Kündigungsschutz dauerkranken ordentliches Mitglied
Hallo Forum,
man stelle sich folgenden fiktiven Fall vor. Hat ein langzeiterkranktes ordentliches BR-Mitglied, das seit der Wahl im März noch keine aktive Betriebsratsarbeit geleistet hat, nach zwölf Monaten noch den besonderen Kündigungsschutz nach § 15?
Habe irgendwo gelesen, das man aktiv im Amt sein muss, um diesen besonderen Kündigungsschutz zu genießen.
Community-Antworten (5)
23.11.2022 um 23:54 Uhr
Du verwechseltst wahrscheinlich etwas. Wenn Ersatzmitglieder ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten haben genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz. Die Nachwirkung dieses Kündigungsschutzes beträgt zwölf Monate. Dem gegenüber hat ein ordentliches BR-Mitglied grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz, auch wenn es durch Krankheit an der Ausübung der BR'tätigeit verhindert wird.
24.11.2022 um 09:50 Uhr
Ich frage mich immer, warum es immer nur fiktive Fälle sind.
24.11.2022 um 10:50 Uhr
durch Annahme der Wahl hat das ordentliche BRM seine erste "Amtshandlung" getätigt und ist seitdem im besonderen Kündigungschutz und auch im nachwirkenden Kündigungsschutz.
@Challenger
so auch nicht ganz korrekt.
das EBRM rückt per Gesetz nach (auch ohne eigene Kenntnis und/oder ohne das BRV oder AG davon Kenntnis haben müssen). Mit dem gesetzlichen Nachrücken erlangt es den besondern Kündigungsschutz während der Zeit des Nachrückens.
Für den nachwirkenden Kündigungsschutz muss das nachgerückte EBRM als Betriebsrat tätig geworden sein. Das muss keine BR-Sitzung oder sonstiges sein, auch müssen weder BRV noch AG davon Kenntnis haben. Das betroffene EBRM muss es halt ggf. nachweisen können, das z.B. ein BR-Gespräch mit einem AN stattgefunden hat.
24.11.2022 um 11:01 Uhr
"Ich frage mich immer, warum es immer nur fiktive Fälle sind."
Rechtsberatung ist nur Anwälten erlaubt.
24.11.2022 um 15:49 Uhr
Zitat Relfe : .......... das EBRM rückt per Gesetz nach (auch ohne eigene Kenntnis und/oder ohne das BRV oder AG davon Kenntnis haben müssen).
Das war/ist mir schon klar. Ich wollte mit diesem Beispiel auch nur den besonderen Kündigungsschutz eines BRM hervorheben, auch und soweit es vom Beginn der Amtsperiode an durch Krankheit an der Ausübung der BR'tätigeit gehindert ist.
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