Erstellt am 13.05.2015 um 14:10 Uhr von Fireblade
Was ist mit „interner“ Arbeitsgruppe genau gemeint?
Mit dem neu geschaffenen § 28a BetrVG wurde in Betrieben ab 100 Beschäftigten, für den BR die Möglichkeit eröffnet, einige seiner Aufgaben auf Arbeitsgruppen außerhalb des Betriebsrats zu übertragen.
Allerdings müssen die der Arbeitsgruppe übertragenen Aufgaben in einem inneren Zusammenhang zu der eigenen Tätigkeit der Arbeitsgruppenmitglieder stehen, welche die Arbeitsgruppe zu erledigen hat.
Betriebsratsinternes, wie z. b. eine Öffentlichkeitsarbeit des BR, gehören aber nicht dazu und können nur an Ausschüsse übertragen werden.
Erstellt am 13.05.2015 um 14:57 Uhr von outofmemory
§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
(1) 1In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. 2Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. 3Die Übertragung bedarf der Schriftform. 4Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
Ich teile Fireblades Interpretation zu diesem Paragraphen nicht zu 100%.
Mitglieder einer Arbeitsgruppe müssen nicht unbedingt dieses Tätigkeitsfeld im Unternehmen haben, wenn auch dieses einen Sinn ergeben würde. Bzgl. des Tätigkeitsfeldes einer Arbeitsgruppe ist es so, dass diese durch Beschluss des BR und einer daraus resultierenden Vereinabrung mit dem AG eine selbständige Gruppierung bildet, die nicht dem BR zugeordnet ist. Sie ist beauftragt, die in der Vereinbarung festgeschriebenen Aufgaben (Beteiligungsrechte des BR) wahrzunehmen. Daraus ergibt sich, dass Aufgaben die nicht mit Beteiligungsrechten des BR zu tun haben, nicht an eine Arbeitsgruppe übertragen werden können. So auch Öffentlichkeitsarbeit.
Kommen wir zur Praxis:
Bei unseren Betrieben werden Arbeitsgruppen intensiv genutzt. Dabei ist es mal vorgekommen, dass eine Arbeitsgruppe existierte, die aber hätte nicht existieren dürfen. (wie bei euch) Nach Prüfubg von 2 Anwälten und einem Refernten der Richter an einem LAG ist, kam man zu der Schlussfolgerung: Die Arbeitsgruppe dürfte eigentlich nicht existieren, sofern sie jedoch vom AG tolleriert wird ist es OK. Wenn der AG dies jedoch anmahnt, muss sich die Arbeitsgruppe sofort auflösen. Dies hat keine Nachträglichen Auswirkungen auf bereits durchgeführten Tätigkeiten der Arbeitsgruppe.
Nichts desto trotz solltet ihr diese "Arbeitsgruppe" anders aufstellen. Dann geht man dem Streit mit dem AG gleich aus dem Weg. Zumal einem EBR, wenn er nicht gerade BR ist, keine Freistellung von der Arbeit zusteht. Ermüsste dies also immer in seiner Freizeit oder dann machen wenn gerade mal BR ist.
Daher
Erstellt am 13.05.2015 um 15:01 Uhr von outofmemory
Oh Textlimit erreicht:
Daher solltet Ihr zusehen die "Arbeitsgruppe" konform aufzusetzen.
Erstellt am 13.05.2015 um 15:16 Uhr von Pjöööng
Wenn ich im Fitting lese, wie dort der § 28a kommentiert wird, kann ich mich hier nur Fireblades Meinung anschließen. Outofmemorys Meinung hingegen deckt sich nicht mit der von Fitting.
Diese Arbeitsgruppen werden nicht für irgend etwas gebildet, sondern existieren im Betrieb auf Grund dessen wie die Arbeit zur Erzielung des Betriebszweckes verfolgt wird, So könnte einer bestehenden Arbeitsgruppe z.B. die Gestaltung der Schichtplanung für diese (und nur für diese) Arbeitsgruppe übertragen werden.
Erstellt am 15.05.2015 um 07:57 Uhr von Pappnase
Ich danke Euch für die ausführlichen und hilfreichen Antworten!
Erstellt am 15.05.2015 um 18:29 Uhr von Nubbel
da hat so mancher den 28a nicht verstanden
Erstellt am 16.05.2015 um 11:58 Uhr von Fireblade
Jawohl!
Wo du recht hast, hast du recht!
Aber mach dir nichts draus! Auch eine Selbsterkenntnis ist eine Erkenntnis!
Es bleibt dir ja immer noch das Kettcar!
Erstellt am 16.05.2015 um 13:34 Uhr von Nubbel
ups, da sind wir aber mal wieder sachlich gewesen.
viel spass beim kettcar fahren
Erstellt am 16.05.2015 um 18:23 Uhr von Snooker
Die Welt ist manchmal kompliziert wenn man das einfache nicht versteht.
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__28a.html
Erstellt am 17.05.2015 um 10:22 Uhr von Virago
@Nubbel „ups, da sind wir aber mal wieder sachlich gewesen.“
Natürlich war auch diese als Erwiderung auf deine vorher abgegebene Aussage, rein sachlich.
Bestätigt sie doch eindeutig deine Aussage, dass hier jemand etwas nicht verstanden hat. Und das du derjenige bist der hiermit gemeint ist, dürfte jedem halbwegs logisch Denkenden auch erkennbar sein.
Und wenn du hier einen Link einstellst, der nur Oberflächiges darstellt und dieses dann auch als Grundlage für einen Freibrief nimmst, dokumentierst du doch auch, dass du hier rein nichts verstanden hast. Viel sachlicher als von mir dann dargestellt, geht es doch kaum noch.
mhg Virago (ehemals Fireblade)