welche religion darf ein zu wählender in der kirche haben
jav -Wahl im kirchlicher Einrichtung
Community-Antworten (21)
23.07.2019 um 21:27 Uhr
Wenn er trotz falscher Religion eingestellt wurde kann er auch Buddhist oder Moslem sein! :-)
24.07.2019 um 00:28 Uhr
Weder Islam noch Buddhismus sind "falsche" Religionen!
24.07.2019 um 02:46 Uhr
Auch die, die keiner Religion angehören.
24.07.2019 um 09:37 Uhr
Welche Religion ein Bewerber oder Amtsträger haben darf, entscheidet die kirchliche Einrichtung. Das BetrVG findet hier keine Anwendung.
24.07.2019 um 10:39 Uhr
Wurde jemand mit "falscher Religion" angestellt (Tendenzbetrieb), ist das kein Hinderungsgrund für aktive oder passive Wahlbeteiligung an der Personalvertretung.
24.07.2019 um 11:29 Uhr
@Arnold ,,falsche Religion" meinte ich natürlich nur aus der Sicht des Kirchenträgers :-)
24.07.2019 um 12:21 Uhr
Zitat (BRHamburg): "Welche Religion ein Bewerber oder Amtsträger haben darf, entscheidet die kirchliche Einrichtung. Das BetrVG findet hier keine Anwendung. "
Da irrst Du gleich doppelt!
24.07.2019 um 13:32 Uhr
Ich glaube wir sollten hier zuerst einmal wissen um was für eine Einrichtung es sich überhaupt handelt. Die meisten kirchlichen Einrichtungen unterliegen ja tatsächlich nicht dem BetrVG oder dem Personalvertretungsgesetz. Drum erstaunt es mich auch etwas, dass hier eine JAV gewählt wird, aber vielleicht gibt es sowas bei kirchlichen Mitarbeitervertretungen auch. Dass kirchliche Einrichtungen nicht dem BetrVG unterliegen ist ein alter Zopf der meines Erachtens unbedingt abgeschnitten gehört. Wahrscheinlich wurde das schon im Alten Testament so erwähnt - oder ist das womöglich eines von den ... Geboten.
Apropos falsche Religion ... gibt´s überhaupt Richtige!! Aber Hauptsache der Papst bleibt katholisch und männlich - da sollte auch das Gesetz keine Ausnahmen zulassen :-)
24.07.2019 um 18:44 Uhr
Die Voraussetzungen zur Wahl in die JAV regelt das BetrVG. Und das Wort Glaube oder Religion wird dort nicht als Voraussetzung erwähnt.
27.07.2019 um 12:42 Uhr
"Welche Religion ein Bewerber oder Amtsträger haben darf, entscheidet die kirchliche Einrichtung. Das BetrVG findet hier keine Anwendung. "
Vollkommen richtig nach dem § 149 GG in Verbindung mit Artikel 137 III Weimarer Reichsverfassung (WRV) "In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen weder dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) noch den Personalvertretungsgesetzen von Bund (§ 112 BPersVG) oder Ländern (z. B. § 107a LPersVG-BW). Die Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH, AG, Körperschaftsstatus) spielt dabei keine Rolle. " Kann man aber auch einfach hier nachlesen. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Mitarbeitervertretung
28.07.2019 um 01:39 Uhr
Erstellt am 27.07.2019 um 10:42 Uhr von UliPK "Welche Religion ein Bewerber oder Amtsträger haben darf, entscheidet die kirchliche Einrichtung. Das BetrVG findet hier keine Anwendung.
noch mal völlig Falsch
28.07.2019 um 15:10 Uhr
Hehe, jo kann man auch falsch verstehen.
Verständlicher wäre es wohl wenn er es so geschrieben hätte. Allein die kirchliche Einrichtung entscheidet welche Religion man haben muss um sich für ein Amt innerhalb der kirchlichen Einrichtung bewerben zu können. Das BetrVG findet hier keine Anwendung.
Ich hatte den Satz von BRHamburg im Kontext zumindest so verstanden und entsprechend geantwortet.
Ist nun man leider so das bei kirchlichen Einrichtungen das BetrVG außen vor ist.
Gibt in den beiden großen kirchlichen Einrichtungen, ev und rk die Mitarbeitervertretung und die Arbeiten nicht mit dem BetrVG sondern mit dem Mitarbeitervertretungsgesetz oder im katholischen Bereich mit der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).
29.07.2019 um 13:51 Uhr
Zitat (UliPK): "Allein die kirchliche Einrichtung entscheidet welche Religion man haben muss um sich für ein Amt innerhalb der kirchlichen Einrichtung bewerben zu können."
Die Richtigkeit dieses Satzes hängt wohl vor allem von Deiner Definition eines "Amtes" ab. Es ist klar dass Voraussetzung für den Beruf des Pfarrers ist, dass der Bewerber der Kirche anghört bei der er sich bewirbt. Ob jemand katholisch (oder evangelisch) ist, der im Kindergarten die Böden schrubbt, im Altersheim die Bettlägerigen betreut oder im Krankenhaus die Knochen zusammenflickt, ist hingegen völlig egal. Deine konfessionelle Bindung erlaubt der EuGH nur bei "verkündungsnahen Tätigkeiten".
Auch die Nichtanwendbarkeit des BetrVG gilt nur für "Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen". Bei anderen Einrichtungen der Kirche gilt demnach das BetrVG.
29.07.2019 um 14:43 Uhr
Hier geht es nicht um meine Definition, sondern um das Amt für die JAV in einer kirchlichen Einrichtung, siehe ersten Post und darauf habe ich mich auch bezogen.
Ich habe auch nicht von Bewerbung/Einstellung in einer kirchlichen Einrichtung gesprochen. Wer sich für ein Amt in der JAV bewirbt oder bewerben möchte ist ja wohl schon Mitarbeiter in einer kirchlichen Einrichtung, auch das entnehme ich dem ersten Post.
Zitat (Pjöööng ): "Bei anderen Einrichtungen der Kirche gilt demnach das BetrVG."
Echt jetzt? Was glaubst du welche kirchlichen Einrichtungen das sein sollen wo die Kirchen freiwillig auf ihr Recht verzichten und sich dem BetrVG aussetzen. Mir fällt da keine ein, kannst mich da aber gerne eines besseren belehren.
29.07.2019 um 14:50 Uhr
UliPK,
wenn in einer kirchlichen Einrichtung eine JAV gewählt werden kann, dann darf die kirchliche Einrichtung mit Sicherheit nicht entscheiden, welcher Religion die Bewerber angehören dürfen.
Und es geht hier auch nicht um den "freiwilligen Verzicht" auf ein Recht.
29.07.2019 um 15:07 Uhr
Na was glaubst du wer die MVG oder die MAVO macht. Ob da in den einzelnen MVG/MAVO nun drinsteht das der zu Wählende für die JAV auch selbige konfession haben muss kann ich nicht beantworten, dafür gibt es wohl auch zu viele Einrichtungen. Wenn es denn drin steht könnte es durchaus von einem Gericht gekippt werden, mir ist aber nicht bekannt ob derartiges schon geschehen ist.
Hier mal ein Zitat aus Wiki: "Jede Landeskirche und jede Diözese kann kraft kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit Artikel 137 III Weimarer Reichsverfassung (WRV) ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht schaffen. "
Die verzichten nicht auf ein Recht (BetrVG). Die machen sich ihr eigenes Recht.
29.07.2019 um 16:15 Uhr
Zitat von UliPK "Echt jetzt? Was glaubst du welche kirchlichen Einrichtungen das sein sollen wo die Kirchen freiwillig auf ihr Recht verzichten und sich dem BetrVG aussetzen. Mir fällt da keine ein, kannst mich da aber gerne eines besseren belehren."
Kindergärten Pflegeheime Krankenhäuser Pflegedienste usw. usw.
29.07.2019 um 17:06 Uhr
Alle von dir genannten, als kirchliche Einrichtung, unterliegen nicht dem BetrVG. Es geht hier ausschließlich um kirchliche Einrichtungen wie ja auch im ersten Post schon erwähnt. Da kann man aufzählen was man möchte sobald es eine kirchliche Einrichtung ist greift das BetrVG nicht.
29.07.2019 um 17:38 Uhr
Hmmmm.... Das Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein, Mitglied im Diakonischen Werk Hessen Nassau, veröffentlicht auf seiner Homepage die Namen der Betriebsratsmitglieder: https://www.gk.de/unternehmen/betriebsraete/
29.07.2019 um 22:20 Uhr
Haben aber auch noch eine MAV in dem Zusammenschluss. Ist ja auch keine reine kirchliche Einrichtung und um diese geht es hier.
29.07.2019 um 22:41 Uhr
Is ok
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