Erstellt am 22.04.2015 um 10:55 Uhr von Fragenmann
Schau dir mal dieses Bild an
http://www2.jura.uni-hamburg.de/moritz/08-arbvr/arbeitsrecht/pictures/normenhierarchie.jpg
Du siehst da die Reihenfolge was über was steht.
Dieses Prinzip darf man nicht umkehren, es sei denn es ist günstiger für den Angestellten.
Das heißt eine abgeeschlossene BV zählt weitaus mehr als der Arbeitsvertrag (außer in Punkten wo dieser günstiger für den MA ist)
Erstellt am 22.04.2015 um 11:05 Uhr von Pjöööng
Da braucht man nicht zur Normenpyramide zu greifen und sie auch noch so verzerrt zu interpretieren.
Geregelt ist das eindeutig und für jeden verständlich im § 77 (4) BetrVG:
"Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen."
Erstellt am 22.04.2015 um 11:06 Uhr von gironimo
Erstellt am 22.04.2015 um 12:22 Uhr von Fragenmann
Begründe mir bitte wo ich die Pyramide verzerrt interpretiert habe.
Vielen Dank
Erstellt am 23.04.2015 um 08:28 Uhr von Tulpe
Vielen Dank, habe die Pyramide vergessen. Es ist gut das es Euch gibt.