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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unterschiedliche Entgelterhöhung - mitbestimmungspflichtig?

B
BR2022NEU
Nov 2022 bearbeitet

Der nicht tarifgebundene AG hat bekanntgegeben, dass im kommenden Jahr alle Entgelte erhöht werden. Bis 50.000€ Jahresentgelt soll es 8% mehr geben, bei über 50.000€ nur 4%. Ist dieser "Verteilungsgrundsatz" mitbestimmungspflichtig?

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Community-Antworten (5)

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Relfe

29.11.2022 um 17:05 Uhr

Nein, es wird ja nichts verteilt. Dazu müsste der AG ein Budget zur Verfügung stellen und ihr bestimmt die Prozente mit.

Hier steht kein Budget zur Verteilung, sondern der AG bietet dem einzelnen AN eine Erhöhung an. Das ist Sache der Tarifparteien, bei euch damit AG und jedem einzelnen AN

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EDDFBR

29.11.2022 um 19:23 Uhr

Moin,

hier würde ich Relfe widersprechen wollen, denn natürlich steht ein Budget zur Verfügung, welches in der vom TE beschriebenen Weise verteilt wird. Das Budget kann man auch genau ausrechnen, indem man die geplante Erhöhung für jeden Mitarbeiter berechnet und dann addiert.

Die abstrakten Kriterien, welche hier der MBR unterliegen sind "lineare prozentuale Erhöhung" sowie "Grenze zwischen zwei Gehaltsbändern". Weitere abstrakte Kriterien können verhandelt werden.

Mitbestimmbar wäre z.B., ob bestimmte Gehaltsbestandteile bei der Grenze mit berücksichtigt werden oder nicht. Der absolute Prozentsatz der Erhöhung ist dagegen vom MBR ausgenommen, dagegen ist das Verhältnis der Erhöhung zwischen unterem und oberen Gehaltsband z.B. wieder mit drin.

E
EDDFBR

29.11.2022 um 19:50 Uhr

Ergänzung: Alleine die Tatsache, dass der AG eine weitere Leistung (hier: Erhöhung der Gehälter) einführen will, unterliegt bereits der Mitbestimmung. Lese hierzu Fitting Ausg. 29, RN 452 ff. zu §87 (1) 10 BetrVG. VGl. auch BAG 18.3.14 - 1 ABR 75/12).

P
Pickel

29.11.2022 um 22:46 Uhr

Da genau solche Anpassungen in aller Regel von Tarifparteien beschlossen werden, ist das y ab Mitbestimmungsrecht gem. 77 BetrVG ausgeschlossen.

R
Relfe

30.11.2022 um 09:11 Uhr

"eine Erhöhung der Gehälter" führt dann zur Mitbestimmung, wenn es im Betrieb Entlohnungsgrundsätze gibt und diese dadurch dann verändert werden (gem BAG)

aber der TE schreibt nichts auf "Entlohnungsgrundsätzen" oder einer "Entgeltstruktur nach Kriterien" https://www.gsp.de/newsletter-betriebsrat/2017-3-juni/gehaltsanpassung-und-die-mitbestimmung-des-betriebsrats-3/ (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 1 ABR 12/15)

Und wenn man einfach "rückwärtsrechnen" kann um auf ein Budget zu kommen, dann wäre der BR immer im MBR bei Lohnerhöhungen. für ein MBR muss erst ein Budget festgelegt werden und dann wird verteilt.

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