Aushändigen von im Betrieb erworbenen Staplerschein
Hallo, habe aktuell eine Kollegin, welche leider Ihren Vetrag nicht verlängert bekommen wird. Im Rahmen ihrer Anstellung wurde ein "Staplerschein" erworben. Kann/Muss dieser durch den AG ausgahändigt werden? In wieweit kann sich der AG auf Rückforderungen der Schulungs/Abnahmekosten berufen? Vielen Dank für die Hilfe. Mit Gruß aus Trier
Markku
Community-Antworten (5)
15.01.2015 um 07:45 Uhr
Was will der AG mit dem Staplerschein der Kollegin? Selber fahren?
Kann/Muss dieser durch den AG ausgahändigt werden? Die Mitarbeiterin hat den Schein während ihrer Tätigkeit bei sich zu führen. Er hätte ihn also schon längst geben sollen.
... auf Rückforderungen der Schulungs/Abnahmekosten ... Dem AG ist doch bewusst gewesen, dass er da jemanden ausbildet, der nur befristet eingestellt ist. und ich glaube kaum, dass die Kollegin nicht mehr will, sondern der AG lässt den Vertrag auslaufen. Das ist dann aber sein Problem ... Da ist nichts mit rückfordern.
15.01.2015 um 10:06 Uhr
Klar - der Schein gehört Ihr, der Arbeitnehmerin.
Will der AG den AN an Fortbildungskoten beteiligen, muss er darüber VOR der Maßnahme mit dem AN eine Übereinkunft treffen - oder auf Regelungen berufen können, die vorher schon bestanden.
17.08.2020 um 21:23 Uhr
Moin. Unser Lagerleiter will von uns die staplerscheine haben. Also von mir gibt es nur eine Kopie. Oder muss ich das original aushändigen? Wenn nein auf was kann man sich da berufen? Liebe Grüße
17.08.2020 um 23:07 Uhr
Man kann sich einfach darauf berufen, das man das Original wie oben erwähnt, ja selbst mitführen muss.
14.11.2022 um 12:16 Uhr
Auch wenn schon etwas älter - wir haben die Diskussion auch gerade:
Eine arbeitsschutzrechtliche Pflicht für die Staplerfahrer, einen Fahrerausweis oder Befähigungsnachweis mitzuführen, existiert wohl nicht.
Der Arbeitgeber muss allerdings die Unterlagen vorrätig halten, mit der er gegenüber der Arbeitsschutzbehörde nachweisen kann, dass beim jeweiligen Fahrer die sich aus der BetrSichV und der DGUV Vorschrift 68 ergebenden Anforderungen vorliegen.
Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis und unter Beteiligung des Betriebsrates betriebliche Regelungen erstellen, in der eine Mitführpflicht der Fahrerausweise für Flurförderzeuge festgelegt ist. Die Beauftragung könnte aber auch auf dem Mitarbeiterausweis aufgedruckt sein.
Insofern dürfte es auf die Vereinbarung ankommen. Nehmen wir an, der AG zertifiziert selbst, weil er einen Ausbilder angestellt hat. Sofern die Vereinbarung lautet, dass die Schulung nur für innerbetriebliche Zwecke erfolgt, dürfte der AN schlechte Karten haben.
In dem Fall wird der AN wohl in den sauren Apfel beißen müssen, den Schein neu zu machen (ca. 100 bis 400 Euro) und 1 bis 3 Tage Urlaub opfern müssen. Allerdings wird der AG nicht umhin kommen, dem AN zu bescheinigen, dass er als Staplerfahrer eingesetzt war. Insofern stellt sich die Frage, warum der AG dem AN den Staplerschein nicht aushändigt. Je nach Dauer zwischen Ausbildung und Ausscheiden dürfte das ein schlechtes Licht auf den AG bzw. den AN werfen (Kündigung direkt nach dem Erwerb des Scheins).
M.M.: wenn zwischen dem Erwerb des Scheins und dem Ausscheiden des Mitarbeiters mehr als ein Jahr liegen, sollte der Schein ausgehändigt werden.
P.S.: Wenn der Erwerb bei einer externen Stelle erfolgte, dann kann dort ein Ersatzdokument ausgestellt werden (und nur dort). Ist man für den damaligen AG nicht mehr tätig, kann man das dort auch sagen. Die meisten Stellen werden kaum nachfragen sondern direkt den Ersatz ausstellen.
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