Erstellt am 26.01.2015 um 09:59 Uhr von Pjöööng
Zitat (BlueJeans):
"keine Jeans, keine Kapuzenshirts - ansonsten freie Wahl, solange man manierlich aussieht"
Naja, das ist ja noch nicht unmenschlich. ;-)
Kleiderordnungen unterliegen grundsätzlich der Mitbestimmung, falls es also eine explizite Kleiderordnung geben sollte, sollte der BR sie auch mitunterzeichnet haben. Eine Kleiderordnung darf natürlich nur so weit eingreifen, wie der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Für den Aktensortierer im Archiv gilt also in der Regel anderes als für den Außendienstmitarbeiter der Großkundenbank.
Ob Euer AG die beschriebene Kleidung (unter Beachtung der Mitbestimmung) verordnen kann, hängt also nicht zuletzt von Eurerr Tätigkeit und der Art des Arbeitgebers ab.
"keine Jeans, keine Kapuzenshirts - ansonsten freie Wahl, solange man manierlich aussieht" erscheint mir aber noch kein so erheblicher Eingriff zu sein als dass der Arbeitgeber dies nicht verlangen können sollte, sofern Kundenkontakt besteht, auch wenn heute die Jeans ein gesellschaftsfähiges Kleidungsstück sind.
Deshalb zum Anwalt? Kann man machen, aber was versprichst Du Dir davon? Was soll der Anwalt erreichen?
Erstellt am 26.01.2015 um 10:22 Uhr von Snooker
Frage wäre: Wer bestimmt was "manierlich Aussehen" heisst und welche Kleidungsstücke dazu gehören. Obwohl ein BR hier in der mitbestimmung ist will der AG dies alleine festsetzen. Das ght gar nicht.
Der AG schickt hier den AN nach hause zum umziehen. Geht nicht , weil siehe erste Satz. Selbst wenn eine BV zwischen AG und BR besteht, muss der AG geeignete Sozielräume zur verfügung stellen. Und sollte Arbeitskleidung in geeigneter Form pflicht sein hat der AG die Kosten für Arbeitskleidung zu tragen. Je nachdem wie weit das prozeder mit nach hause fahren und umziehen bis hin zum Arbeitsplatz gedauert hat, könnte es schon erforderlich sein sich einen Anwalt zu nehmen sollte der BR nicht in der Lage sein dich gebührend zu vertreten, könnte es schon erforderlich sein dich gebührend zu vertreten. Denn mal angenommen das Prozedere hat drei stunden gedauert, du wärest Alleinverdiender mit geringem Lohn , drei Kindern und einem Kranken Mann, könnten drei Stunden schon ein erhenlicher Lohnausfall sein.
Erstellt am 26.01.2015 um 10:56 Uhr von Pjöööng
BlueJeans,
hier wirft ein Forenteilnehmer gerade mal wieder einige Dingen sowohl zusammen als auch durcheinander die er mal irgendwo aufgeschnappt hat.
Das bloße Bestehen einer Kleiderordnung führt weder zu einer Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, noch zur Notwendigkeit von Sozialräumen.
Erstellt am 26.01.2015 um 12:20 Uhr von BlueJeans
Unser BR sagt, die Kleiderordnung ist (noch) nicht Bestandteil der Betriebsvereinbarung (möchte der BR auch am liebsten nicht mit aufnehmen, denn wenn es einmal explizit niedergeschrieben ist, wird daran auch nicht mehr gerüttelt, solange der Chef lebt, und er könnte bei Nichtbeachten abmahnen und im äußersten Fall auch kündigen).
Daher meint der BR, es ist ja lediglich als "Leitfaden" zu betrachten, welchen der Chef auch durchaus ohne Zustimmung vom BR ausgeben kann (ist ja zugegeben noch eine moderate Form), weil Weisungsrecht. Ausserdem weist der BR darauf hin, das sich der AG an den Kosten besteiligt, obwohl er das in diesem Rahmen noch gar nicht müsste.
Mir geht es aber ums Prinzip: ich habe nicht ständig Kundenkontakt; warum also täglich aufbrezeln? Damit der Chef seine Willen kriegt?
Erstellt am 26.01.2015 um 12:30 Uhr von moreno
Jaaaaa doch nehm Snooker mit zum Anwalt, es handelt sich hier um einen ganz klaren Verstoß gegen die Menschenrechte (Spaß ;-) also der AG hat ne Kleiderordnung mit dem Betriebsrat (der steht ja scheinbar hinter dieser Anordnung) vereinbart und weil du ne Grippe hast meinst Du das du gegen diese verstoßen darfst? Ist doch ganz einfach wenn ich mich so krank fühle das ich nen Schal und ne dicke Hose brauche und dies aber auf Arbeit nicht anziehen darf, dann geh ich zum Arzt und lass mich krank schreiben bis ich wieder mit Stoffhöschen und Hemd arbeiten kann.
Erstellt am 26.01.2015 um 13:45 Uhr von Pjöööng
Wenn es tatsächlich nur ein "Leitfaden" ist, dann ist es auch nicht verpflichtend und ich würde den BR hier schon in der Verantwortung sehen, das auch entsprechend mit dem Arbeitgeber klarzustellen. Und der BR wird hier mit dem Arbeitgeber auch nicht jede noch so absurde Kleiderordnung abschließen können, so lange es dafür nicht vernünftige Gründe gibt.
In der Regel werden AN für ihre Arbeitsleistung bezahlt und nicht für ihr Aussehen und es ist hier erstmal nicht erkennbar, warum die Arbeitsleistung beim Tragen von Jeans schlechter sein soll als wenn die ANin im "Stoffhöschen" da sitzt. Ausnahme hiervon ist natürlich z.B. immer da, wo ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner "sichtbaren" Mitarbeiter hat. Das Zimmermädchen im Grand Hotel wird die Zimmer nicht deshalb besser reinigen, weil sie eine dunkelblaue Tuchhose und ein hochgeschlossenes weißes Hemd trägt, aber man wird dem Arbeitgeber hier ein berechtigtes Interesse daran zubilligen müssen, dass seine Arbeitskräfte bei den Gästen einen einheitlichen und gepflegten Eindruck hinterlassen.
Natürlich gibt es davon abgesehen auch noch das, was man mit "gesellschaftliche Konventionen" bezeichnet und den vesrtändigen Arbeitnehmer z.B. daran hindern sollte, seinem Bürojob in Adiletten, Jogginghose und verschwitztem Unterhemd über dem haarigen Bauch nachzugehen. Aber ich denke darum geht es hier nicht.
Vor diesem Hintergrund war das Verhalten des Arbeitgebers vermutlich völlig überzogen. Und der BR sollte das zum Anlass nehmen, die Regelungen mit dem Arbeitgeber zu besprechen und ggf. eine Regelung abzuschließen, bei deren Verhandlung er hoffentlich genüfgend A.sch in der Hose hat um dem Arbeitgeber hier nicht unnötig weit entgegen zu kommen.
Erstellt am 26.01.2015 um 14:07 Uhr von gironimo
Ich sehe da auch den BR in der Mitbestimmung (Ordnung im Betrieb) - aber der will ja nicht.
Der AN könnte es mit einer Beschwerde versuchen - ob er den BR damit in Gang bekommt ????
Erstellt am 26.01.2015 um 16:28 Uhr von Snooker
Wegen der Kosten verweise ich einfach mal auf volgendem Link.
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/arbeitsplatz/blog-news/arbeitskleidung-wer-zahlt/
Damit das zu letzt genannte Urteil greift, muss nach meinem Verständis folgende Voraussetzung erfüllt sein.
Handelt es sich bei Ihrer Arbeitskleidung nicht um Schutzkleidung, werden die arbeitsrechtlichen Aspekte noch interessanter. Verlangt Ihr Arbeitgeber, dass Sie eine bestimmte Kleidung tragen, hat der Betriebsrat zunächst ein Mitbestimmungsrecht. Die Kosten für diese Arbeitskleidung können auch grundsätzlich auf Sie übertragen werden.
Achtung: Dies muss aber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart werden. Schauen Sie also in Ihrem Arbeitsvertrag einmal nach, ob darin etwas zu finden ist.
Und hier würde ich mich gerade auf den letzten Absatz berufen, denn ich kann hier nicht erkennen das bei BlueJeans eine Vereinbarung zwischen AG und BR abgeschlossen wurde; nicht mal ne Regelungsabrede. Und demnach kann---nicht muss---- ein AN hier schon einen Anwalt mit ein schalten sollte der BR nicht im Sinne des AN tätig werden.
Erstellt am 26.01.2015 um 16:34 Uhr von Snooker
Wann der AG Umkleideräume zur Verfügung zu stellen hat regelt §34 der Arbeitsstättenverordnung.
§ 34 Umkleideräume. Kleiderablagen
(1) Den Arbeitnehmern sind Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es den Arbeitnehmern aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Die Umkleideräume sollen für Frauen und Männer getrennt sein.
(2) Bei Betrieben, in denen die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit starker Hitze ausgesetzt sind, müssen sich die Umkleideräume in der Nähe der Arbeitsplätze befinden.
(3) Umkleideräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m bei einer Grundfläche bis einschließlich 30 m² und mindestens 2,50 m bei einer Grundfläche von mehr als 30 m² haben.
(4) In Umkleideräumen muss für die Arbeitnehmer, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, je nach Art der Kleiderablage so viel freie Bodenfläche vorhanden sein, dass sich die Arbeitnehmer unbehindert umkleiden können. Bei jeder Kleiderablage muss eine freie Bodenfläche, einschließlich der Verkehrsfläche von mindestens 0,50 m² zur Verfügung stehen. Die Grundfläche eines Umkleideraumes muss mindestens 6,00 m² betragen.
(5) Nach Absatz 1 erforderliche Umkleideräume müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung unzugänglich für andere während der Arbeitszeit aufbewahren kann. Den Arbeitnehmern muss es außerdem möglich sein, die Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit zu lüften oder zu trocknen und unzugänglich für andere aufzubewahren. Wenn die Arbeitskleidung bei der Arbeit stark verschmutzt, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitskleidung gereinigt werden kann. Zum Umkleiden müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein.
(6) Wenn Umkleideräume nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, müssen für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände vorhanden sein.
Erstellt am 26.01.2015 um 17:02 Uhr von Pickel
Snooker, es geht hier nicht um Arbeitskleidung, sondern um angemessene Kleidung der Personen. In einem äußeren Rahmen zu erscheinen, der der auszuübenden Tätigkeit entspricht, ist eine ganz normale Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Und je nach Position kann eine Jeans da völlig deplatziert sein ohne dass es Sozialräumen bedarf.
Du auf deinem LKW hast das Glück, hinsichtlich deiner äußeren Erscheinung relativ frei zu sein. Aber auch dein AG wird problemlos von dir verlangen können, bei Ankunft beim Kunden ein ordentliches T-Shirt zu tragen ohne dass du daraus ein Anrecht ableiten könntest, einen Umziehraum / ein T-Shirt gestellt zu bekommen.
Erstellt am 26.01.2015 um 17:26 Uhr von Kölner
Du kannst es noch 1000fach erklären wollen. Einen snooker wirst du damit nicht überzeugen oder bei ihm Verständnis abringen.
Seit langem kein BR mehr, wenig Ahnung aber immer dagegen sein lautet die Devise.
Erstellt am 27.01.2015 um 04:44 Uhr von Snooker
@Bluejeans
Vielleicht hilft euch dies hier weiter:
Kleider- bzw. Personalkleiderordnung (= Dienstkleidung)
In manchen Firmen und Branchen ist es üblich, dass sich die Mitarbeiter an eine Dienstkleidung oder betriebliche Kleiderordnung halten müssen. Manchmal kann diese Dienstkleidung auch durch Unfallverhütungsvorschriften zwingend vorgeschrieben sein. In diesem Fall fehlt jeglicher Gestaltungsspielraum für eine Betriebsvereinbarung und damit besteht auch keine Mitbestimmung. Die Mitbestimmung entfällt auch für die Dienstkleidung der Mitarbeiter, die sie ihre Arbeitsaufgabe aus produktionstechnischen Gründen nur in einer bestimmten Schutz- oder Dienstbekleidung erfüllen können. Wollen Sie erreichen, dass Ihre Kunden von dem äußeren Erscheinungsbild Ihrer Mitarbeiter bestimmte positive Rückschlüsse auf das Unternehmen ziehen, dann ist das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter betroffen. In diesem Fall, wenn nämlich der Zweck der Kleiderordnung darin besteht, ein einheitliches Erscheinungsbild während der Arbeit zu schaffen, besteht ein Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 13.02.2007, Aktenzeichen: 1 ABR 18/06; in: Pressemitteilung des BAG 10/07).
Beispiel: Hier geht es um das Firmenimage
Sie wollen in Ihrem Betrieb anordnen, dass alle Mitarbeiter, die regelmäßig mit Kunden in Kontakt kommen, eine bestimmte vorgegebene Kleiderordnung erfüllen. Dadurch sollen das Image, der Stil und aktuelle Trend Ihres Unternehmens auch nach außen hin repräsentiert werden.
Folge: Auch hier liegt ein Fall der Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG vor, denn es wird eine einheitliche Arbeitskleidung gefordert. Sowohl die von Ihnen gewünschte Einführung einer einheitlichen Dienstbekleidung als auch die Trageordnung privater Zusatzstücke, insbesondere Schmuck, ist dann mitbestimmungspflichtig. Mitbestimmungsfrei ist dagegen die Anordnung, dass bei der Verpackung und Kontrolle von medizinischen Artikeln eine Kopfhaube zu tragen ist (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1983, Aktenzeichen: 4 TaBV 8/83).
Entnommen hier:
http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/5546_betriebsordnung-von-a-bis-z-/
Erstellt am 27.01.2015 um 07:38 Uhr von Dezibel
In der Kleiderordnung steht:
Männer - dunkler Anzug
Frauen - Kostüm
Ich möchte eine Frau sein. Montags komme ich als Pirat, Dienstags als Räuber, Mittwoch Prinzessin ... ;))