Erstellt am 10.03.2015 um 20:28 Uhr von BRHeute
Hallo,
ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform, auch eine Probezeit muss hier schriftlich festgehalten werden.
In der Probezeit (max. 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen § 622 Abs. 3 BGB
Erstellt am 11.03.2015 um 07:56 Uhr von martinez
Wenn keine Probezeit im Vertrag vereinbart ist gibt's auch keine, außer ihr habt Tarifverträge oder ähnliches wo dies verankert ist.
Erstellt am 11.03.2015 um 08:10 Uhr von Kölner
Der wesentliche Vorteil bei einer fehlenden Probezeit:
Man hat nach § 622 BGB (möglicherweise) eine andere Kündigungszeit.
Regelmäßig wird man aber in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses dennoch nicht gegen eine etwaige Kündigung vorgehen, weil das KSchG nicht greift.
Erstellt am 11.03.2015 um 10:08 Uhr von gironimo
Man kann natürlich einen befristeten Vertrag zur Erprobung abschließen. Und anschließend den nächsten Vertrag.
Aber alles nur auf mündliche Vereinbarung - wer will da was beweisen?