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Rückwirkende BV Leistungsentgelte für ausgeschiedene Mitarbeiter

R
roper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

folgender Sachverhalt:

Ein Mitarbeiter hat zum 31.9.14 gekündigt. Die alte BV hat vorgesehen, dass dieser MA kein Leistungsentgelt erhält, da er laut BV bis 01.10 beschäftigt sein müsste. Diese BV befand sich jedoch bereits in der Nachwirkungsphase. Nun wurde am 02.03.15 eine neue BV verabschiedet. Diese BV würde den MA nicht mehr ausschließen und gilt rückwirkend für den Bewertungszeitraum 2014.

Hat der MA nun Anspruch oder nicht? Er hatte ja bis zum 31.09.2014 einen gültigen Arbeitsvertrag.

Könnt Ihr mir helfen? Beste Grüße

2.46806

Community-Antworten (6)

P
paula

18.05.2015 um 16:16 Uhr

Kommt wohl drauf an wie ihr die Rückwirkung konkret formuliert habt....

R
roper

18.05.2015 um 16:20 Uhr

"Diese BV gilt rückwirkend auch für das Bewertungsjahr 2014 mit folgende Ausnahmen...."

Ausnahmen betrifft nur Art und Weise der Bewertung.

P
paula

18.05.2015 um 16:25 Uhr

na dann ;) der AN sollte sich freuen

K
kommissar

18.05.2015 um 17:07 Uhr

Laut meinem Kommentar zum BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen grundsätzlich nicht für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. Inkrafttretens der BV bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Es gibt hier zwar wohl Ausnahmen, aber sehr eng begrenzt. Auch die Ausschlussfristen für die Geltendmachung der Ansprüche müssten geklärt werden. Dazu muss man Arbeitsvertrag bzw. geltenden Tarifvertrag kennen. Meine Meinung: Wir vermutlich schwierig werden für euren Kollegen. Probieren kann er es mal.

G
gironimo

18.05.2015 um 19:58 Uhr

Wie sieht es denn der AG, mit dem Ihr eine Rückwirkung vereinbart habt?

Ich finde, man kann die Frage letztendlich nur beantworten, wenn man die BV im Detail kennt.

Ohnehin müsste der Kollege ja den individualrechtlichen Weg gehen - schickt ihm eine Kopie der BV zu; er kann sich dann anwaltlich beraten lassen.

R
roper

19.05.2015 um 12:17 Uhr

Der AG sieht natürlich keine Veranlassung dem MA die LOB zu zahlen mit der Begründung, dass beim Ausscheiden eine andere Vereinbarung galt. In der aktuellen BV gibt es aber keine Passage, dass Mitarbeiter ausgeschlossen sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehören. Generell läuft die BV so, dass die Aussschüttung für den Bewertungszeitraum 14 erst in 15 vollzogen wird.

Letztlich steht in der BV nur, dass mindestens eine Beschäftigungszeit von 6 Monaten notwendig ist und das Ziele vereinbart werden müssen. Diese Anforderung erfüllt der MA sofern die Rückwirkung tatsächlich ihre Anwendung findet.

Ich stelle also fest, dass es um die Gretchenfrage geht, ob die Rückwirkung für den MA gilt oder nicht. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass der MA einen gültigen Arbeitsvertrag in 14 hatte, die BV keine ausgeschiedenen MA ausschließt und diese rückwirkend ab dem 1.1.14 gilt und somit ein Recht auf Zahlung besteht. Ich möchte dem MA aber keine falsche Empfehlung abgeben, wenn er einen Anwalt einschalten sollte...

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