Einsatz von medizinischen Fachangestellten bei Einzelschicht in der Notaufnahme zulässig?
Unsere neue PDL möchte in der Notaufnahme zukünftig auch mindestens zwei, drei Medizinische Fachangestellte (frühere Bezeichnung Arzthelferin) einstellen. Diese sollen nach einem Einarbeitungskatalog auf den gleichen Wissensstand wie die examinierten GKPs gebracht werden und dann auch alleine ganze Schichten leisten dürfen. Ich kann mir dies so nicht vorstellen und glaube, dass letztendlich die MFAn nur schichtbegleitend eingesetzt werden können.
Dies sehe ich als Benachteiligung für die GKP`s, welche dann vermehrt in Schichten (ND, WE, Feiertage) eingesetzt werden müssen, an denen nur eine Beschäftigte anwesend ist.
Kann der BR hier außer nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BetrVG noch weitere Gründe anführen hier zu widersprechen?
Oder gibt es solche Regelungen andernorts bereits?
Vielen Dank für eure Antworten.
Community-Antworten (3)
22.05.2015 um 10:36 Uhr
@Maria Ihr könnte mit dem AG mal ins Gespräch über § 90 und 92 ff. BetrVG kommen.
Ich bin mir auch nicht sicher, ob Dein angeführter § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG wirklich zutrifft...
22.05.2015 um 11:13 Uhr
Ich denke auch, dass mit dem 99 wenig erreicht werden kann.
Trotzdem solltet Ihr das Gespräch mit dem AG suchen. Kölner nennt ja schon einige §§.
Außerdem:
Diese sollen nach einem Einarbeitungskatalog auf den gleichen Wissensstand wie die examinierten GKP`s gebracht<
da zieht Eure Mitbestimmung aus dem §§ 97 f BetrVG - Ihr könnt also bei der "Wissensvermittlung" bereits im Vorfeld (es ist ja jetzt schon geplant) mitbestimmen.
Dabei würde ich mit dem AG nicht nur über das was , wie und von wem wird Wissen vermittelt (Einarbeitungskatalog) diskutieren, sondern durchaus auch den Punkt "gleicher Lohn für gleiche Arbeit".
Und wenn Ihr später Probleme mit dem Schichtplan habt, könnt Ihr ja auch da Eure Mitbestimmung ausreizen (und dies schon einmal vorab dem AG so vermitteln).
23.05.2015 um 00:24 Uhr
Ich kann mir dies so nicht vorstellen und glaube, dass letztendlich die MFA`n nur schichtbegleitend eingesetzt werden können. Die Verantwortung dafür, wen der AG mit welcher Qualifikation auf welchem Arbeitsplatz einsetzt, trägt der AG, nicht die Kollegen und auch nicht der BR. MFA sind dreijährig ausgebildet und zwar genau für das, was in der Regel in den Notaufnahmen abläuft. MFA sind die GuK der niedergelassenen Ärzte. GuK haben in der Notaufnahme nur desewgen einen Arbeitsplatz, weil dieser Bereich eben an das Krankenhaus angegliedert ist. Mit Gesundheits- und KrankenPFLEGE hat das "Alltagsgeschäft" dort eher wenig zu tun. In DRG Zeiten versuchen die AG natürlich auch dort Personalkosten einzusparen. Eine MFA wird in der Regel um 2 Entgeltgruppen niedriger vergütet als ein/e GuK. Genau da sollte (wie gironimo schon geschrieben hat) der Ansatz sein. Jetzt wo bekannt ist, welche Pläne es gibt, eine Stellen- Tätigkeitsbeschreibung und den Einarbeitungskatalog anfordern. Stellt sich heraus, dass die MFA überwiegend mindestens zu 50% die gleichen Tätigkeiten ausführen wird, wie die/der GuK, besteht Anspruch auf die gleiche Vergütung. Den Antrag auf Einstellung werdet ihr nach meiner Auffassung nicht ablehnen können, jedenfalls nicht gerichtssicher, aber die Eingruppierung dann sehr wohl. Deswegen bin ich der Auffassung, dass man über den 99er schon etwas erreichen kann, aber höchstens wegen der Eingruppierung.
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