Erstellt am 31.03.2015 um 08:40 Uhr von Pickel
Der AG muss sich schon selber ein Bild machen können, ob eine Konkurrenzsituation vorliegt und wird sich nicht auf die Aussage des Mitarbeiters verlassen müssen (der es unter Umständen je nach Einzelfall oft auch gar nicht beurteilen kann).
Ferner geht es nicht nur um Konkurrenz und Maximalarbeitszeit, sondern auch um Mindestruhezeiten und abstraker auch darum, dass die Haupttätigkeit (so die Teilzeittätigkeit so eine überhaupt ist) nicht unter der der Nebenbeschäftigung leiden darf.
Aber was spricht überhaupt dagegen, Ross und Reiter der anderen Stelle zu nennen, sofern das alles problemlos ist?
Erstellt am 31.03.2015 um 09:00 Uhr von terraX
Der AN möchte es nicht, bzw. möchte wissen ob er dazu verpflichtet ist.
Eine Konkurrenz besteht nicht, dies geht schon alleine aus der räumlichen Trennung und der Tätigkeit hervor, dazu muss der AG nicht den Namen der Firma wissen.
Es geht einzig und allein um die Frage, welche Daten verpflichtend sind bei der Mitteilung.
Erstellt am 31.03.2015 um 09:00 Uhr von gironimo
Man muss es nun aber auch nicht so dramatisch sehen.
Der AN sollte einfach sagen, welche Art der Nebentätigkeit er macht und welchen Umfang diese Nebentätigkeit hat. Wenn der AG dann noch was wissen will, kann er ja fragen.
Eine Genehmigung braucht der AN nicht. Wenn er seine Meldung gemacht hat, hat er seine Pflicht erfüllt. Hat der AG bedenken, dass der AN seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr im vollen Umfang nachkommen kann Leistung, Zeit) oder eine Konkurrenztätigkeit vorliegt, kann er verlangen, dass die Tätigkeit nicht durchgeführt wird - er muss sie aber nicht genehmigen.
Erstellt am 31.03.2015 um 09:14 Uhr von Pickel
"Eine Konkurrenz besteht nicht, dies geht schon alleine aus der räumlichen Trennung und der Tätigkeit hervor, dazu muss der AG nicht den Namen der Firma wissen. "
Das sagst du jetzt und wahrscheinlich hast du damit auch recht. Aber nichts desto trotz wird man dem AG (so er denn will ) natürlich zugestehen müssen, selbst zu diesem Schluss zu kommen.
Erstellt am 31.03.2015 um 10:03 Uhr von wölfchen
. . . steht denn im Arbeitsvertrag auch drin, dass der AN dem AG auch die Firma nennen muss? Wahrscheinlich nicht. Und darauf würde ich mich berufen, denn nur an das, was vertraglich auch festgelegt ist, muss ich mich auch halten.
Ich verstehe die Bauchschmerzen des Mitarbeiters gut, denn wer garantiert mir, dass nach der Nennung nicht postwendend ein Anruf des Arbeitgebers bei der anderen Firma erfolgt, um mir ihm den Job zu vereiteln? Da einfach Name und Adresse zu nennen, halte ich für blauäugig.
Und mal konstruierter Fall:
Ich möchte einen Zweitjob als Bürokraft annehmen, dann muss ich laut Arbeitsvertrag den Arbeitgeber um Zustimmung ersuchen. Weil ich mich jedoch im Hinblick auf die notwendige Zustimmung mich noch nirgends beworben habe, kann ich dem Arbeitgeber auch noch gar nicht mitteilen, wo ich arbeiten werde . . .
Erstellt am 31.03.2015 um 11:16 Uhr von Pickel
"steht denn im Arbeitsvertrag auch drin, dass der AN dem AG auch die Firma nennen muss? Wahrscheinlich nicht. Und darauf würde ich mich berufen, denn nur an das, was vertraglich auch festgelegt ist, muss ich mich auch halten."
Wölfchen, damit liegts du ganz einfach falsch. Wenn im AV steht, dass der AG sich vorbehält, die Nebenbeschäftigung aus wichtigen Gründen zu untersagen (oder eben ein anderer Standardsatz), ist es eine nebenvertragliche Pflicht, dem AG die hierfür notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Ich hoffe, du rätst euren Kollegen nicht zu solch einem Blödsinn.
Erstellt am 31.03.2015 um 11:26 Uhr von terraX
Pickel, woher hast du denn das Wissen, dass in dem Arbeitsvertrag stehen würde, dass der AG sich vorbehält die Nebentätigkeit aus wichtigen Gründen zu untersagen ?! Von mir nicht, denn es steht weder in der Ausgangsfrage noch in besagten Vertrag.
Der AG ist lediglich verpflichtet zu informieren, dass er eine Nebentätigkeit aufnimmt. Und dass der AG zustimmen muss, vor der Aufnahme. Wobei ich das nach Rücksprache mit einem Anwalt auch nicht mehr als haltbar erachte, solange die Unternehmen in keinerlei Konkurrenz zueinander stehen, gibt es nämlich keinen wirklichen wichtigen Grund wenn Arbeitszeit / Ruhezeit etc eingehalten werden. Und dass wiederrum, kann man in diesem konkreten Fall alleine an der räumlichen Trennung der beiden AG festmachen. Entsprechend braucht der AG nicht zwingend den Namen der anderen Firma wissen.
Die Frage ist beantwortet! Danke an Gironimo und Wölfchen für die sinnvollen Antworten.
Erstellt am 31.03.2015 um 11:41 Uhr von Pickel
TerraX - wenn davon nichts im AV steht, hättest du dir die ganze Frage hier sparen können.
Erstellt am 31.03.2015 um 11:56 Uhr von Pjöööng
Liegt der Gesamtverdienst dann über der BBG?