Erstellt am 13.01.2015 um 16:17 Uhr von celestro
Man könnte hier natürlich anführen, daß die "Praxis" zu einer betrieblichen Übung geworden sei. Und die könnte man dann nicht einfach so abschaffen. Allerdings stellt sich natürlich die Frage nach dem Sinn.
Wurden die Betriebsferien auf den Urlaub angerechnet ? Vermutlich ... man hätte also dann mehr Urlaub zur freien Verfügung. Und wer möchte, könnte ja durchaus trotzdem dort Urlaub nehmen.
Man sollte also ganz abgesehen vom "Mitspracherecht" gut abwärgen, ob und wie man eingreift.
Oder sehen das alle Beschäftigten negativ ? Und warum will der Geschäftsführer dort nicht mehr kollektiv schließen ?
Erstellt am 13.01.2015 um 16:25 Uhr von metallica
Bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen, zu denen Betriebsferien zählen, besteht ein Mitbestimmungsrecht. Eine betriebliche Übung ist denkbar, wäre aber dann ein individueller Anspruch mit entsprechendem Chaos wenn nur ein Teil die Leistung einfordert.
Ich würde entsprechend 87 V BetrVG eine Verhandlung fordern und eine entsprechende BV anbieten.
@celestro: Betriebsferien sind in allen Fällen die kenne Teil des Urlaubs und gehen daher vom normalen Anspruch der AN ab.
Erstellt am 13.01.2015 um 23:19 Uhr von gironimo
Es kommt natürlich darauf an, wie und was zu den bisherigen Betriebsferien vereinbart war.
Maßgeblich ist der § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Gibt es eine BVzu diesem Thema?
Grundsätzlich hat aber der BR ein Initiativrecht und könnte genauso wie der AG Betriebferien als Urlaubsgrundsatz fordern- Dann muss man sich einigen.