keine Regelarbeitsstelle im Arbeitsvertrag
Neueinstellungen bekommen bei uns jetzt seitenlange Arbeitsverträge zur Unterschrift, in denen die Regelarbeitsstelle nicht benannt ist. Da steht nur etwas von bundesweitem Einsatz. Muss es eine solche Festlegung (also Regelarbeitsstelle) nicht geben??
Community-Antworten (6)
17.12.2014 um 09:11 Uhr
Nein es gibt sogar Tätigkeiten da wäre es quatsch. Im Steuerrecht gibt es die sog. Erste Tätigkeitsstätte aber auch die Festlegung dieser ist nicht zwingend
17.12.2014 um 13:32 Uhr
Um welche Art von Tätigkeit geht es überhaupt?
Der BR dürfte doch schon seine Schwierigkeit haben, der Einstellung zuzustimmen, da die Anhörung im Sinne des § 99 BetrVG ja kaum ausreichen dürfte, um eventuelle Nachteile, Auswirkungen usw, abschätzen zu können.
17.12.2014 um 14:15 Uhr
@gironimo
die Anhörung des BR ist aber doch noch einmal eine andere Sache. Solche Klauseln sind durchaus üblich. Gerade in größeren Unternehmen will man sich (individualrechtlich) die bundesweite Versetzungsmöglichkeit eröffnen. Ggf spart man sich so nämlich bei späteren Umstrukturierungen eine Änderungskündigung und es geht dann einfach mit der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
17.12.2014 um 14:55 Uhr
sicher sind Kollektiv- und Individualrecht zwei paar Schuhe. Ich wollte nur einen Hinweis geben, wo ich als BR ggf. dem AN hilfreich zur Seite stehen kann.
Ansonsten muss man ja nicht alles unterschreiben. Verträge werden ja ausgehandelt. Und durch schlüssiges Handeln, kann auch durch die tägliche Arbeit der Einsatzort definiert werden.
Und auch bei einem späteren Wechsel wäre der BR wieder im Boot, wenn die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des§ 95 Abs. 3 BetrVG vorliegen.
18.12.2014 um 09:54 Uhr
Erstmal danke für die Antworten. Es geht um neue Arbeitsverträge für Neueinstellungen nach Ausgliederung in eine GmbH. Alle neuen AN werden "tariffrei" eingestellt, jeder AN bekommt quasi einen Individualvertrag. Stimmen wir der Einstellung nicht zu, dann bleiben die Stellen offen. Und vorgelegt werden uns als BR nur die Einstellungen aber nicht die kompletten Arbeitsverträge. Und nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 NachwG scheint das auch rechtens zu sein?!
18.12.2014 um 15:21 Uhr
der BR braucht die Arbeitsverträge auch nicht zu erhalten. Das ist eben die individualrechtliche Schiene. Der BR ist im Rahmen der MBR bei Einstellung ordentlich zu informieren und kann dann entscheiden
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