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Inforecht BR bei Vermietung von Stockwerken?

V
Vobamaus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo!

Eine Frage: Unsere Firma hat ein eigenes Gebäude mit 6 Stockwerken. Aus 4 Stockwerken sind die Mieter ausgezogen. (ist so) Nun wird ein Stockwerk neu vermietet. Haben wir nicht ein Inforecht seitens der Geschäftsleitung, dass vermietet wird? Auf dem letzten Monatsgespräch wurde nur mitgeteilt, es gäbe nichts neues, noch kein Mieter in Sicht. Danke für Hilfe und welcher §§?

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Community-Antworten (8)

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gironimo

07.05.2015 um 12:16 Uhr

Stockwerke vermieten bringen Einnahmen - also wirtschaftliche Angelegenheiten § 106 BetrVG

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Pickel

07.05.2015 um 15:56 Uhr

Gironimo, du liegt mit deiner vereinfachenden Darstellung weit neben der Wahrheit.

Der AG muss nach § 106 über die wirtschaftliche und finanzielle LAGE des Unternehmens Auskunft geben. Ganz sicher aber nicht, so wie du es darstellst, über jede Einnahme.

Sofern an der Vermietung also keine wesentlichen wirtschaftlichen Fragen stehen, ist der Hinweis auf den 106er blanker Unsinn.

Es ist wohl eher eine Frage der Ordnung im Betrieb (zumindest, wenn gewisse Gebäudebereich geteilt werden). Ansonsten ist es natürlich immer die Frage, wie schnell es zur Vermietung kam. Da könnt ihr mal nachfragen und danach rückrechnen, ob ihr angelogen wurdet.

G
gironimo

07.05.2015 um 17:41 Uhr

Ich denke, da liegst Du falsch.

Wenn es mit etwas nicht zu tun hat, dann "Ordnung im Betrieb".

P
Pickel

07.05.2015 um 18:28 Uhr

Gironimo, hier irrst du leider.

Ich schrieb bewusst "zumindest, wenn gewisse Gebäudebereich geteilt werden".

Angenommen, die Kantine wird mit einem anderen Unternehmen geteilt, sehe ich da schon eine Frage der betrieblichen Ordnung.

Seis drum... dein Hinweis auf den 106er ist ohne jede Frage falsch.

G
gironimo

07.05.2015 um 18:44 Uhr

Der AG hat den BR in wirtschaftlichen Angelegenheiten ja u.a. die Jahresbilanz im Detail zu erläutern und dazu gehören z.B. auch Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen dazu.

Hier handelt es sich ja um Teile des Betriebsgeländes, was vermietet war und nunmehr teilweise wieder vermietet wird. Da wird kein bisher vom Betrieb genutzter Teil abgetrennt und "fremdvermietet".

Und die von Dir angesprochene "Ordnung im Betrieb" aus dem § 87 BetrVG bezieht sich auf Verhaltensfragen der AN. Die werden hier überhaupt nicht berührt.

Ende meiner Anmerkungen auf diese Frage.

P
Pickel

07.05.2015 um 22:31 Uhr

Gironimo, du schreibst leider immer haarsträubenderen Blödsinn.

Die Jahresbilanz wird nach Abschluss eines Geschäftsjahres erstellt, kann also ca. 3 Monate nach einem Geschäftsjahr frühstmöglich rückwärtsgewandt die Erräge aus Vermietung und Verpachtung darlegen.

Das muss und kann er dann tun. Hat aber in keinster Weise etwas mit deinem Standpunkt zu tun, die ZUKÜNFTIGE Fremdvermietung sei nach 106 anzuzeigen.

M
Moreno

07.05.2015 um 22:57 Uhr

Ne Pickel was Du schreibst ist haarsträubender Unsinn was hat den eine Vermietung von Stockwerken mit der Ordnung im Betrieb zu tun?

F
Fireblade

07.05.2015 um 23:28 Uhr

@Pickel

Hast du die Weisheit mit der Suppenkelle empfangen, oder warum meinst du dir anmaßen zu können, zu beurteilen wer hier „immer haarsträubenderen Blödsinn“ verzapft?

Selbst wenn es nicht nach dem 106er anzuzeigen ist, was der Fall sein dürfte, so ist es noch lange kein Blödsinn, sondern nur eine falsche Zuordnung, was man auch mit normalen Worten mitteilen kann. Das es aber für einen WA durchaus ein Fall sein kann, dürfte auch klar sein.

Da du aber so allwissend zu sein glaubst, frage ich mich jetzt doch, was die Ordnung im Betrieb hier zu suchen hat?

Da es sich hier ja um ganze Etagen, die auch noch oberhalb der eigenen Geschäftsräume liegen und somit ev. auch um ein Mitnutzen von betrieblichen Räumlichkeiten, Wegen etc. möglich sein könnte, würde ich mich in meiner etwas geringeren Allwissenheit einmal mit den §§ 89, 90 und 91 BetrVG befassen.

Dazu kommt noch die ganze Palette der "anlasslosen" Mitbestimmung beim "gesetzlichen Arbeitsschutz" nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit ca. 20 Gesetzen und Verordnungen.

Da hier ja auch eine gemeinsam genutzte Infrastruktur des Gebäudes, wie Stromkreise, Abwasser, Heizung etc. vorliegt, gewinnt auch die neue Nr. 9 des § 80 BetrVG eine gewisse Bedeutung und sollte nicht unbeachtet bleiben.

Aber wem sage ich das! Allwissende haben das natürlich längst abgecheckt und als nichtzutreffend abgehakt.

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