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Überlastungsanzeige

O
otttokar
Jan 2018 bearbeitet

Muss der Arbeitgeber den BR über eine eingegangene Überlastungsanzeige informieren?

2.43007

Community-Antworten (7)

M
Maclogic

31.05.2015 um 00:47 Uhr

@von ottokar, Nein

N
nicoline

31.05.2015 um 01:08 Uhr

Der BR sollte es so geregelt haben, dass diese immer auch bei ihm eingehen!

G
gironimo

31.05.2015 um 11:58 Uhr

sehe ich auch so. Automatisch muss der AG nicht informieren. Da es aber für die BR-Arbeit von Bedeutung ist, hat der BR allemal einen Informationsanspruch, wenn er danach fragt (§ 80 BetrVG).

Aus diesem Grund würde ich es mit dem AG so vereinbaren, dass die Meldung automatisch auch an den BR geht.

Hat ja schließlich auch etwas mit Gesundheitsschutz zu tun (Gefahrenbeurteilung > Stress > Überlastung)

M
Melissa

31.05.2015 um 12:38 Uhr

Da sehe ich durchaus eine zwingende Mitteilungspflicht des Arbeitgebers.

Für mich ergibt sich diese eindeutig aus dem § 90 BetrVG in Verbindung mit dem Anlasslosen MBR des § 91 BetrVG.

Nach § 91 BetrVG hat der BR ein erzwingbares MBR, das immer dann greift, wenn sich aus einem Verstoß gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse besondere Belastungen für die Betroffenen ergeben. Was bei einer Überlastungsanzeige ja in der Regel der Fall sein dürfte.

Eine Zielsetzung für einen BR ist ja schließlich auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Dieses MBR ergänzt die MB beim gesetzlichen Gesundheitsschutz des § 87 Abs. 1 Nr. 7. Besondere Belastungen können sich schließlich auch immer ergeben, ohne dass gegen konkrete Normen des Arbeitsschutzrechts verstoßen worden sein muss.

S
seinfeld

01.06.2015 um 15:46 Uhr

"....aus einem Verstoß gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse besondere Belastungen für die Betroffenen ergeben. Was bei einer Überlastungsanzeige ja in der Regel der Fall sein dürfte."

so ein Quatsch! Es ist erst einmal eine Meldung eines MA. Der Grund können die GESICHERTEN arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sein, muss aber noch lange nicht...

§ 80 BetrVG ist der Weg. Also lästig nachfragen oder mit dem AG vereinbaren

M
Melissa

02.06.2015 um 12:35 Uhr

Du darfst ja gerne eine andere Meinung haben. Nicht hinnehmbar ist aber, die anderer als Quatsch zu bezeichnen. Erst recht dann nicht, wenn man den § 80 BetrVG nicht so recht verstanden zu haben scheint. Auch beim 80er braucht man nicht extra nachfragen. Auch hier besteht eine Informationspflicht durch den AG.

Die allgemeinen Aufgaben eines BR nach § 80 BetrVG sind betriebsverfassungsrechtlicher Grundauftrag und Zielvorgaben des Gesetzgebers für die Wahrnehmung der konkreten Beteiligungsrechte eines BR. Sie gehen von der Allzuständigkeit eines BR aus. Es gibt somit kaum ein betriebliches Handlungsfeld, in dem ein BR nicht zwischen Informationsanspruch und MB in irgendeiner Weise zu beteiligen ist. Er enthält somit praktisch eine "Generalklausel" für die aktive Vertretung der Belegschaftsinteressen. Diese Vorschrift umreißt den Zielkatalog, dem er zu folgen hat. Daher ist es auch nicht in das Ermessen eines BR gestellt, ob er diese Aufgaben wahrnehmen will oder nicht. Er ist einfach dazu verpflichtet. Weil dem so ist, hat ein BR auch schon "von Amts wegen" tätig zu werden.

Absatz 2 Nr. 2 gibt ihm im hier vorliegenden Fall sogar ein Initiativrecht. Was aber voraussetzt, dass er hiervon überhaupt Kenntnis hat.

Hiervon Kenntnis erlangen kann er auf der Grundlage der allgemeinen Informationspflicht des Absatzes 2. Wobei es sich hier um eine Generalvorschrift handelt, die über den spezialisierten Informationsansprüchen der einzelnen Mitbestimmungstatbestände steht und wesentlich mehr Einzelfälle von Informationsansprüchen umfasst. Oder der spezialisierteren des § 89 Abs. 2, 4 und 5 BetrVG, nach der ein AG und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen einen BR in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung hinzuzuziehen haben.

Weitere spezialisiertere Informations- und Beteiligungsrechte (MBR) ergeben sich aus den §§ 90 und 91 BetrVG sowie dem § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Dieses jetzt als Quatsch zu bezeichnen, dokumentiert leider auch das Fehlen entsprechender Kenntnisse, was dann leider auch die Frage aufwirft, auf welcher Basis eine so getroffene Aussage überhaupt basiert.

M
Melissa

02.06.2015 um 12:37 Uhr

@otttokar

Entferne bitte das Häkchen bei der 7er Begrenzung!

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