Erstellt am 20.01.2015 um 13:09 Uhr von gironimo
15/5 welches Gesetz?
Die Kollegin kann sich ja beim BR beschweren, und der verhandelt dann mit dem AG über eine Ergänzung zur bestehenden BV, da ja wahrscheinlich in der geltenden BV die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht berücksichtigt wurde (§ 80 Abs. 2b BetrVG)
Erstellt am 20.01.2015 um 13:20 Uhr von bluko
§15/ 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Erstellt am 20.01.2015 um 13:54 Uhr von Pjöööng
"Arbeitszeit" ist dort wohl die Länge und nicht die Lage (es geht ja um Verkürzung der Arbeitszeit).
Über ein Teilzeitbegehren (und Teilzeit ist ja bereits wenn man eine Stunde weniger arbeitet als vorher) kann man aber den Arbeitgeber dazu bringen, dass er seine Ablehnung schriftlich niederlegen und begründen muss. Das ist mitunter nicht mehr ganz so einfach für den Arbeitgeber.
Erstellt am 20.01.2015 um 14:07 Uhr von bluko
Die AZ bleibt 40 Stunden, vor der Elternzeit hat die um 16.30 geendet, nun aber neu bis 17.30 Uhr. Sie fängt dann früh eine Stunde später an. Ab er das nützt ihr nichts, sie muss nachmittags das Kind holen.
Knackpunkt ist die neue Bereitschaft im Wechsel, neue AZ nach Elternzeit in der Abteilung.
Erstellt am 20.01.2015 um 15:06 Uhr von Vorbeischneier
BEEG greift hier nicht, es geht doch um Rückkehr nach der Elternzeit, oder?
Man müsste die BV Arbeitszeiten kennen, was sich da für Ansatzmöglichkeiten geben bzw. was da vereinbart wurde (starre Arbeitszeiten, Gleitzeit, Regelungen bei Streitigkeiten aus der BV, etc.).
Ich denke, die BV Arbeitszeit bedarf hier der Nachbesserung. Aber auch über einen Teilzeitantrag(wie von Pjöööng dargestellt) - wenn nach der Elternzeit dann TzBfG - kommt man ggf. ja hier auch wieder in die Mitbestimmung der Verteilung der Arbeitszeit als BR.