Religionsfreiheit
Hallo Zusammen,
ein Mitarbeiter von uns möchte aus religiösen Gründen nicht Freitag Spätschicht arbeiten. Bisher hat er mit einem anderen Mitarbeiter getauscht wenn für ihn Spätschicht dran war. Jetzt hat er einen neuen Vorgesetzten und dieser möchte Schichttauschen nur in Ausnahmefällen und nicht regelmäßig alle 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag steht klar 2-Schicht.
Wie können wir uns hier verhalten?
Community-Antworten (14)
12.03.2015 um 16:54 Uhr
Was der Vorgesetzte will ist das eine. Das andere ist, dass es der Mitbestimmung unterliegt (§ 87 BetrVG; Schichtplangestaltung) ob Schichttausch grundsätzlich möglich ist. Also eine Frage zwischen AG und BR.
Und die müssen ja auch den § 75 BetrVG im Auge haben:
"Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen (....) ihrer Religion oder Weltanschauung, (...) unterbleibt."
Wenn es also möglich ist und den Betriebsablauf nicht weiter beeinträchtigt ......
12.03.2015 um 18:55 Uhr
@gironimo ?? Kapier ich nicht
Der Kollege hat zwei Schichten zu arbeiten. Kann das, warum auch immer, aus religiösen Gründen wohl nicht. Ich sehe da schon ein Problem für den AN...
12.03.2015 um 19:30 Uhr
Gironimo negiert (mal wieder) völlig unverständlicherweise die Pflichten aus individuellen AV und tut im Umkehrschluss so, als wenn Mitbestimmung bei Arbeitszeiten hieße, dass der BR hier völlig frei wäre. Das ist natürlich nicht richtig. Grundsätzlich sind die tariflichen und arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bei der Arbeitszeitgestaltung zu beachten.
12.03.2015 um 19:45 Uhr
Kölner und Pickel: gironimo hat doch erkennbar nur Bezug darauf genommen, dass der AN ja in der Vergangenheit problemlos tauschen konnte, ohne dass dies zu Störungen im Betriebsablauf geführt hätte: "Wenn es also möglich ist und den Betriebsablauf nicht weiter beeinträchtigt..."
In der Vergangenheit war es möglich, und in der Zwischenzeit hat sich nichts verändert außer der Person des Vorgesetzten.
Der BR sollte in einem solchen Fall auf den § 75 achten und der AG auf das AGG.
13.03.2015 um 07:02 Uhr
Eine Benachteiligung aus religiösen Gründen wäre, wenn der Chef ihn, weil er der Sekte Blabla angehört, jeden Freitag das Klo putzen ließe. Im obigen Fall ist das aber nicht so. Er muss nicht aus religiösen Gründen 2. Schicht machen, sondern weil er es in seinem Arbeitsvertrag so vereinbart hat. Er hat unterschrieben, dass er es macht. Also muss er das tun.Wenn er das aus genannten Gründen nicht will, obliegt es ihm, sich einen passenden Arbeitgeber zu suchen.
Ich weiß, das klingt hart, aber das Leben ist so und meine Meinung auch.
13.03.2015 um 08:01 Uhr
Also mir ist keine Religion bekannt an der man Freitag nachmittags nicht arbeiten darf?
Da geb ich dem Vorgesetzten schon recht, wenns vom Betriebsablauf in seinen Augen nicht mehr passt und der dies ändert.
Um was für eine Religion handelt es sich hier denn?
13.03.2015 um 08:46 Uhr
Ich bin hier tatsächlich mal bei Kölner: Wenn ich, nur mal angenommen, einer Religion angehöre, die früh morgens immer betet, dann sollte ich nicht Bäcker werden. Oder Fischer. Ist einfach ungeschickt. Vergleichsweise, wenn ich Höhenangst habe, ist Kranführer vielleicht nicht der beste Job für mich.
Einen Ansatz nach AGG sehe ich nicht. Denn nach AGG darf der Arbeitgeber nicht benachteiligen; hier aber benachteiligt der AN sich selbst. Das ging eine Weile gut, jetzt nicht mehr.
--> Zusammensetzen, alle Beteiligten, reden, Lösung finden!
13.03.2015 um 10:42 Uhr
Zitat (martinez): "Also mir ist keine Religion bekannt an der man Freitag nachmittags nicht arbeiten darf"
Naja, man muss sicherlich nicht alle Gebote für alle Religionen auf der Welt kennen, aber die ganz wesentlichen Gebote der Weltreligionen sollte man doch nicht solchermaßen ignorieren:
13.03.2015 um 10:43 Uhr
Genau AlterMann, so ist es. Was der AN laut Arbeitsvertrag muss ist doch nebensächlich, wenn es offenbar aus betrieblichen Gründen möglich ist, auf die persönlichen Bedürfnisse des AN einzugehen. Das versteht man unter "billigen Ermessen". Dabei geht es ja hier ausdrücklich um die mitbestimmungspflichtige Schichtgestaltung. In der Summe arbeitet der Kollege ja sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht. Im Arbeitsvertrag steht nicht, an welchen Schichten er konkret arbeiten muss.
Im Zweifelsfall hängt es also am BR und dem AG. Und hier war offenbar lange Zeit alles im grünen Bereich und jetzt kommt ein neuer Vorgesetzter, und der vermeintliche betriebliche Grund ist : "Er möchte es so nicht".
Dann suche Dir eine andere Arbeit, ist das letzte, was ich von einem Interessenvertreter zuhören bekommen will. (sorry - ist vielleicht auch hart)
16.03.2015 um 12:41 Uhr
Also, sogar der Koran regelt es , dass jemand der wegen einer Reise, Arbeit etc. an seinen religiösen Pflichten ( Die nichts mit dem Arbeitsvertrag zu tun haben, is klar ) gehindert wird, dies zu anderen Zeiten gern nachholen darf. Die Religion ist und bleibt Privatangelegenheit , wegen: der AN möchte....muss keiner. Ich möchte auch so vieles nicht - ob ich ne Kirche gründe ?
16.03.2015 um 16:44 Uhr
Sollte es sich hierbei in der Tat um einen Angehörigen des jüdischen Glaubens handeln, wird der Verweis auf den Koran eher weniger hilfreich sein. Und dass die Tora Regelungen dafür enthält dass jemand der z.B. wegen "Reise, Arbeit etc." daran gehindert ist, den Sabbat zu heiligen, dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen dürfe, halte ich für eher ausgeschlossen.
16.03.2015 um 16:53 Uhr
@ frankania
Ich gehe mal davon aus, dass der Kollege am Freitagsgebet teilnehmen will. Das ist für Muslime das wichtigste Gebet der Woche und findet in der Mittagszeit statt.
War denn der Diensttausch bislang problemlos möglich? Falls ja, frage ich mich, warum dieser neue Vorgesetzte daran rütteln will. Ich hoffe nicht, dass dieser Vorgesetzte damit eine gewisse Gesinnung zum Ausdruck bringen will ...
Ansonsten sei auch anderen TE diese Lektüre empfohlen: http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/DE/Downloads/Sonstiges/vortrag-frings-muslime-arbeitsmarkt.pdf?__blob=publicationFile
16.03.2015 um 17:32 Uhr
--Das ist für Muslime das wichtigste Gebet der Woche und findet in der Mittagszeit statt. --
und dauert 60 min.
Spätschicht beginnt in der Regel um 14 Uhr. Der Kollege möchte statt Spät,- Frühschicht arbeiten. Da sehe ich eher Probleme.
16.03.2015 um 17:33 Uhr
Wir wissen doch garnicht, welcher Glaubensrichtung dieser AN angehört ...
Und für die Beantwortung der Frage ist das eigentlich auch irrelevant.
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