@Melissa,
so wie sich die Sache mir hier darbietet, ist diese Mehrarbeit Tage im voraus geplant worden. Der AG hat den BR darüber auch informiert und der BR hat offenbar zugestimmt. Somit stellt sich diese Mehrarbeit als Arbeitszeit, die im Schichtplan (?) auch so hinterlegt war. Diese Mehrarbeit einseitig ohne Berücksichtigung der MBR des BR wieder zurück zu nehmen geht halt mal garnicht, deshalb §§ 615 i.V.m. 612 BGB. Der Nachteil besteht schon darin, dass dieses WE erstmal versaut ist! Hatten die AN an diesem WE die Möglichkeit an Feiern, Treffen, Ausflüge o.ä. teil zu nehmen, fiel dieses wegen der vorab angekündigten Mehrarbeit ins Wasser, da der AG diese nun einseitig zurück genommen hat = Versautes WE und noch nicht mal Kohle in Sicht.
Wäre es nun kein Annahmeverzug, würde dies Tür und Tor für alle AG öffnen, pro forma überall wo es geht Mehrarbeit anzuordnen und diese ohne Konsequenzen kurzfristig wieder abzusagen, das Betriebsrisiko quasi auf die AN abzuwälzen. Die AN planen ihr Leben nach diesen Ankündigungen, dies dann Kostenfrei und ohne eigenes Risko des AG wieder absagen zu können; ich glaube das will und wollte der Gesetzgeber so nicht haben oder?
Ich dachte das wir den § 12 TzBfG im Zusammenhang mit Dienstplanung schon ausführlich hier im Forum diskutiert haben. Dieser § wird in diesem Zusammenhang ANALOG angewandt, es für Dienstzeitenänderung im eigentlichen Sinne kein Gesetzt gibt. Juristen nehmen dann das naheliegende Gesetz und wenden die entsprechende §§ ANALOG an. Ob es sich um die Anordnung von Ü-Stunden, Dienstplanänderungen oder Mehrarbeit ( ist auch eine Art der Dienstplanänderung ) handelt, dürfte egal sein, denn nach § 12 TzBfG müssen Änderungen am Dienstplan jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden, wobei der Tag der persönlichen Kenntnisnahme des AN sowie der geplante Arbeitstag nach BGB nicht mitgerechnet werden dürfen.
Selbst Ü-Stunden müssten i.d.R. 4 Tage im voraus dem AN mitgeteilt werden, unter den MBR des BR. Nur in wirklich sehr engen Grenzfällen darf davon abgewichen werden. Auch Passagen in AV'n die Ü-Stunden vorsehen, besagen nicht, dass AN verpflichtet sind atok angeordnete Ü-Stunden auch tatsächlich leisten zu müssen. Von BV's die sogar vorsehen dem AG im voraus Ü-Stunden anordnen zu dürfen, dürften nichtig sein, da hier offenbar Persönlichkeitsrechte verletzt, gegen Gesetze verstoßen würde und die den AN schlechter stellen würden als es das Gesetz vorsieht.
Aber zurück:
Stehen nun diese Mehrarbeitstage im Dienstplan, was wäre eine Streichung dieser "Arbeitstage" denn dann für Dich? Darf der AG das überhaupt einseitig? Und ein versautes WE ist für Dich keine "negative Auswirkung auf ein Privatleben"? ;-)