Hallo zusammen, wir sind gerade am Gründen eines BR. Folgende Situation. Unser Haupthaus ist über 200 km entfernt, sodass wir eine eigene Betriebsstätte (BS) sind und einen eigenen BR gründen dürfen. In unserer BS arbeiten inkl. Filialleiter 21 Personen.
Darin enthalten ist noch eine Person, die zum 31.12. gekündigt hat und derzeit freigestellt wurde. Für mich stellt sich die Frage, ob der Filialleiter eine leitende Funktion besitzt. Aus §5 BetrVG kann ich es nicht richtig herauslesen. MA einstellen oder entlassen darf mit seiner Unterschrift nicht. Er nimmt an der Entscheidung teil, wird aber im Anschluss immer über das Haupthaus geregelt. Generalvollmacht oder Prokura hat ebenfalls nicht.
Regelmäßige Aufgaben für den Bestand und Entwicklung .... , ist ein Punkt, den ich so erstmal nicht beantworten kann. Er ist neben der Funktion des Filialleiters noch Vertriebsmitarbeiter. Er besucht Kunden und verkauft unser Produkt. Als Filialleiter führt er die Filiale, verantwortet die Umsatzzahlen, führt Personalgespräche, gibt Arbeitsanweisungen.
In einem Gespräch mit WAF wurde mir geraten, den Filialleiter als "AG" zu sehen und die Anforderung zum Erstellung der Wählerliste an ihn zu senden.
Meine Bedenken sind, dass dieser vom Hauptsitz gar nicht als leitender Angestellte angesehen wird. Der AG aus dem Hauptsitz könnte die Wahl des BR im Nachgang anfechten, dass der Filialleiter als "normaler" Angestellter ebenso eine Wahlberechtigung hätte.
Die Personalabteilung (Sitz im Hauthaus) zuvor anzuschreiben halte ich für gefährlich, da dann im Vorfeld alles getan wird die Wahlen zu verhindern.
Ich hoffe, ich konnte mein Problem deutlich machen.

Vielen Dank im Voraus für Eure Unterstützung
Grüße Achim