Unternehmen können ihre Mitarbeiter künftig nicht mehr so einfach überwachen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Fortan darf der Arbeitgeber nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten einsetzen (Az.: 8 AZR 1007/13).


Derartige Pflichtverletzungen können laut einem Gerichtssprecher etwa das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. Ist die Überwachung unzulässig, haben die observierten Mitarbeiter dagegen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Klägerin wurde nach Krankschreibung überwacht

Mit der Forderung ihres vollständigen Anspruchs scheiterte dennoch eine Klägerin aus Münster. Sie wollte von ihrem früheren Arbeitgeber ein Schmerzensgeld von 10.500 Euro erstreiten.

Die Sekretärin war nach einer Krankschreibung im Auftrag ihres Chefs mehrere Tage lang von einem Detektiv überwacht worden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ihr daraufhin 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Summe ebenfalls für angemessen.