Erstellt am 18.05.2015 um 14:16 Uhr von paula
Kommt wohl drauf an wie ihr die Rückwirkung konkret formuliert habt....
Erstellt am 18.05.2015 um 14:20 Uhr von roper
"Diese BV gilt rückwirkend auch für das Bewertungsjahr 2014 mit folgende Ausnahmen...."
Ausnahmen betrifft nur Art und Weise der Bewertung.
Erstellt am 18.05.2015 um 14:25 Uhr von paula
na dann ;) der AN sollte sich freuen
Erstellt am 18.05.2015 um 15:07 Uhr von Kommissar
Laut meinem Kommentar zum BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen grundsätzlich nicht für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. Inkrafttretens der BV bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Es gibt hier zwar wohl Ausnahmen, aber sehr eng begrenzt.
Auch die Ausschlussfristen für die Geltendmachung der Ansprüche müssten geklärt werden. Dazu muss man Arbeitsvertrag bzw. geltenden Tarifvertrag kennen.
Meine Meinung: Wir vermutlich schwierig werden für euren Kollegen. Probieren kann er es mal.
Erstellt am 18.05.2015 um 17:58 Uhr von gironimo
Wie sieht es denn der AG, mit dem Ihr eine Rückwirkung vereinbart habt?
Ich finde, man kann die Frage letztendlich nur beantworten, wenn man die BV im Detail kennt.
Ohnehin müsste der Kollege ja den individualrechtlichen Weg gehen - schickt ihm eine Kopie der BV zu; er kann sich dann anwaltlich beraten lassen.
Erstellt am 19.05.2015 um 10:17 Uhr von roper
Der AG sieht natürlich keine Veranlassung dem MA die LOB zu zahlen mit der Begründung, dass beim Ausscheiden eine andere Vereinbarung galt. In der aktuellen BV gibt es aber keine Passage, dass Mitarbeiter ausgeschlossen sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehören. Generell läuft die BV so, dass die Aussschüttung für den Bewertungszeitraum 14 erst in 15 vollzogen wird.
Letztlich steht in der BV nur, dass mindestens eine Beschäftigungszeit von 6 Monaten notwendig ist und das Ziele vereinbart werden müssen. Diese Anforderung erfüllt der MA sofern die Rückwirkung tatsächlich ihre Anwendung findet.
Ich stelle also fest, dass es um die Gretchenfrage geht, ob die Rückwirkung für den MA gilt oder nicht. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass der MA einen gültigen Arbeitsvertrag in 14 hatte, die BV keine ausgeschiedenen MA ausschließt und diese rückwirkend ab dem 1.1.14 gilt und somit ein Recht auf Zahlung besteht. Ich möchte dem MA aber keine falsche Empfehlung abgeben, wenn er einen Anwalt einschalten sollte...