu einer BAG Entscheidung kommt.
Wichtig ist noch, dass das LAG nur auf die BR-Sitzung abgestellt hat. Eine Vorbereitung auf die BR-Sitzung hätte während der Arbeitszeit stattfinden können!!!
Erstellt am 03.06.2015 um 08:26 Uhr von nicoline
@Kölner
ja, ich bin auch gespannt!
Erstellt am 03.06.2015 um 09:46 Uhr von gironimo
Bei uns werden (zumindest) die regelmäßigen Sitzungen von BR-Mitgliedern von vornherein bei der Schichtplanung mit berücksichtigt. An Tagen der regelmäßigen Sitzung hat der entsprechende Kollege dann auch seine Schicht (in der dann die BR-Arbeit fällt).
In außerordentlichen Fällen muss zwar zuweilen auch "geschoben" werden; allerdings macht der AG hier auch keinen Stress. Sind ja glücklicher Weise nicht alle AG darauf aus, ständig vor dem Gericht zu erscheinen.
Trotzdem - warten wir mal ab, was das BAG dazu sagen wird - wenn es dazu mal angerufen wird.
Erstellt am 03.06.2015 um 10:18 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"warten wir mal ab, was das BAG dazu sagen wird - wenn es dazu mal angerufen wird."
>> Die Revision IST unter dem Aktenzeichen 7 AZR 224/15 beim BAG anhängig.
Bleibt also nur zu hoffen, dass das Verfahren nicht eingestellt wird, weil sich die Betriebsparteien außergerichtlich einigen.
Außerdem hat sich das BAG zu diesem grundsätzlichen Sachverhalt schon mehr als einmal geäußert!
BAG 19.07.1977 - 1 AZR 376/74
BAG 07.06.1989 - 7 AZR 500/88
Sollte es tatsächlich zu einem BAG-Termin kommen, wird sich das BAG hoffentlich eindeutig dazu äußern, dass die Bestimmungen des ArbZG in solchen Fällen anzuwenden IST; ich für meinen Teil hege gewisse Zweifel!