Ich vermute, du meinst BAG, Beschluss vom 27.10.1992, Az. 1 ABR 4/92:
"Das Gesetz enthält keine näheren Bestimmungen über Art und Inhalt der Ausschreibung. § 93 BetrVG sieht - anders als etwa §§ 94, 95 BetrVG - auch eine Entscheidung durch die Einigungsstelle nicht vor. Schon deshalb kann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich Form und Inhalt der Ausschreibung nicht angenommen werden (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 93 Rz 12; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 93 Rz 6; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 93 Rz 7; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 93 Rz 4; a.A. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 93 Rz 4; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 238 III 1)."
Da geht es um den von mir angesprochenen Streit über erzwingbares Mitbestimmungsrecht des BR zu Form und Inhalt der Ausschreibung. ("Ich will dem Arbeitgeber nicht sein Gestaltungsrecht ...inwieweit der Betriebsrat Einfluss auf die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Stellenausschreibungen nehmen kann, da das BAG hier eine eindeutige Haltung hat.").
Mir geht es aber darum, dass der Arbeitgeber die vom Betriebsrat geforderte innerbetriebliche Stellenausschreibung zwar vornimmt, in einer außerbetrieblichen Stellenanzeige dann aber geringere Anforderungen für eine Bewerbung um diese Stelle genannt werden, denn hier kann laut BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 82/86 die Zustimmung nach §99 II Nr. 5 verweigert werden:
BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 82/86:
"Aus dem Sinn und Zweck einer Ausschreibung folgt jedoch, daß aus ihr selbst hervorgehen muß, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muß ." [...]
"Eine Stellenausschreibung ohne diesen Inhalt ist keine Stellenausschreibung i.S. des Gesetzes, so daß der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern kann."" [...]
"Es widerspricht jedoch dem Sinn einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung, wie sie nach § 93 BetrVG vom Betriebsrat verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber in dieser zwar formal ordnungsgemäßen Stellenausschreibung Anforderungen an mögliche Bewerber stellt, die höher sind als diejenigen, die er letztlich von demjenigen Bewerber verlangt, den er auf dieser Stelle beschäftigen will. Er schließt damit diejenigen innerbetrieblichen Bewerber von einer Bewerbung um die Stelle aus, die diese geringeren Anforderungen erfüllen würden und sich nur deswegen nicht beworben haben, weil sie die innerbetrieblich geforderten höheren Anforderungen nicht erfüllen. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der innerbetrieblichen Stellenausschreibung, den innerbetrieblichen Bewerbern zumindest die gleichen Chancen für die Besetzung der freien Stelle einzuräumen wie den außerbetrieblichen Bewerbern." [...]
Es ist für jeden Bewerber um eine Stelle von entscheidender Bedeutung, ob bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse Voraussetzung für eine Berücksichtigung seiner Bewerbung sind oder ob solche Kenntnisse nur wünschenswert sind, ihr Fehlen daher seine Berücksichtigung nicht notwendig ausschließt, wenn dies entweder durch andere Qualifikationen ausgeglichen wird oder sich kein Bewerber meldet, der die nur erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich vorweisen kann. Der Umstand, daß auf Stellenausschreibungen und Stellenanzeigen hin sich immer wieder auch Bewerber melden, die die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen in der Hoffnung, daß ihre Bewerbung gleichwohl Berücksichtigung findet, steht dem nicht entgegen. Ernsthafte Bewerber, die die als Voraussetzung bezeichneten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzen, sehen von einer Bewerbung ab, die sie jedoch abgegeben hätten, wenn bestimmte ihnen fehlende Kenntnisse nur "erwünscht" sind.
Damit steht fest, daß die Stelle, die mit dem Bewerber C besetzt werden soll, im Betrieb nicht ausgeschrieben wurde. Der Betriebsrat hat daher zu Recht eine Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers C verweigert."
Aber ich lass mir gerne ein jüngeres Urteil zeigen, mit dem das BAG diese Haltung aufgegeben hat.
Man muss trennen zwischen der erzwingbaren Mitbestimmung zu Form und Inhalt der Ausschreibung (da sagt das BAG nein) und dem Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn vom externen Bewerber geringere Qualifikationen verlangt werden als in der internen Ausschreibung (da sagt das BAG ja).
Die einzige Analogie die ich gebildet habe, ist zu sagen, dass man dann auch konsequenterweise ein Zustimmungsverweigerungsrecht haben sollte, wenn vom (internen) Bewerber, zu dem angehört wird, geringe Qualifikationen verlangt werden als in der Ausschreibung vorgesehen ist, denn auch dann wird der Sinn und Zweck von § 93 BetrVG verfehlt.