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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neugründung eines BR

I
ivzfra
Nov 2022 bearbeitet

Hallo zusammen, wir sind gerade am Gründen eines BR. Folgende Situation. Unser Haupthaus ist über 200 km entfernt, sodass wir eine eigene Betriebsstätte (BS) sind und einen eigenen BR gründen dürfen. In unserer BS arbeiten inkl. Filialleiter 21 Personen. Darin enthalten ist noch eine Person, die zum 31.12. gekündigt hat und derzeit freigestellt wurde. Für mich stellt sich die Frage, ob der Filialleiter eine leitende Funktion besitzt. Aus §5 BetrVG kann ich es nicht richtig herauslesen. MA einstellen oder entlassen darf mit seiner Unterschrift nicht. Er nimmt an der Entscheidung teil, wird aber im Anschluss immer über das Haupthaus geregelt. Generalvollmacht oder Prokura hat ebenfalls nicht. Regelmäßige Aufgaben für den Bestand und Entwicklung .... , ist ein Punkt, den ich so erstmal nicht beantworten kann. Er ist neben der Funktion des Filialleiters noch Vertriebsmitarbeiter. Er besucht Kunden und verkauft unser Produkt. Als Filialleiter führt er die Filiale, verantwortet die Umsatzzahlen, führt Personalgespräche, gibt Arbeitsanweisungen. In einem Gespräch mit WAF wurde mir geraten, den Filialleiter als "AG" zu sehen und die Anforderung zum Erstellung der Wählerliste an ihn zu senden. Meine Bedenken sind, dass dieser vom Hauptsitz gar nicht als leitender Angestellte angesehen wird. Der AG aus dem Hauptsitz könnte die Wahl des BR im Nachgang anfechten, dass der Filialleiter als "normaler" Angestellter ebenso eine Wahlberechtigung hätte. Die Personalabteilung (Sitz im Hauthaus) zuvor anzuschreiben halte ich für gefährlich, da dann im Vorfeld alles getan wird die Wahlen zu verhindern. Ich hoffe, ich konnte mein Problem deutlich machen.

Vielen Dank im Voraus für Eure Unterstützung Grüße Achim

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Community-Antworten (3)

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DummerHund

24.11.2022 um 12:29 Uhr

Ich würde sagen die WAF hat recht. Schaue mal hier in § 5 BetrVG

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Halte den Punkt für wichtig. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind,

R
Relfe

24.11.2022 um 13:19 Uhr

"Meine Bedenken sind, dass dieser vom Hauptsitz gar nicht als leitender Angestellte angesehen wird. Der AG aus dem Hauptsitz könnte die Wahl des BR im Nachgang anfechten, dass der Filialleiter als "normaler" Angestellter ebenso eine Wahlberechtigung hätte. Die Personalabteilung (Sitz im Hauthaus) zuvor anzuschreiben halte ich für gefährlich, da dann im Vorfeld alles getan wird die Wahlen zu verhindern. Ich hoffe, ich konnte mein Problem deutlich machen."

wo ist den der Unterschied? oder glaubst Du ernsthaft, wenn du den Filialleiter als "leitenden Angestellten" anschreibst, dass er das in seinem "stillen Kämmerlein" alleine entscheidet? der wird das selbstredend sofort an den AG weiterleiten, dazu dürfte er sogar verfplichtet sein, als LA muss er seinen AG über derartige Sachen informieren.

Ich würde direkt beide anschreiben.

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XYZ68

25.11.2022 um 08:23 Uhr

Ich würde auch beide anschreiben. Wenn er in der vom Arbeitgeber erstellten Wählerliste als Leitender Angestellter auftaucht, dann würde ich mich nicht streiten, Andersherum ggf. auch nicht. Aus Fehlern des Arbeitgebers in der Wählerliste entsteht kein Anfechtungsgrund für die Wahl. Falls er aber Widerspruch gegen die Wählerliste erhebt, dann müsst ihr es prüfen oder ggf. vom Gericht prüfen lassen.

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