Erstellt am 20.05.2015 um 16:11 Uhr von Kölner
Wahlvorstand lädt die Betroffenen ein und lost...
Erstellt am 20.05.2015 um 16:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (MrMOON):
"Losentscheid? Wenn ja, dann doch durch den Wahlvorstand unmittelbar NACH der Auszählung, oder?"
Ja und ja! Siehe § 15 (2) der WO.
Da wird dann auch niemand zusätzlich eingeladen...
Erstellt am 21.05.2015 um 07:57 Uhr von MrMOON
Danke!!!
Der WV tritt heute Morgen zusammen, hat die betroffenen Kandidaten eingeladen und lost dann aus.
:-)
Euch nen schönen Tag
Erstellt am 21.05.2015 um 08:32 Uhr von Pjöööng
Womit ein klarer Verstoß gegen die WO vorliegt...
Erstellt am 21.05.2015 um 08:45 Uhr von pillepalleTR
@Pjöööng: wieso soll MrMOON gegen die WO verstoßen haben, wenn er uns allen einen schönen Tag wünscht?
Erstellt am 21.05.2015 um 08:48 Uhr von Kölner
@Pjöööng
Sage mir einmal, habe vielleicht ein Brett vorm Kopf, warum bei einer Pers.Wahl. die Auslosung der Reihenfolge geheim sein soll, bzw. die Einladung der Betroffenen gegen die WO verstösst...
Erstellt am 22.05.2015 um 13:00 Uhr von Pjöööng
Kölner,
Du brauchst mir nicht hoppelnderweise die Wörter im Mund herumzudrehen. Ich habe nie behauptet, die Auslosung müsse geheim sein, oder die Einladung der Betroffenen verstieße gegen die WO. Wie es richtig sein muss, steht im zitierten § 15 der WO.
Erstellt am 22.05.2015 um 14:56 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
Wenn schon, sollte man auch die richtigen Korinthen kacken ... :-)
Ganz offensichtlich hat hier überhaupt keine Listenwahl sondern eine Personenwahl stattgefunden. Entsprechend sind überhaupt keine Sitze auf Vorschlagslisten zu verteilen und somit ist nicht § 15 sondern 22 Abs. 3 der WO anzuwenden ...
Aber trotzdem ist der WO nicht genüge getan! Die Auslosung hätte direkt im Rahmen der öffentlichen Stimmauszählung erfolgen müssen, da es ja immerhin darum geht, welches dieser drei KandidatInnen das Ersatzmitglied stellt und welche zwei KandidatInnen gewählt sind.
Ob eine Wahlanfechtung erfolgreich wäre ... ??? ich persönlich glaube nicht.
Erstellt am 24.05.2015 um 16:35 Uhr von Melissa
„Aber trotzdem ist der WO nicht genüge getan!“
Wieso das denn nicht? Auch nachfolgendes ist so nicht korrekt!
Unmittelbar nach der Stimmenauszählung wird doch nur das vorläufige Wahlergebnis ermittelt und bekannt gegeben.
Dass auch nur hier ein ev. notwendiger Losentscheid zu erfolgen hat, ist nirgendwo festgelegt und wäre auch nicht immer praktikabel. Würde es ja auch voraussetzen, dass alle Bewerber oder zumindest die am Losverfahren beteiligten, dann auch anwesend wären.
Nach § 13 WO sind lediglich unverzüglich die Stimmen auszuzählen und dann das Ergebnis und nicht bereits die Gewählten bekannt zu geben. Diese stehen ja auch erst nach Ablauf der in § 17 WO genannten Vorgaben und Frist fest und sind dann gemäß § 18 WO bekannt zu geben.
Ist nach § 22 Abs. 3 WO bei Stimmengleichheit ein Losentscheid notwendig, erfolgt dieses nach den Grundsätzen des § 10 WO unter Einladung aller Beteiligten.
Wie das erstellen der Wahlniederschrift, unterliegt auch ein notwendiger Losentscheid nicht der Öffentlichkeitspflicht und kann in einem direkt der Wahl folgendem Akt erfolgen.
Maßgebend ist hier nur, dass alle Beteiligten auch eine Teilnahmemöglichkeit erhalten.