Reisezeit zur Versetzung nicht kalkulierbar
Bei uns soll eine Niederlassung aufgelöst und die MA in eine andere NL versetzt werden. Grundlage soll ein in 2016 stattfindender Fahrplanwechsel der DB sein, wonach die Reisezeit von 1:20 min auf 0:30 min verkürzt wird. Das wäre wohl zumutbar. Allerdings gibt es diesen Fahrplan ja noch nicht und es ist auch nicht klar, wann dieser Zug fahren wird; sprich wie die Arbeitszeit aussehen soll. Wie kann ich als BRV auf eine Anhörung reagieren?
Community-Antworten (6)
23.02.2015 um 17:33 Uhr
DIE Mitarbeiter. Eine Niederlassung wird aufgelöst???
Also sprechen wir von einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ?
Da käme dann ja wohl keine Anhörung in Frage sondern erst einmal Interessenausgleich / Sozialplan.
Wenn es eine kleine Einheit ist, könnt Ihr dennoch auch bei einer Versetzung nach § 99 BetrVG die Zustimmung verweigern, weil Nachteile für den/die Betroffenen zu befürchten sind. Und die Befürchtungen bestehen eben in der Fahrzeitunsicherheit. Ohnehin entstehen ja wohl auch Kosten?? Auch Nachteile, die u.U. zu regeln wären.
23.02.2015 um 17:45 Uhr
Ja, es wäre eine Betriebsänderung, mit allem was dazugehört. Bisher hat der AG aber noch gar nicht reagiert, außer seiner Mitteilung die NL zum Ende des Jahres dicht machen zu wollen. Erstatten will er die Fahrkosten. Ich spiele daher auf Zeit, denn ohne Interessenausgleich, Sozialplan etc. verstreicht die Kündigungsfrist für den Mietvertrag der Büroräume. Und die evtl. eintretende Kündigungsfrist für die MA (6 Monate). Da ich frisch gewählter 1er BR bin, bin ich mir auch nicht ganz so sicher, wie man sich da verhält. Der Lehrgang Interessenausgleich ist im März!
23.02.2015 um 22:13 Uhr
Warum sollte der AG den Mietvertrag nicht kündigen können?
24.02.2015 um 08:33 Uhr
Das frage ich mich auch...
24.02.2015 um 08:59 Uhr
ok...das kann er. Mein Fehler. Aber ich hatte doch eher auf eine Antwort meiner Frage gehofft.
24.02.2015 um 11:21 Uhr
Naja - bis März hast Du ja noch Zeit. Nach dem Lehrgang (hoffentlich nicht nur Jura-Vortrag sondern auch ein bisschen was praktisches), weist Du mehr.
An Deiner Stelle würde ich versuchen, die Gewerkschaft mit ins Boot zu holen. Ansonsten hättest Du auch das Recht einen Sachverständigen im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuzuziehen.
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