Umgruppierung anstelle von internem Auswahlverfahren
Hallo,
habe eine Frage, ich versuche den Sachverhalt kurz zu halten:
Interne Ausschreibung, zwei interne Bewerber, der eine schwerbehindert der andere nicht. Beide fachliche Eignung mit gleichem Niveau. Im Betrieb gibt es eine Betriebsvereinbarung Integration, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen sind. (Ähnlich wie im öD). Nun ist es so, dass der AG den nicht-Schwerbehinderten Bewerber ausgewählt hat, der BR hat dem AG deutlich gemacht, dass die Zustimmung unter den Voraussetzungen verweigert wird.
Nun kam der AG auf die Idee, das Stellenbesetzungsverfahren komplett abzubrechen und reicht einfach eine Versetzung und Umgruppierung für die entsprechende Person beim BR ein.
Ist das okay so? Ich finde nämlich eher nicht, und wenn nein, wie kann man argumentieren?
Viele Grüße
Kevin
Community-Antworten (3)
26.11.2022 um 15:09 Uhr
Eine interne Stellenbesetzung und Versetzung ist dasselbe. Der BR ist immer zu beteiligen wenn eine freie Stelle besetzt werden soll.
26.11.2022 um 15:18 Uhr
Zitat lekevkev : Im Betrieb gibt es eine Betriebsvereinbarung Integration, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen sind.
Obwohl in der BV kein Hinweis enthalten ist, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt zu versetzen sind, könnt Ihr mM nach die Zustimmung zur Versetzung des nicht behinderten MA nach Abs. 2 verweigern.
§ 99:Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
Auf jeden Fall ist mM nach ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach Nr.3 einschlägig.
- die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
26.11.2022 um 15:25 Uhr
Danke für die Antworten, also in der BV ist tatsächlich ein entsprechender Passus drin mit der Bevorzugung. Den öD hab ich nur als bekanntes Beispiel genommen, aber ja, da ist die Gesamtkonstellation anders.
Bin mir halt nur unsicher, ob das nun zwei isolierte Dinge sind, zumindest betrachtet der AG diese ja als solche.
Also zum einen das interne Stellenbesetzungsverfahren und zum anderen die nun von AG isoliert betrachtete Versetzung mit Umgruppierung des Wunschkandidaten.
Ja, vor allem die Nr. 3 kam mir da auch in den Sinn, da der Schwerbehinderte AN dadurch ja das Recht verliert, gemäß der BV behandelt zu werden…
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