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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilnahme der SBV-Vertretung an BR-Sitzungen

F
FrlRottenmeier
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unser BR-Vorsitz ist auch 1.SBV.

Laut §94 Abs.1 SGB IX, vertritt das 1. stellv. SBV- Mitglied die SBV, bei Verhinderung oder Abwesenheit. Ist die SBV auch durch Wahrnehmung ihrer Aufgaben als BR-Vorsitz in einer BR-Sitzung "verhindert" und kann/darf/muss die SBV-Vertretung an den BR-Sitzungen teilnehmen? Es wurde gesagt, dass der Vorsitz nur eine Aufgabe in dieser Funktion wahrnehmen kann, nach dem Motto: Mann kann nur einen Hut tragen. Ist es grundsätzlich nicht rechtens, das zusätzlich auch der stellvertretende SBV an den BR-Sitzungen teilnimmt?

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

30.12.2014 um 16:57 Uhr

Die Personalunion ist doch anwesend. Demnach keine Stellvertretung...

Mal unter uns: Der BRV soll die Funktion des SBV niederlegen. Dann hat man auch ne richtige Interessenvertretung.

P
PetrusH

30.12.2014 um 17:04 Uhr

Beides ist möglich. Auch eine Stellvertretung.

http://www.schwbv.de/pdf/doppelmandat_sbv_br_pr.pdf

Ob aber auch sinnvoll?

Ergänzung:

Hier noch ein Urteil vom LAG Hessen vom 1.11.2012 - 9 TaBV 156/12 zur besseren Verständnis. http://www.dbb.de/dokumente/zfpr/2013/zfpronline_2013_12_06.pdf

H
Hoppel

01.01.2015 um 12:10 Uhr

@ PetrusH

Da die Fragestellung auf ein grundsätzliches Teilnahmerecht der stellv. SBV abzielt, ist dieses Recht ganz klar zu VERNEINEN!

Beide Links heben lediglich auf Ausnahmen ab, in denen die SBV zu einem einzelnenn TOP einen Interessenkonflikt haben erklären müssen. Und nur für diesen einen TOP wäre die stellv. SBV zu laden! Von einem grundsätzlichen Teilnahmerecht sind wir aber meilenweit entfernt ...

@ FrlRottenmeier

Eine Doppelfunktion als BRM und JAV hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, aber nicht die Doppelfunktion als BRM und SBV. Hier sind weder im BetrVG noch im SGB IX irgendwelche Einschränkungen ersichtlich. Darauf wird auch in offiziellen Broschüren des Integrationsamtes hingewiesen.

Auch sollte man bedenken, dass die SBV zwar zu allen Sitzungen des BR eingeladen werden muss, aber KEINE TeilnahmePFLICHT besteht!

Ungeachtet dessen halte ich aber speziell die Kombination BRV und SBV für bedenklich! Immerhin ist der BRV für die Erstellung der Tagesordnung zuständig und könnte ziemlich problemlos SBV Themen forcieren oder unter den Tisch fallen lassen ... (Ausnahme: § 99 / 102 BetrVG).

In welcher Eigenschaft stellst Du die Frage überhaupt?

P
PetrusH

05.01.2015 um 13:42 Uhr

Sorry, zu spät gesehen!

Du hast ja recht. Nur hat der TE den letzten Satz erst nachträglich eingefügt. Daher konnten weder Kölner noch ich hierauf eingehen. Was bestimmt passiert wäre, hätte er auch schon zu Anfang so dort gestanden.

Da aber auf Deine Nachfrage keiner mehr reagiert, dürfte sich das auch erledigt haben.

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