Erstellt am 16.11.2022 um 16:25 Uhr von Dummerhund
Stellt sich doch als erstes die Frage, warum überhaupt hat die Betriebsleitung es dem BRV erzählt?
Rechtlich sehe ich da keine Probleme das der BRV im Rahmen seiner Amtspflicht dem restl. Gremium übermittelt hat. Nur darf es aus dem Gremium jetzt nicht weiter nach außen getragen werden, denn dann würde diese Personen Probleme bekommen.
Erstellt am 16.11.2022 um 16:29 Uhr von Thomas63
Wem hat er das alles erzählt. Den BR Mitgliedern? Dann ist es ok. Allerdings sind die BRs gegenüber nicht BRler zum Schweigen verpflichtet.
Wenn der BRV es anderen erzählt hat oder ein BR anderen (nicht BRler) ist der Mitarbeiter zu recht sauer, BRs sollten Vertraulich mit Mitarbeiterinfos umgehen.
Betriebsratsmitglieder haben außerdem Stillschweigen zu wahren, wenn sie in dieser Eigenschaft Kenntnis erlangen über persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer,
Passieren Strafrechtlich kann eigentlich nichts dazu müßte der Mitarbeiter Strafanzeige stellen. (§ 120 Abs. 2 BetrVG)
Man verliert auf alle Fälle Reputation wenn die Belegschaft rausbekommt das BRs reden.
Erstellt am 16.11.2022 um 16:29 Uhr von Dotty1
Das ist nicht passiert, aber Betriebsleitung hätte es nicht sagen dürfen?
Erstellt am 16.11.2022 um 16:35 Uhr von RudiRadeberger
Doch. Das darf sie dem Betriebsrat sagen. Sogar gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers.
Erstellt am 16.11.2022 um 16:35 Uhr von Dummerhund
Dem BR obliegt beim BEM ja auch eine Mitbestimmung. Daher sehe ich kein Problem das der AG den BRM über die Nichtteilnahme unterrichtet hat.
Erstellt am 16.11.2022 um 17:08 Uhr von celestro
"Das darf sie dem Betriebsrat sagen. Sogar gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers."
Wie kommst Du zu dieser Annahme?
"Dem BR obliegt beim BEM ja auch eine Mitbestimmung. Daher sehe ich kein Problem das der AG den BRM über die Nichtteilnahme unterrichtet hat."
Das Eine hat doch mit dem Anderen rein gar nichts zu tun.
Erstellt am 16.11.2022 um 17:14 Uhr von Dotty1
Ich war der Meinung zumindest es so gelesen zu haben, Betriebsleitung darf nur erzählen das mit dem Mitarbeiter ein Gespräch ansteht. Über Inhalte des Gesprächs aber nur erzählen darf wenn der Mitarbeiter es erlaubt.
Erstellt am 16.11.2022 um 17:27 Uhr von celestro
Die Frage galt " RudiRadeberger". ;-)
Erstellt am 16.11.2022 um 17:39 Uhr von Dummerhund
@Dotty1
" Über Inhalte des Gesprächs aber nur erzählen darf wenn der Mitarbeiter es erlaubt."
Einen Inhalt hat es hier doch gar nicht gegeben!!!
Erstellt am 16.11.2022 um 17:43 Uhr von celestro
"Einen Inhalt hat es hier doch gar nicht gegeben!!!"
Na und?
Davon abgesehen, das ich "MA verweigert sich dem BEM Gespräch durchaus als "Inhalt" ansehen würde.
Erstellt am 16.11.2022 um 18:10 Uhr von Dummerhund
@Celestro
Da sind wir dann wohl verschiedener Ansicht.
Ich Kopiere mal, auch wenn es von der ifb Seite ist:
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Überwachungsaufgabe
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat und, soweit schwerbehinderte Arbeitnehmer betroffen sind, außerdem die Schwerbehindertenvertretung bei der Klärung der Möglichkeiten hinzuzuziehen, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Betriebsrat und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nachkommt, hat der Betriebsrat bzw. bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Schwerbehindertenvertretung zu überwachen(§ 167 Abs. 2 S. 6 u. 7 SGB IX). Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, kann der Betriebsrat unabhängig von einer Zustimmung der Arbeitnehmer beanspruchen (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG i. V. m. § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX), dass ihm der Arbeitgeber quartalsweise ein Verzeichnis mit Namen der Arbeitnehmer aushändigt, die im zurückliegenden Jahreszeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Eine anonymisierte Unterrichtung, die nur die bloße Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer erkennen lässt, reicht für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nicht aus. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der namentlichen Übermittlung in diesem Fall nicht entgegen. Zwar sind Daten über die Gesundheit besondere personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 9 DSGVO. Die Erhebung und Nutzung der Angaben über die krankheitsbedingten Fehlzeiten durch den Arbeitgeber ist auch bei fehlender Einwilligung der Arbeitnehmer zulässig, da die Durchführung eines BEM zu den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers gehört (Artikel 9 Abs. 2b DSGVO). Deren Weitergabe an den Betriebsrat ist keine Rechtsüberschreitung. Vielmehr ist er selbst Teil dieser Stelle und hat die betrieblichen und gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten (BAG v. 7.2.2012 - 1 ABR 46/10).
Nehme ich nur den ersten Satz da haben wir schon das Wort hinzuziehen drin.
Der AG ist daher in der Pflicht mit zu teilen das er MA xy ein BEM Gespräch angeboten hat, das sich aber nichts weiter tut da der MA das Angebot nicht angenommen hat.
Und siehe auch die Überschrift: "Bezug zur Betriebsratsarbeit
Überwachungsaufgabe"
Erstellt am 16.11.2022 um 18:20 Uhr von Dummerhund
Und hier noch mal kopiert aus HENSCHE
" Engagierte Betriebsräte werden hier darauf verweisen, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, zu überwachen, ob der Arbeitgeber seine BEM-Aufgaben erfüllt (§ 84 Abs.2 Satz 7 SGB IX). Und um diese Überwachungsaufgabe optimal zu erfüllen, wäre es sinnvoll, wenn Betriebsräte möglichst genau über alle BEM-Einzelfälle informiert wären bzw. von vornherein an ihnen beteiligt würden."
und abgelehntes BEM Gespräch kann ein Einzelfall sein und kein Inhalt.
Erstellt am 16.11.2022 um 18:23 Uhr von ganther
daraus zu schließen, dass der AG auch Auskunft zu geben hat, dass MA XY das BEM ABGELEHNT hat, das kann ich dem Urteil des BAG gerade nicht entnehmen. Das BAG spricht von der Verpflichtung, dass eine Liste der MA auszuhändigen ist, die ins BEM gefallen sind. Mehr aber auch nicht. ich bin ganz bei celestro. Mir erschließt sich nicht auf Grund welcher Norm die Weitergabe zulässig sein soll.
Erstellt am 16.11.2022 um 18:24 Uhr von ganther
auch dein letzter Beitrag überzeugt mich nicht ansatzweise
Erstellt am 16.11.2022 um 18:28 Uhr von Dummerhund
@ganther
Ich habe nicht gesagt der AG HAT ES ZU TUN. Er kann! Und kommt der Deckel nicht zum Topf, kann der Topf auch im Rahmen seiner Überwachungspflicht zum Deckel gehen.
Erstellt am 17.11.2022 um 06:58 Uhr von Relfe
Datenschutzrechtlich ist der Betriebsrat für den AG kein sog. "Dritter", d.h. die Datenweitergebe an den BR ist grundsätzlich gem DSchGVo erlaubt.
Der AG kann also gar nicht die Auskunft das ein BRM-Gespräch nicht stattgefunden hat gegenüber dem BR verweigern. Der AG ist aber nicht verpflichtet das aktiv zu tun, nur die Anfrage des BR dürfte er nicht unbeantwortet lassen.
--> hier geht es in erster Linie darum, ob der AG dem MA ein BRM-Gespräch angeboten hat und ob dieses durchgeführt wurde (Schutzvorschrift für den MA z.B. auch wenn es um eine krankheitsbedingte Kündigung gehen würde)
§ 26 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): „Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, […] zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.“
Beispiel: Der Betriebsrat möchte prüfen, ob der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen für Schwangere nach § 11 Mutterschutzgesetz einhält. Er fragt dafür beim Arbeitgeber eine Liste der Schwangeren an. Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist hier § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 11 Mutterschutzgesetz.
Erstellt am 17.11.2022 um 17:56 Uhr von ganther
@Relfe
Die Argumentation die du hier fährst hat schon vor Einführung der DSGVO nicht mehr gestimmt. Seitdem erst recht nicht mehr.
Nachdem die DSGVO in Kraft getreten ist, gab es große Diskussionen, ob der BR sogar verantwortliche Stelle im Sinne des Gesetzes ist. Daher wurde 2021 79a BetrVG eingeführt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der AG einfach alle Informationen, die ihm vorliegen einfach an den BR weitergeben darf ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen. Es kommt auf die Erforderlichkeit an und die ist bei solchen Informationen nicht gegeben. Der AG darf sie verarbeiten, das ist durch BDSG gedeckt. Aber die Weitergabe muss weiter an den Maßgaben des Gesetzes gemessen werden. Und mir erschließt sich gerade nicht, was die Information zur Ablehnung eines BEM den BR was angeht. Es geht ja nicht darum, dass der MA ins BEM gefallen ist. Da hat der BR Auskunftsrechte, aber die Ablehnung?
Erstellt am 18.11.2022 um 08:39 Uhr von Muschelschubser
Laut §167 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall proaktiv den Mitarbeiter zu einem BEM-Gespräch einzuladen.
Was haltet Ihr in dem Zusammenhang von §80 Abs. 1 BetrVG, dass der BR u.a. über die Einhaltung von Gesetzen wachen soll? Der Paragraf ist nicht auf das BetrVG beschränkt, auch das SGB IX ist hier ein Gesetz, das zu Gunsten des AN angewandt wird.
Absatz 2 behandelt dabei die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den AG.
Und um in diesem Fall überhaupt als BR beurteilen zu können, ob der AG zumindest seiner Pflicht zur Einladung nachgekommen ist, finde ich den Antritt durchaus nachvollziehbar und folgerichtig, den BR über die Ablehnung zu unterrichten.
Dadurch hat der BR auch keinen Anlass mehr, hier überhaupt eine Pflichtverletzung des AG zu vermuten.
Das sollte somit auch im Sinne der DSGVO sein, da keine Informationen über das erforderliche Maß hinaus geflossen sind. Zumal es nicht sein kann, dass die DSGVO geltendes Recht aushebelt.
Erstellt am 18.11.2022 um 08:42 Uhr von Dummerhund
ganther hat schon recht mit der Erforderlichkeit. Und wenn ein BR sagt wir halten es für Erforderlich möchte ich mal den AG der das Zweifelsfrei widerlegen kann.
Gründe für die Erforderlichkeit könnten reichhaltig sein. Als Beispiel nenne ich mal Personalplanung, Umverteilung der Arbeit und der evtl. höheren Arbeitsbelastung für Dritte. BR´s können da sehr kreativ sein. Deshalb überzeugt mich ganthers Einwand nicht.
Erstellt am 18.11.2022 um 08:56 Uhr von Relfe
@ganther:
es geht nicht um "einfach alle Informationen" sondern nur um die Information, ob das BEM-Gespräch stattgefunden hat und wenn nicht warum nicht.
Inhalte sind dafür nicht notwendig.
Und die Information, ob ein BEM-Gespräch stattgefunden hat ist immer BR-relevant, alleine schon damit der BR den MA ggf. auf sein Schutzrecht, das BEM-Gespräch zu erhalten, hinweisen kann.
Der BR überwacht hier nur, ob dem MA das BEM angeboten wurde und es durchgeführt wurde, mehr erstmal nicht.
m.M.n. ist es sogar Pflicht des BR das zu prüfen.
Erstellt am 18.11.2022 um 09:55 Uhr von celestro
"Gründe für die Erforderlichkeit könnten reichhaltig sein. Als Beispiel nenne ich mal Personalplanung, Umverteilung der Arbeit und der evtl. höheren Arbeitsbelastung für Dritte. BR´s können da sehr kreativ sein. Deshalb überzeugt mich ganthers Einwand nicht."
Meiner Meinung nach hast DU den Beweis für die Richtigkeit des Einwandes geliefert. Der BR mag sich ganz ganz viele Gründe aus dem Ärmel ziehen können, wieso er die Daten anfordern kann und darf.
Das ist aber dann noch lange kein Grund, das der AG hingeht und diese Daten dem BR direkt übermittelt. Stichwort Datensparsamkeit!
Klar gibt es Daten, die der AG dem BR auch von sich aus zu übermitteln hat. Das sehe ich in diesem Fall hier aber nicht.
Erstellt am 18.11.2022 um 10:06 Uhr von Dummerhund
@celestro
Da bin ich bei dir DatenSPARSAMKEIT
Und ob die Aussage "Nein ich möchte kein BEM" Schützenswerte Daten sind, bezweifle ich mal als Laie.
Und als BR ziehe ich erst einmal alle Optionen um für meine Arbeit als BR ein Mindestmaß zu erreichen.
Erstellt am 19.11.2022 um 01:28 Uhr von ganther
immer wieder komisch: der AG möge beim Datenschutz bitte 110% liefern und wenn es um Datenschutz des BR geht, dann findet man immer wieder mehr als seltsame Argumente, dass es mit dem Datenschutz nicht so wild ist.