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Kalendermäßige Befristung rechtskräftig?

A
AWOhnerin
Nov 2016 bearbeitet

Ich habe einen unberfristeten AV über 19h/Wo.und arbeite bereits seit über 10 Jahren in der Firma. Nun habe ich befristet für ein Jahr eine Stundenerhöhung auf 39h/Wo. bekommen, vermutlich weil ich ohnehin mindestens diese Zeit für die Firma (in der Altenpflege) arbeite. Da ich aber auch im Betriebsrat tätig bin, konnte ich die "Kopfpolitik" meines AG nie teilen, da der Bedarf aufgrund meiner imensen Überstunden offenkundig ist. Meine Frage ist nun aber: Ist eine kalendermäßige Befristung meiner Stundenerhöhung rechtlich überhaupt möglich oder liegt hier aufgrund der Gesetzeslage aus dem TzBfG eine unbefristeter AV vor? Eigentlich dürfte eine kalendermäßige Befristung bei mir doch gar nicht möglich sein? Hab ich was übersehen?

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Community-Antworten (21)

K
Kölner

12.01.2015 um 09:42 Uhr

Du hast einen unbefristeten AV mit einem Teiler der VZ. Jetzt stockt er selbigen befristet auf. Was soll daran verkehrt sein? Geht und kann der AG so handhaben.

P
Pjöööng

12.01.2015 um 10:33 Uhr

Viel wichtiger wäre zu wissen, ob es eine Befristung mit oder ohne Sachgrund ist.

P
PeterPaula

12.01.2015 um 10:41 Uhr

Nun, es könnte sich aber auch um eine missbräuchliche Verwendung des TzBfG handeln. Es gibt bereits Urteile, wo TZ Kräfte sich einen VZ AV erkämpft haben, da sich AG missbräuchlich auf das TzBfG berufen haben. Da Du aber im BR bist, habt Ihr sicherlich auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, frag ihn mal beiläufig wie er es sieht, mit dem Missbrauch des TzBfG, bei einem eh angesetzten Termin wegen BR-Themen. Ausserdem könnte Euch das im BR von Hause aus interessieren, stellt nämlich Euer RA fest, dass Euer AG das TzBfG dazu nutzt um nur noch oder hauptsächlich TZ Kräfte zu beschäftigen, hättet Ihr einen Widerspruchsgrund zu Einstellung nach § 99 BetrVG ;)

F
Fragenmann

12.01.2015 um 10:43 Uhr

Das ist bei uns nur so, Pflegepersonal wird mit einer halben Stelle eingestellt und bekommt befristet teilweise über Jahrzente eine viertel Stelle oder auch mal eine halbe immer wieder drauf gepackt (Laufzeit 1 Jahr). Die Kollegen haben keine Planungssicherheit da sie imer wieder bangen müssen ob der Antrag auf verlängerung der befristeten Teilstelle weiter läuft. Unser Anwalt sagt das geht so nicht, wir sind da agrad dran!

A
AWOhnerin

12.01.2015 um 15:09 Uhr

Oh, da bin ich ja erfreut. So falsch lag ich da mit meiner Vermutung wohl nicht. Also die Befristung ist ohne Sachgrund. Und genau da sehe ich ja das Problem. Ich bin bereits seit längerem im Unternehmen beschäftigt und dürfte daher nicht kalendermäßig befristet werden (§14 TzBfG 2, Satz 2) "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." Da offenbar bei Fragenmann das gleiche Problem vorliegt wäre die Sachlage doch eingehens zu prüfen. @Kölner: Wie kommst du zu der Annahme, dass der AG das so machen kann? Ich interpretiere das TzBfG so, dass er es nicht kann. Hab ich was nicht beachtet? Ich möchte diesbezüglich lieber hier als von meinem AG eines Besseren belehrt werden. Danke an alle bisher.

M
Moreno

12.01.2015 um 15:41 Uhr

Wo­durch un­ter­schei­det sich ei­ne Teil­be­fris­tung von der Be­fris­tung des Ar­beits­ver­trags?

An­ders als bei der Be­fris­tung des Ar­beits­ver­trags geht es bei der Teil­be­fris­tung nicht um die Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses selbst, das in den meis­ten Fällen ei­ner Teil­be­fris­tung auf Dau­er be­steht. Be­fris­tet wer­den eben nur be­stimm­te Tei­le des Ar­beits­ver­trags.

Da­her sind die zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers gel­ten­den Schutz­vor­schrif­ten des Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­set­zes (Tz­B­fG) im All­ge­mei­nen nicht auf Teil­be­fris­tun­gen an­zu­wen­den, da sie auf die Be­fris­tung des ge­sam­ten Ar­beits­verhält­nis­ses zu­ge­schnit­ten sind.

Dar­aus folgt, dass ei­ne Teil­be­fris­tung nicht un­be­dingt schrift­lich ver­ein­bart wer­den muss (das aber ist für ei­ne wirk­sa­me Be­fris­tung des ge­sam­ten Ar­beits­ver­trags er­for­der­lich, § 14 Abs. 4 Tz­B­fG) und auch ei­ner der in § 14 Abs. 1 Tz­B­fG ge­nann­ten Sach­gründe nicht vor­lie­gen muss, da­mit ei­ne Teil­be­fris­tung wirk­sam ist. Auch Ket­ten-Teil­be­fris­tun­gen un­ter­lie­gen nicht den Be­schränkun­gen des § 14 Abs. 2 Tz­B­fG, d.h. sie sind oh­ne for­mel­len Sach­grund nicht nur für zwei Jah­re, son­dern für ei­ne länge­re Ge­samt­dau­er zulässig.

Ich würde mal dem Kölner (leider) Recht geben :-)

A
AWOhnerin

12.01.2015 um 15:59 Uhr

Das wäre ja blöd wenn der Kölner hier recht hätte :-(

A
AWOhnerin

12.01.2015 um 16:17 Uhr

Ich habe nun aufgrund der Wortwahl von Moreno doch etwas dazu gefunden und meine dass der Kölner wohl doch nicht ganz recht hat. Wen es interessiert liest am besten selbst.... http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Befristung_von_Vertragsbestandteilen.html#tocitem7

Dennoch Danke für Eurer aller Mühe.

H
HansWalterK

12.01.2015 um 16:50 Uhr

@moreno

Quellenangabe vergessen?

Oder haben wir jetzt Snooker 2?

H
HansWalterK

12.01.2015 um 16:57 Uhr

@AWOhnerin

LAG Brandenburg, 27.07.2004 - 1 Sa 109/04 Amtlicher Leitsatz: 3. Bei der Rechtsprechung zur Befristung von Bedingungen eines Arbeitsvertrages handelt es sich um ein richterrechtliches Leitbild. Es entspricht einem anerkannten Gerechtigkeitsgebot und den wesentlichen Grundgedanken des Art. 12 GG und des § 2 KSchG. Hiervon kann daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in allgemeinen Arbeitsbedingungen nicht wirksam abgewichen werden. 4. Auch unter der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Befristung von Arbeitsbedingungen daher nur wirksam, wenn ein anerkannter Sachgrund sie rechtfertigt.

Urteisauszug: RN 15 Die Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit folgt nicht aus den Bestimmungen des TzBfG. Es ist auf die Befristung von Teilen eines Arbeitsvertrages nicht anzuwenden (BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03) . Sie folgt bei Nichtanwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB schon daraus, dass das beklagte Land die Befristung nicht ohne Sachgrund vornehmen durfte. Sind die §§ 305 ff. BGB anwendbar, benachteiligt die befristete Erhöhung des Stundenkontingents die Klägerin jedenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam.

P
PeterPaula

13.01.2015 um 22:11 Uhr

Also letztendlich ein Mißbrauch des TzBfG und deshalb ungültig. Aus diesem Grund sollten sich die betroffenen AN an einem RA wenden und versuchen ein VZ oder mindestens die Stundenzahlerhöhung über das Gericht rauszuholen, wie sie die letzten Jahre - vermutlich sogar grundlos ( zumindest ohne schriftlichen Grund ) - die befristeten Stundenerhöhungen erhalten haben.

N
Nubbel

14.01.2015 um 09:51 Uhr

an die frau von der awo, kettenbefristung ist dir ein begriff? die liegt hier nicht vor

A
AWOhnerin

14.01.2015 um 10:25 Uhr

@ Nubbel: Das ist richtig. Aber was soll die Bemerkung?

N
Nubbel

14.01.2015 um 11:40 Uhr

dann solltest du das urteil und deinen eigenen link mal lesen

A
AWOhnerin

15.01.2015 um 12:45 Uhr

@ Nubbel: Wenn ich mir den Hensche-Link und den nachfolgenden Link durchlese, komme ich nicht nur im Falle einer "Kettenbefristung" zu dem Schluß der Unwirksamkeit. Zitat: "Da­ge­gen ist ei­ne vorüber­ge­hen­de Auf­sto­ckung der St­un­den­zahl zulässig, wenn sie auf ei­nem be­trieb­li­chen Ge­samt­kon­zept be­ruht, das ei­nen an­sons­ten dro­hen­den Per­so­nalüber­hang ver­mei­den und da­mit be­triebs­be­ding­te Kündi­gun­gen überflüssig ma­chen soll.

Da­her wäre ei­ne be­fris­te­te Auf­sto­ckung der Ar­beits­zeit wie im obi­gen Bei­spiel prak­tisch im­mer un­wirk­sam, denn ein be­trieb­li­ches Kon­zept, das ein so ex­tre­mes Miss­verhält­nis von Grund­ar­beits­zeit (zehn St­un­den) und Auf­sto­ckung (30 St­un­den) recht­fer­ti­gen würde, ist kaum vor­stell­bar."

Aber ich verstehe deine Bedenken. Allerdings herrscht bei uns im Unternehmen ein besonderes Konstrukt vor. Nach Auffassung unserer GL sind, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, "Köpfe" notwendig. Dem wäre ja zu folgen, wenn ich bei meiner vetraglich vereinbarten AZ (19,5h) nicht über Monate /Jahre hinweg deutlich über die Stundenzahl einer VZ-Stelle kommen würde. Mein Überstunden-Kontingent liegt im Monat regelmäßig bei 80 bis 120h. Wenn das kein Mißbrauch des TzBfG ist, was dann? Nun habe ich ja befristet vorerst ein VZ Stelle, was mich nur stört ist die Befristung. Ich befinde mich folglich über Jahre (wie auch viele meiner Kollegen) in Zwangsteilzeit.

M
Moreno

15.01.2015 um 13:13 Uhr

@AWOhnerin solltest Du je aufs Gericht gehen und versuchen eine Vollzeitstelle zu bekommen dann halt uns bitte auf dem laufenden wie es ausgegangen ist Danke! P.S.Bei uns halten sie die Mitarbeiter mit solchen Befristungen auch im Abhängigkeitsverhältnis, wir lassen grade die verschiedenen Befristungsbegründungen (z.B. bis auf Widerruf usw überprüfen. Auch ein ,,sozialer'' Betrieb ;-)

P
PeterPaula

16.01.2015 um 10:42 Uhr

Urteile gibt es bereits, solche:

http://openjur.de/u/142394.html

und solche:

http://www.bwr-media.de/lohn-gehalt/10875_kein-zwang-zur-vollzeit-wegen-ueberstunden-/

Das sagt uns, dass es immer eine Einzelfallentscheidung geben wird, die bei Gericht auf die jeweiligen Gründe der TZ abgewägt werden müssen. Nur weil z.B. @AWOhnerin vor Gericht Recht bekäme, bedeutet dies nicht automatisch das @moreno auch Recht erhält.

Jedoch können sich in jedem Fall ALLE AN, die auf Teilzeit sind, auch auf ihre AV berufen und z.B. AUSSCHLIESSLICH den Einsatz der Stunden verlangen, die im AV vereinbart sind. Wenn sich da ALLE AN in einem Unternehmen einig sind, kommt ein AG unter Druck und könnte seine Personalplanung nochmal überdenken, denn über das Direktionsrecht sind einseitige VERTRAGSÄNDERUNGEN nicht abgedeckt ;)

P
Pjöööng

16.01.2015 um 10:51 Uhr

PeterPaula,

der erste Link funktioniert bei mir leider nicht, das Urteil auf das der zweite Link verweist, passt hier in keinster Weise.

M
Moreno

16.01.2015 um 10:58 Uhr

@peterpaula wieso Moreno Recht behält????????????

P
PeterPaula

17.01.2015 um 13:38 Uhr

@Pjöööng, wie kommst Du darauf?

  1. Link: LAG Köln · Urteil vom 9. Juli 2009 · Az. 7 Sa 1386/08

@moreno, dachte nach Deinem letzten Post das bei Euch es ähnlich zugeht wie bei @AWOhnerin. Falls das nicht der Fall sein sollte, sorry, dann wechsel "moreno" einfach in "Lischen Müller" um ;)

H
Hoppel

17.01.2015 um 14:29 Uhr

@ AWOhnerin

Wenn Du bislang soviele Ü´stunden geschoben hast, stellen sich mir diverse Fragen ...

  1. ob die Ü´stunden vom AG angeordnet worden sind
  2. vom AG wissentlich angenommen worden sind
  3. ob diese Ü´stunden jemals vom BR genehmigt worden sind
  4. welche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Dir in den letzten zwei Jahren (mindestens) nachweislich geleistet worden ist
  5. ob Du die Erhöhung Deiner Stunden gem. § 9 TzBfG jemals verlangt hast

Unabhängig davon darf festgestellt werden, dass die Erhöhung von 19 auf 39 Stunden erheblich ist. Da lohnt sich doch der Blick in die BAG Entscheidung vom 15.12.2011, 7 AZR 394/10 >> Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

"Die befristete Aufstockung des Beschäftigungsumfangs unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG. ... Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. ... Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer - ausgehend von einer zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung - der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist.

Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Auch lässt sich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit - jedenfalls ab einem erheblichen Umfang - der Sache nach kaum noch unterscheiden vom Abschluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, der unmittelbar der Befristungskontrolle nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unterfällt."

Halten wir also fest, dass die Befristung von Teilen eines AV grundsätzlich zulässsig ist und das TzBfG NICHT greift. Aber ... ist die befristete Vertragsänderung erheblich, wird ein AG im Einzelfall belegen können müssen, dass die Voraussetzungen analog § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gegeben sind.

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