Arbeitsvertrag
Liebe Kollegen und Kolleginnen In unserem Unternehmen einem Verein gibt es zwei GmbH's. Unser Arbeitgeber hat jetzt Arbeitsverträge entworfen in denen er die Mitarbeiter bei Bedarf einfach in die andere Gesellschaft versetzen darf. Hat der Betriebsrat dort Möglichkeiten dagegen vorzugehen oder müssen wir das so hinnehmen. Es sind grundsätzlich unterschiedliche Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.
Kollegiale Grüße
Community-Antworten (19)
01.05.2015 um 20:58 Uhr
Ihr seit aber ein einheitlicher Betrieb mit einem BR?
Und kannst Du die Formulierung des Arbeitsvertrages einmal genau mitteilen.
Aber grundsätzlich. Liegt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vor, ist der BR auf jeden Fall nach § 99 BetrVG zu hören. Er kann seine Entscheidung unabhängig davon fällen, was der AN laut Arbeitsvertrag ggf. tun müsste.
Vereinfacht: Sagt der BR (begründet) NEIN zur Versetzung kann im Arbeitsvertrag stehen JA. Es bleibt beim NEIN, bis das Arbeitsgericht etwas anderes sagt.
01.05.2015 um 22:31 Uhr
Nein, wir haben in jeder GmbH einen eigenen Betriebsrat.
\"der Arbeitnehmer ist damit einverstanden dass er auf schriftliche Weisung des Arbeitgebers in den....... der Einrichtung wechselt, ab diesem Zeitpunkt als.......helfer bei der... .............. tätig sein wird. Zu dem Aufgabengebiet des Arbeitnehmers gehören damit zusätzliche Tätigkeiten der Grundpflege an den Bewohnern. Der Wechsel zur.... ...... GmbH erfolgt nach einer Frist von vier Wochen, die mit dem Zugang der schriftlichen Weisung zu laufen beginnt.\"
Ich halte es für eine Unverschämtheit Mitarbeiter, welche sich für eine Tätigkeit bewerben, so zu knebeln nur weil der Arbeitgeber nicht in der Lage ist Personal für den anderen Bereich zu organisieren.
01.05.2015 um 23:18 Uhr
NUR wenn der AN nicht will, kann der abgebende da etwas gegen unternehmen. Ansonsten gilt: Eine arbeitsvertragliche Versetzung ist immer noch etwas anderes als eine betriebsverfassungsrechtliche. Demnach: § 99 BetrVG anwenden
02.05.2015 um 10:20 Uhr
Da kommt dann auf kollektivrechtlicher Ebene hinzu: Wird ein AN von A-Betrieb nach B-Betrieb versetzt, sind beide BRs zu hören (BR-B zur Einstellung). Und beide können Nachteile im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG erkennen; entweder für andere AN im Betrieb oder des betroffenen AN selbst und einen entsprechenden Widerspruch formulieren.
Ansonsten hat der BR natürlich wenig Einfluss auf die Verträge. Da er aber Kontrollrechte bei "Formulararbeitsverträgen" hat, würde ich diesen Satz einfach mal rechtlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen (Sachverständiger im Sinne des § 80 BetrVG, Kosten § 40 BetrVG).
02.05.2015 um 10:46 Uhr
Der abgebende BR hat bei einer freiwilligen versetzung, wenn also der AN einverstanden ist, nichts zu Kamellen.
02.05.2015 um 14:03 Uhr
Der Arbeitnehmer will das ja nicht. Beim Vorstellungsgespräch wurde dem Mitarbeiter in kleinster weise was von so einer Klausel erzählt.
02.05.2015 um 14:24 Uhr
Aber er kann doch lesen und hat nun mal unterschrieben.
02.05.2015 um 14:48 Uhr
Genau, die kann lesen und hat eben nicht unterschrieben. Ist nun doch das sie auch schon einen Monat bei uns arbeitet. Der Chef hat verpennt den Arbeitsvertrag auszustellen und unterschreiben zu lassen.
02.05.2015 um 16:08 Uhr
Ob eine Versetzungsklausel in einem Vorgegebenem AV so einfach umsetzbar ist, wage ich doch zu bezweifeln.
Bei Versetzungsklauseln in Formulararbeitsverträgen erfolgt bereits nach § 307 BGB eine Angemessenheitskontrolle. Insoweit kommt man in den meisten Fällen schon deswegen zu dem Ergebnis, dass die Versetzung infolge einer unangemessenen Versetzungsklausel unwirksam ist.
Erst wenn die Versetzungsklausel erfolgreich durch die AGB-Kontrolle des BGB gekommen ist, wird im Rahmen der so genannten Ausübungskontrolle auf das billige Ermessen im Sinn des § 315 BGB abgestellt. Näheres dazu: BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06).
Demnach wäre eine Weisung für den AN nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Das setzt voraus, dass der AG die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägt und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat.
Hierbei ist nur auf die Interessenlage von AG und AN zum Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen. D. h. auf den Zeitpunkt, in dem der AG die Ermessensentscheidung trifft. Siehe hierzu: BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09
Hierzu hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 03.03.2010 - 7 Sa 538/09, eine Prüfungsreihenfolge aufgestellt.
Nicht übersehen werden sollte auch, ob nicht, abhängig vom Rechtsverhältnis der Betriebe/Unternehmen zueinander, ev. auch eine verbotene Überlassung (Verleihe) vorliegen könnte.
02.05.2015 um 17:43 Uhr
Quellenangabe, bitte. Sonst wird es eine Urheberrechtsverletzung. Auf deinem denken ist das ja nicht geschossen
02.05.2015 um 18:49 Uhr
genau so sehe ich es wie Casandra schildert - darum mein Hinweis der rechtlichen Überprüfung.
02.05.2015 um 18:50 Uhr
Urheberrechtsverletzung?????? Hat hier jemand etwas mit den Augen?
Davon abgesehen, dass hier Dargelegtes nicht sowieso zum Grundwissen einer/s halbwegs erfahrenen gehören sollte, ist es doch wohl eindeutig mit dem passenden Urteil unterlegt.
02.05.2015 um 19:07 Uhr
Ich habe Unterlagen die eindeutig sind. Das ist einfach kopiert und abgekupftert. Peinlich
02.05.2015 um 19:16 Uhr
Du hast wahrscheinlich was an der Murmel, sonst aber bestimmt nichts.
Wenn du Unterlagen hast die belegen, wo hier was abgekupfert sein soll, hast du ja auch die Quelle und kannst das dann nicht nur Behaupten, sondern auch beweisen.
Palavere hier also nicht nur rum, sondern bring auch die Nachweise.
Alles andere wäre dann wirklich peinlich.
02.05.2015 um 19:20 Uhr
Mehr als einmal hast du einfach kopiert. Eindeutig Gib es ein ins Internet und man landet bei diversen Personalrecht Seiten. Abkupfern ist strafbar
02.05.2015 um 19:50 Uhr
Merkst du die Einschläge noch?
Das dort geschriebene findet sich auch genau so in den nachstehenden Urteilen wieder und stammt auch aus diesen. Wenn du dir diese auch einmal anschauen würdest, hättest du dieses auch bemerken können. Somit dürfte auch für nicht ganz so bewanderte die Quelle erkennbar sein. Dem wäre nicht so, hätte ich die Urteile nicht aufgeführt.
Dass dieses auch auf anderen Seiten genutzt wird, dürfte auch nicht so verwundern. Was aber mit dem Ursprung rein nichts gemein hat.
Nur ein Beispiel: http://www.aok-business.de/bayern/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/lexikon-ansicht/poc/docid/4381643/
Allerdings stammt es nicht aus dieser Quelle, sondern aus der hauseigenen Datenbank, die je nach bedarf von den MA auch von überall genutzt werden kann und darf.
Und wenn ich diese nutze, werde ich auch immer die dort stehenden Quellen angeben. Das ist dann auch nicht irgendeine Sammelwebseite, sondern die tatsächliche Quelle. Und das sind in den meisten Fällen nunmal die Urteile und nicht irgendeine Webseite, die dieses ev. zum Thema hat.
Was soll der Quatsch also? Oder hat hier vielleicht ein bestimmter Rheinländer wieder einmal Langeweile und weiß mit seiner Freizeit nichts anzufangen?
Antwort 20 Erstellt am 05.05.2015 21:05 Uhr
Die Geister, die ich rief! Nee mein lieber vielleicht Kölner! Eine Casandra macht bestimmt keine illegalen Sachen und merken braucht sie es daher auch nicht! Dafür derjenige aber ev. Teure, der hier nicht vorsichtiger mit solchen Unterstellungen umgeht!
Da ich mich nicht gerne einem Plagiatvorwurf ausgesetzt sehe, bin ich der Sache einmal nachgegangen. Und siehe da, abgekupfert und einfach kopiert hat hier die im Link benannte AOK in Bayern.
Bei uns im Haus befindet sich eine im Bundesgebiet nicht ganz unbekannte Kanzlei, mit der wir auch nicht selten zusammenarbeiten. Diese Kanzlei, bzw. deren Inhaber ist auch Mitautor von div. Kommentaren zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Und genau aus seiner Feder, daher auch bei uns in der Datenbank, stammt der hier zitierte Artikel und findet sich genau so auch beim Onlinekommentar „Betriebsratspraxis24.de“, wo er als Autor div. kommentiert, wieder.
Nach seiner Aussage hat das aber rein nichts mit einer Urheberrechtsverletzung zu tun. Hier wird lediglich etwas Feststehendes dokumentiert und sinngemäß zusammengeführt und ist somit nur eine Darlegung öffentlicher Vorgänge und ein aufzeigen von Ablaufmöglichkeiten. Dieses ist Allgemeingut und entspringt keiner eigenen geistigen Leistung und kann somit auch kein Urheberrecht beanspruchen.
Er hat aber auch noch etwas vielleicht viel Wichtigeres zum § 186 StGB gesagt. Und zwar, dass es für jemanden sehr teuer und auch schmerzhaft werden könnte, wenn öffentlich andere einer Straftat bezichtigt werden, ohne hierfür auch ein Beweis führen zu können. Aber selbst wenn man diesen führen könnte, wäre sie nur statthaft gegenüber einer Verfolgungsbehörde. Eine öffentlich erhobene Verdächtigung wäre nur dann nicht mit Strafe bedroht, wenn hier das öffentliche Interesse höher anzusiedeln ist, als das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen.
Und anonym sagt er, ist heute überhaupt keiner mehr. Und wenn dieses dennoch einer glaubt, dann aber nur solange, bis man ihm das Gegenteil bewiesen hat. Was bei einem Forum aber überhaupt kein Problem darstellt.
Daher sein wirklich gut gemeinter Rat an alle hier, sich zukünftig besser einwenig in seiner Wortwahl zurückzuhalten und vorsichtiger mit diesem umzugehen. Papier lässt sich ja schnell verbrennen, bei einem Forum dürfte das aber ungleich schwieriger werden.
02.05.2015 um 20:17 Uhr
Ja der Kölner ist das. Hundert pro. Kann man den sperren ?
02.05.2015 um 20:25 Uhr
Du machst illegale Sachen casandra Du hast es gemerkt gut Wer weiß vielleicht bin ich der Kölner
02.05.2015 um 21:20 Uhr
Oh Orion alias Melissa Casandra Viktorius usw usw usw kann es sein das Dich das nervt sollte jemand auch mehrere Nicks benutzen?
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