Erstellt am 05.02.2015 um 14:57 Uhr von Kölner
Erstellt am 05.02.2015 um 15:30 Uhr von gironimo
Was geht dem Personalchef überhaupt irgend welche Details eines Beschlusses an. Der BRV teilt ggf. die Beschlusslage zu den einzelnen Punkten mit.
Er kann - wie Kölner schon schreibt das Gericht bemühen. Aber verträgt sich das mit § 2 BetrVG. Vielleicht ein §, den man mal den Personalchef in Erinnerung rufen sollte.
Erstellt am 05.02.2015 um 15:42 Uhr von Pjöööng
Und wenn es dazu gar keinen Beschluss gegeben hätte, sondern nur einen Antrag?
Wenn der Arbeitgeber einen Satz haben will in dem der § 31 erwähnt wird, dann soll er ihn doch selber formulieren und der BR kann sich dann dieses Stück Gebrauchslyrik anschauen und überlegen ob er damit irgendwas macht.
Erstellt am 05.02.2015 um 15:52 Uhr von Hartmut
Ich finde auch, dass ihr da keine Bange haben müsst. Vorzeigen müsst ihr nichts.
Wenn euer Nein dem Personaler nicht reicht, kann er versuchen, Feststellungsklage zu erheben. Er behauptet dann 'bei Nichtwissen', dass ihr keinen wirksamen Beschluss gefasst habt und bittet das Gericht festzustellen, dass er recht hat. Bevor's losgehen kann, muss er aber dem Gericht noch klarmachen, dass er ohne diese Feststellung beschwert ist. Ein Riesen-Aufwand, der viele viele Euronen verschlingt - für nichts. Er wird sich das sehr überlegen.
Erstellt am 05.02.2015 um 15:54 Uhr von HamburgerEBRM
Wo ist eigentlich das Problem, diesen Beschluß genauso mitzuteilen wie andere Beschlüsse des BR? Ist in dem Fall doch die Grundlage, warum sich fremde Personen auf dem Betriebsgelände aufhalten. Und hier sogar eine Vereinfachung, da nicht für jede einzelne Sitzung separat, sondern für jede Sitzung gültig. Einen Dreizeiler tippen, ausdrucken und vom BRV unterschreiben und gut ist.
Erstellt am 05.02.2015 um 16:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
"Er behauptet dann "bei Nichtwissen", dass ihr keinen wirksamen Beschluss gefasst habt und bittet das Gericht festzustellen, dass er recht hat."
Was soll das bringen? Ein Beschluss ist hier völlig unnötig! Der Arbeitgeber wäre hiermit keinen Mikrometer weiter!
Erstellt am 05.02.2015 um 17:05 Uhr von Kölner
@Pjöööng
Bei Hartmut schon... ;-)
@All
ich würde mich gar nicht darum sorgen, würde keinen Anwalt beauftragen, auch nicht dem AG das Gewünschte ausstellen und gut ist's.
Fettich!
Erstellt am 05.02.2015 um 17:22 Uhr von gironimo
Im Übrigen, der Kollege von der Gewerkschaft dürfte das Problem kennen. Fragt sich, ob im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit der AG dem BR auch ankündigt, ob er einen Vertreter vom Arbeitgeberverband empfängt.
Erstellt am 05.02.2015 um 20:56 Uhr von Hoppel
@ Faschad
"Wir haben vor längerer Zeit im BR den Beschluss gefasst, dass wir die Gewerkschaft generell zu unseren Sitzungen einladen können/wollen."
Ist überhaupt mind. ein BRM Mitglied dieser Gewerkschaft? Falls ja, ist die Welt in Ordnung. Falls nein, habt ihr (noch) ein Problem ...
Ansonsten ... BAG, 28.2.1990, 7 ABR 22/89
Erstellt am 05.02.2015 um 21:04 Uhr von Snooker
Wobei ich diesen Satz nicht ganz nachvollziehen kann:
*Ist überhaupt mind. ein BRM Mitglied dieser Gewerkschaft? Falls ja, ist die Welt in Ordnung. Falls nein, habt ihr (noch) ein Problem ...*
Ein BR hat Hausrecht und kann sich zu Sitzungen einladen wen er will, da kann der Chef speckern wie er will.
Erstellt am 05.02.2015 um 21:14 Uhr von Hoppel
@ Snooker
Jaja ... wie wäre es denn damit, einfach mal den § 31 BetrVG in Bezug auf die hiesige Fragestellung zu lesen?
Denn wenn Du gelesen und auch verstanden hättest, wäre Dein letzter Kommentar vollkommen überflüssig gewesen ...
Erstellt am 06.02.2015 um 14:24 Uhr von Faschad
Vielen lieben Dank, das hat uns noch mal gut getan, und ja es sind 4 BRM in dieser Gewerkschatf!!!