Erstellt am 18.02.2015 um 18:00 Uhr von Pickel
Wenn Andrea Nahles sich durchsetzt, wird das bald zur Pflicht. Bis dahin würde ich als AN aber AG UND BR einen husten, wenn die meine Wohnuung für solchen Unfug betreten wollten.
Von wem kam denn denn der Wunsch zur Begeheung in der BV? vom AG oder vom BR?
Erstellt am 18.02.2015 um 18:08 Uhr von KevinTheilig
Die BV ist vom Konzern übernommen worden. Laut Arbeitsschutzgesetz ist dies sogar richtig. Bei einem Home Office Arbeitsplatz muss sicher gestellt sein das der Mitarbeiter ordentlich und nach Vorschrift arbeiten kann. Laptop ist kein Ersatz für Bildschirm, Maus, Tastatur und Dogging Station. Tisch, Stuhl und Licht sollten auch passen. Es soll halt sicher gestellt werden das der Mitarbeiter nicht auf dem Pott hocken muss um seine Arbeit zu erledigen.
Wer seine Türe nicht öffnen will macht halt kein Home Office. Ein Recht dies einzufordern hat man ja eh nicht.
Meine Frage ist halt ob ich nun wirklich zu jedem Mitarbeiter stürmen muss oder ob auch andere Wege der Begehung Möglich sind. Einem KFZ Gutachter reichen oft ja auch die Foto´s des Fahrzeuges aus.
Erstellt am 18.02.2015 um 18:12 Uhr von Pickel
Das ist doch eure BV - ihr müsst wissen ob es BR und AG reicht. Wie sollen wir das hier wissen.
Noch gibt es keine gesetzliche Regelung, die derartige Kontrollen vorschreibt. Und wenn sie kommt, dann aller Voraussicht nach auch nicht durch BR und AG, sondern ausschließlich durch einen neutralen und nicht im Betrieb eingegliederten Sachverständigen!
Erstellt am 18.02.2015 um 18:22 Uhr von KevinTheilig
Auch hier gibt es schon ein Gesetz das besagt das die Begehung von der SiFa durchgeführt werden muss. Ist also schon alles vorhanden von Seiten des Gesetzes. Die Frage ist halt immer noch - reichen Foto´s oder muss die Begehung in Person erfolgen? Wie schaut es mit der Haftung aus wenn eben nur per Foto die Gefährungsanalyse gemacht wurde?
Zitat Gesetz:
Jede Heimarbeit setzt einen geeigneten Arbeitsplatz voraus. Jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit nicht nur kurz und unregelmäßig ist, muss der Arbeitsplatz den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, um gesundheitliche Beeinträchtigungen und Arbeitsunfälle zu verhindern, vgl. dazu auch Diepold, AuA 3/14, S. 154 ff., in diesem Heft. Dabei sind die technisch und arbeitsorganisatorisch dem Betrieb zugeordneten Homeoffice-Tätigkeiten und die – stärker verselbstständigte – Arbeit von Heimarbeitern i. S. d. Heimarbeitsgesetzes (HAG) zu unterscheiden. Für Heimarbeiter gelten die Arbeitsschutzregelungen der §§ 10 – 16a HAG. Regelmäßig besteht aber eine technische oder organisatorische Verbindung zum Betrieb, sodass die für Arbeitnehmer einschlägigen Bestimmungen (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung etc.) anzuwenden sind. Das Unternehmen trifft hier eine Durchführungspflicht und es muss – z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – den besonderen Umständen der Homeoffice-Tätigkeit Rechnung tragen.
Der Arbeitgeber muss sich ein Zugangsrecht zum Arbeitsplatz nicht nur unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einräumen lassen, sondern auch sicherstellen, seinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten zu genügen. Wichtig ist daher, vertraglich zu regeln, dass der Mitarbeiter eine Begehung des Homeoffice durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit dulden muss und er verpflichtet ist, arbeitssicherheitsrechtliche Vorgaben einzuhalten.
Erstellt am 18.02.2015 um 18:34 Uhr von gironimo
Mal gesetztliche Bestimmungen hin oder her -
Du schreibst: "Unsere wirklich klasse BV besagt dazu das der zuständige BR und die SiFa dem Mitarbeiter ein Besuch abstatten KÖNNEN um den Arbeitsplatz zu bewerten"
"Jetzt stelle ich mir die Frage ob ich wirklich zu jeden Mitarbeiter nach Hause MUSS,"
Die BV schreibt es jedenfalls nicht vor.
Die Beurteilung des Arbeitsplatzes sehe ich allerdings als Pflicht an. Aus meiner Sicht reichen auch keine Fotos. Wie das Ganze aber im Betrieb gehandelt werden kann und muss, um ans Ziel zu gelangen ist dann wieder mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 19.02.2015 um 09:01 Uhr von Hartmut
Nun lasst mal die Kirche im Dorf. Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung für den Betrieb, daher der Name, nicht für den privaten Bereich der MA.
Kein MA muss einen beruflich Bekannten, aber privat Fremden ins Haus lassen.
Erstellt am 19.02.2015 um 09:10 Uhr von kevintheilig
Logisch - das muss er wirklich nicht. Aber dann gibt es halt kein Home Office für diesen. Das eine gibt es nicht ohne das andere. So der Deal
Erstellt am 19.02.2015 um 15:02 Uhr von Hartmut
Wenn der AN kein Home Office kriegt, nur weil er keinen Fremden einlassen will, dann kann er es m.E. problemlos einklagen.
Für den AG kann eine solche Klage weit mehr als 'nur' arbeitsrechtlichen Ärger bringen. 'Lass mich in dein Haus, oder schick mir Fotos von deiner Privatsphäre, oder du kriegst kein Homeoffice' - das könnte ein schlecht gelaunter Richter als Nötigung auffassen (ich sage, könnte) und das wäre gar nicht mehr so lustig dann.
Erstellt am 19.02.2015 um 15:09 Uhr von Kölner
Unsinn Hartmut.
Nicht nur aufgrund der BV kann der AG das home Office canceln. Ohne Probleme.
Du hast ganz offensichtlich nicht verstanden, was home Office bedeutet. Sehr schade, vor allem wenn man dann solche Antworten liest.
Erstellt am 20.02.2015 um 07:33 Uhr von kevintheilig
Danke Kölner
Man darf zwar zu allem eine Meinung haben - muss aber nicht. Was ich hier für Antworten lese ist teilweise echt unterirdisch. Beratet Ihr so eure Mitarbeiter? Mir ging es hier darum mein Fachwissen zu erweitern und nicht darum es anderen erst ein mal zu vermitteln. Man muss doch nicht bei allem mit reden wenn man gar kein Fachwissen hat. Kölner hat es leider sehr gut Formuliert. Letzten Ende werde ich mich jetzt mal an die BG wenden - vielleicht kann dir mir ja weiter helfen und meine Frage mit Wissen beantworten.
Werde hier Bescheid geben wenn ich heraus gefunden habe wie es ab zu laufen hat. Vielleicht braucht es ja der eine oder andere Mal.