Erstellt am 09.03.2015 um 14:40 Uhr von Kölner
Das ist Arbeitsrecht und betrifft das ArbZG
Mehr als 10 Std geht nicht
Und die Ruhe- und Pausenzeiten müssen eingehalten werden.
Erstellt am 09.03.2015 um 16:59 Uhr von nicoline
*Habe zum Thema Kirchenrecht keine Kommentierungen.*
Fragst Du als Beschäftigte oder Mitglied der MAV?
*1.Sind hier Arbeitszeiten von 08:00 bis 20:00 ohne Pausen an Sa. / So. zulässig ?*
nein, sieh Antwort Kölner
2.Frage, Angesammelte Plusstunden dürfen nur als Bereitschaftsstunden in Rufbereitschaft "abgebummelt" werden, ist dies irgendwo gesetzlich ( z.B. Kirchenrecht ) geregelt?
Rufbereitschaft an sich gehört zwar primär zur Ruhezeit, aber kann auf keinen Fall als Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit verwendet werden, weil ja jederzeit mit einem Einsatz gerechnet werden muss, das ist ja der Sinn der Rufbereitschaft. Wenn es eine MAV gibt, hat diese hier mitzubestimmen, wenn auch nicht so umfänglich, wie ein BR oder PR.
Erstellt am 09.03.2015 um 20:13 Uhr von Vorbeischneier
So, wie die Frage gestellt wurde („8-20 Uhr ohne Pause“) hat sie Kölner bereits beantwortet.
Er hat auch uneingeschränkt Recht , dass die Regelungen zu Pausen gemäß § 4 ArbZG zu beachten sind.
Keine Pause machen ist hier auch für die Kirche eine Sünde ;-)
Kirchen können aber über § 7 IV ArbZG, der auf § 7 I, II und IIa ArbZG verweist, in den dort genannten Fällen z. B. eine höhere höchstwerktägliche Arbeitszeit als 10 Stunden regeln. Z. B. wenn nach § 7 I Nr. 1 a) ArbZG die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft enthält (darüber könnte man beim Pfortendienst/Empfang zumindest nachdenken).
Es ist also sehr wohl theoretisch möglich, dass man in einer Kirche mehr als 10 Stunden werktäglich arbeiten darf.
Für den Sonntag gelten über § 11 ArbZG auch wieder die Regelungen des § 7 ArbzG, also auch die des § 7 IV ArbZG.
Zu Arbeitszeit >10 Std. kenne ich aus der Praxis keine Fälle, aber durchaus Fälle in denen die Ruhezeit nach § 7 I Nr. 3 ArbZG auf 9 Stunden verkürzt wird.
Ich glaube, der Regelungspartner für solche Regelungen sind in der katholischen Kirche die Erzbistümer. Du müsstest also gucken, in welchem Erzbistum das Krankenhaus liegt und mal ergooglen oder bei der MAV oder beim Erzbistum erfragen, ob es solche Regelungen nach § § 7 I Nr. 1 a) ArbZG gibt und bei einem Ja ggf. prüfen, ob bei der Arbeit an der Pforte regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt.
Erstellt am 10.03.2015 um 10:36 Uhr von nicoline
HolyMoly,
in der Regel haben auch kirchliche Träger tarifvertragsähnliche Statuten, nach denen die Arbeit geregelt ist, z.B. die AVR = Arbeitsvertragsrichtlinien oder sogar den BAT-KF. Nur, wenn in diesen Richtlinien unter Bezugnahme auf den § 7 ArbZG Ausnahmen geregelt sind, darf so gearbeitet werden, wie der Vorbeischneier es benannt hat. Es kann nicht einfach ein Vorgesetzter diese Arbeitszeiten anordnen. Wenn es eine MAV gibt, sollte ihr euch an diese wenden und welche AVR und ob überhaupt welche bei euch angewendet werden, sollte im Arbeitsvertrag stehen.