Änderung Stellenbeschreibung
Hallo, Der AG hat angekündigt die Stellenbeschreibungen im Zuge des Global Gradings zu verändern. Es geht um den Arbeitsbereich von Sachbearbeitern NICHT um Ingenieure, Servicetechniker usw., es wird nun auch weltweit eine Reisepflicht mit der neuen Stellenbeschreibung Einzug halten. Hätte ich das gewollt, hätte ich mich auf eine solche Position beworben, da ich jedoch Mutter bin und in Teilzeit ist das schlichtweg nicht möglich. Geht das so einfach AN zu Reisen zu verpflichten und müssen das auch AN in Teilzeit. Es gibt ja auch einen Grund warum man nur in TZ arbeitet, der völlig untergraben wird. Sind es mehr als 20% wenn plötzlich weltweite Reisetätigkeiten gefordert werden und Teilnahme an nachmittägigen Meetings, aufgrund der massiven Zeitverschiebung verpflichtend werden wegen erzwungener Nachmittags Projekte ( Zeitzone 10 Stunden Differenz), obwohl man nur TZ arbeitet rechtens? befinden wir uns noch innerhalb der 20% Änderung der Stellenbeschreibung? Wie soll man vorgehen gegen dieses assoziale Verhalten eines AG?
Community-Antworten (2)
18.12.2022 um 10:05 Uhr
AN ist im allgemeinen die Abkürzung für Arbeitnehmer. Und ein Arbeitnehmer kann keine Stellenbeschreibung ändern.
18.12.2022 um 16:25 Uhr
Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung, oder die Änderung der Arbeitszeiten/Überstunden des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267).
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