Arbeitszeiten nach Elternzeit
Guten Tag,
eine MA kommt aus der Elternzeit zurück an ihrem Arbeitsplatz. Sie wollte wegen der Betreuungszeiten gern 1 Stunde eher anfangen und dann nur bis 15.30 Uhr arbeiten, 40 Stunden bleiben. Das wurde abgelehnt. dann wollte sie ihre alten AZ, aber ihre Abteilung hat nun Bereitschaft bis 17.30 Uhr und daran muss sie nun im Wechsel teilnehmen, im AV ist nichts mit den Zeiten geregelt und in der BV Arbeitszeit steht leider auch nichts. Kann sie lt. §15/ 5 zu ihren alten Zeiten zurückkehren?
Community-Antworten (5)
20.01.2015 um 14:09 Uhr
15/5 welches Gesetz?
Die Kollegin kann sich ja beim BR beschweren, und der verhandelt dann mit dem AG über eine Ergänzung zur bestehenden BV, da ja wahrscheinlich in der geltenden BV die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht berücksichtigt wurde (§ 80 Abs. 2b BetrVG)
20.01.2015 um 14:20 Uhr
§15/ 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
20.01.2015 um 14:54 Uhr
"Arbeitszeit" ist dort wohl die Länge und nicht die Lage (es geht ja um Verkürzung der Arbeitszeit).
Über ein Teilzeitbegehren (und Teilzeit ist ja bereits wenn man eine Stunde weniger arbeitet als vorher) kann man aber den Arbeitgeber dazu bringen, dass er seine Ablehnung schriftlich niederlegen und begründen muss. Das ist mitunter nicht mehr ganz so einfach für den Arbeitgeber.
20.01.2015 um 15:07 Uhr
Die AZ bleibt 40 Stunden, vor der Elternzeit hat die um 16.30 geendet, nun aber neu bis 17.30 Uhr. Sie fängt dann früh eine Stunde später an. Ab er das nützt ihr nichts, sie muss nachmittags das Kind holen. Knackpunkt ist die neue Bereitschaft im Wechsel, neue AZ nach Elternzeit in der Abteilung.
20.01.2015 um 16:06 Uhr
BEEG greift hier nicht, es geht doch um Rückkehr nach der Elternzeit, oder?
Man müsste die BV Arbeitszeiten kennen, was sich da für Ansatzmöglichkeiten geben bzw. was da vereinbart wurde (starre Arbeitszeiten, Gleitzeit, Regelungen bei Streitigkeiten aus der BV, etc.).
Ich denke, die BV Arbeitszeit bedarf hier der Nachbesserung. Aber auch über einen Teilzeitantrag(wie von Pjöööng dargestellt) - wenn nach der Elternzeit dann TzBfG - kommt man ggf. ja hier auch wieder in die Mitbestimmung der Verteilung der Arbeitszeit als BR.
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