Muß der Betriebsratsvorsitzende Mitglied einer Arbeitsgruppe sein, deren Gründung der Betriebsrat beschlossen hat
Hallo liebe Kollegen, wenn man eine Arbeitsgruppe vom Betriebsrat aus gründet, um eine Betriebsvereinbarung zu erarbeiten, muss dann der Betriebsratsvorsitzende zwingend Mitglied dieser Arbeitsgruppe sein. Oder kann man auch Nicht-Betriebsratsmitglieder in diese Arbeitsgruppe aufnehmen(sie genießen dann Kündigungsschutz, wenn sie aufgenommen worden sind) und dann dem Betriebsrat die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zu einer Beschlussfassung vorlegen ? Grüße
Community-Antworten (3)
30.01.2013 um 21:47 Uhr
erstmal § 28 sowie 28a BetrVG lesen wenn dann noch Fragen bestehen, gerne ..............
30.01.2013 um 22:05 Uhr
Die temporäre Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe bedingt keinen besonderrn Kündigungsschutz. Drn erhlstrn/ haben nur BRM bzw nachgerückte EBRM
31.01.2013 um 11:03 Uhr
... wobei ausdrücklich auf den § 28a BetrVG hingewiesen werden muss. Demnach ist eine Betriebsvereinbarung nötig, um Nichtmitgliedern des BR den Zugang zu einer Arbeitsgruppe zu ermöglichen.
Aber natürlich kann man auch Nicht-BRs als Auskunftsperson zu bestimmten Punkten befragen.
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