Erstellt am 15.11.2022 um 20:14 Uhr von SabiKa67
Hallo,
nein da hat Dein BRV nicht recht.
Du bist zwar verhindert, wenn Du Urlaub oder krank bist und es darf rechtssicher ein Ersatz geladen werden, aber wenn Du entscheidest (und dies dem BRV auch mitteilst) dann nimmst Du ganz normal an der BR Sitzung teil.
Aber Vorsicht:
Es entsteht hier kein extra Vergütungsanspruch wenn Du z.B. im Urlaub BR Arbeit machts.
Dein Arbeitgeber muss Dir dies nicht extra zahlen.
Erstellt am 15.11.2022 um 20:20 Uhr von Merci98
Vielen Dank :)
Das bedeutet ja, dass er mich trotz meines Urlaubes erstmal einladen muss und ich dann entscheiden kann ob ich teilnehme?
Erstellt am 15.11.2022 um 20:58 Uhr von Challenger
Zitat Merci98 : Das bedeutet ja, dass er mich trotz meines Urlaubes erstmal einladen muss und ich dann entscheiden kann ob ich teilnehme?
Du musst dem BRV aber vorher ausdrücklich darauf hinweisen, dass Du trotz Deines Urlaubs an einer Sitzung teilnehmen willst. Andererseits gilt bei einem BRM bei AU der Grundsatz, dass Arbeitsunfähigkeit nicht bedeutet, dass das BRM deswegen amtsunfähig ist.
Erstellt am 15.11.2022 um 21:32 Uhr von Catweazle
Wenn du aber erklärt hast teilnehmen zu wollen bist du nicht verhindert und verpflichtet teilzunehmen.
Erstellt am 16.11.2022 um 15:17 Uhr von Kjarrigan
Nicht der BRV muss hier tätig werden, sondern dass BRM
Der BRV kann bei Kenntnis einer rechtlichen Verhinderung (Urlaub, AU) erst einmal davon ausgehen, dass er ein E BRM laden kann / muss.
hierzu Fitting RN 39a zu § 29 BetrVG
Ein an sich zB wegen Urlaub verhindertes BRMitgl. kann jedoch dem BRVors. seine Bereitschaft anzeigen, dass es trotz des Urlaubs an den BRSitzungen teilnehmen will (BAG 27.9.2012 – 2 AZR 955/11, NZA 2013, 425). Es muss dann dem Vors. mitteilen, wie es zwecks Zuleitung der Einladung zur BRSitzung erreicht werden kann (zB Wohnungs-/Urlaubs-/E-Mailadresse, Telefonnummer; → Rn. 44). Dann hat der BRVors. dieses BRMitgl. und nicht das ErsMitgl. zu laden.
Erstellt am 16.11.2022 um 15:38 Uhr von Relfe
Zitat:
"Das bedeutet ja, dass er mich trotz meines Urlaubes erstmal einladen muss und ich dann entscheiden kann ob ich teilnehme?"
Nein, eine Einladung ist erforderlich.
der BRV hat ja korrekt eingeladen, der muss Dich nur nachladen wenn Du dich bei ihm meldest und somit eine Einladung "einforderst"
Aber Du kannst auch ohne Einladung zur Sitzung erscheinen, in dem Moment wo Du die Sitzung betrittst und erklärst teilnehmen zu wollem, ist die Verhinderung nichtig.
Der EBRM muss die Sitzung verlassen und Du nimmst teil.
Es ist keine Voraussetzung für dein Teilnahmerecht, dass Du eingeladen wurdest.