Erstellt am 26.03.2015 um 10:16 Uhr von moreno
Nein natürlich nicht sonst könnten Kollegen die nicht schreiben können sich ja nicht an den Betriebsrat wenden ;-) was wollt Ihr denn absichern?
Erstellt am 26.03.2015 um 10:47 Uhr von Nordsee
Nun ja, es ist schon vorgekommen, das wir uns gekümmert haben und die Kollegen dann hinter her zurück gerudert sind und wir wie die letzten Deppen da standen. Darum...
Erstellt am 26.03.2015 um 10:50 Uhr von Kölner
Deswegen gilt auch: Nur soweit vorrudern, wie der AN noch im Boot sitzt!
Erstellt am 26.03.2015 um 10:52 Uhr von dabbelx
Das kommt immer wieder vor, dass schnell zurück gerudert wird wenn es ernst wird. Aber schriftlich muss meines Wissens eine Beschwerde nicht sein, damit der BR sich darum kümmern kann.
Erstellt am 26.03.2015 um 11:35 Uhr von Hoppel
@ Nordsee
Ich kann Eure Vorsicht nachvollziehen, aber aus diesem Grund sollte man sich als BRM ganz klar versichern, welchen Auftrag er von KollegInnen tatsächlich bekommen hat.
Es gibt Hilfestellungen, die NICHT über´s Gremium laufen müssen.
Aber wenn KollegInnen Hilfe im Rahmen des § 85 BetrVG erwarten, muss im Gremium ein Beschluss bzgl. der Berechtigung der Beschwerde gefasst werden. Das schliesst dann selbstverständlich ein, dass der Name des Betreffenden beim AG genannt werden MUSS.
In letztem Fall würde ich nur dann tätig, wenn mir KollegInnen den Grund der Beschwerde sowie die Bitte um Unterstützung schriftlich bestätigt haben. Das dient nicht nur der Absicherung eines BR sondern auch der KollegInnen.
Bei der Formulierung könnte/sollte man die KollegInnen unterstützen. So sollte im BR eine Mustervorlage bereit liegen > z.B. http://www.br-wiki.de/Beschwerderecht
Als dritte Möglichkeit könnte es um eine Hilfestellung gehen, in der ein BR auch ohne "Auftrag" werden kann.