Erstellt am 19.01.2015 um 14:56 Uhr von outofmemory
§87 BetrVG -> Mitbestimmung bei kollektiver Arbeitszeitregelung
zu 2.
§ 4 Ruhepausen ArbZG
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 22 Bußgeldvorschriften ArbZG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
Somit ganz klar nein, und schöne Grüße an die Vorgesetzten die dafür persönlich haften.
Erstellt am 19.01.2015 um 14:58 Uhr von Pjöööng
Was heißt denn "aber gar keine Möglichkeit hat, sich von seinem Arbeitsplatz zu entfernen" genau? Warum besteht diese Möglichkeit nicht?
Erstellt am 19.01.2015 um 15:18 Uhr von gironimo
>Welche Möglichkeiten der Mitbestimmung hat der BR bei der praktischen Umsetzung der Dienstplanung<
JEDE !!
Mitbestimmen heißt mitgestalten. Praktische Denkansätze sind gefragt (nicht nur das abarbeiten von Gesetzesnormen).
Erarbeitet Euch ein Modell, dass aus Eurer Sicht das Beste ist, und das die Interessen der AN berücksichtigt. (Denkt auch an Aspekte wie Vereinbarkeit von Beruf und Familie).
Dann legt Ihr Euer Modell der Geschäftsleitung vor - und dann wird verhandelt, bis man sich einigt. Kommt keine Einigung zu Stande, könnt Ihr die Einigungsstelle anrufen.
Erstellt am 19.01.2015 um 15:20 Uhr von gironimo
>Ist es rechtens, daß den AN 0,5 Stunden Pause abgezogen werden, parallel er aber gar keine Möglichkeit hat, sich von seinem Arbeitsplatz zu entfernen<
natürlich nicht. Der AG muss sicherstellen, dass Pausen tatsächlich gemacht werden können.