Erstellt am 17.12.2014 um 08:11 Uhr von ganther
Nein es gibt sogar Tätigkeiten da wäre es quatsch. Im Steuerrecht gibt es die sog. Erste Tätigkeitsstätte aber auch die Festlegung dieser ist nicht zwingend
Erstellt am 17.12.2014 um 12:32 Uhr von gironimo
Um welche Art von Tätigkeit geht es überhaupt?
Der BR dürfte doch schon seine Schwierigkeit haben, der Einstellung zuzustimmen, da die Anhörung im Sinne des § 99 BetrVG ja kaum ausreichen dürfte, um eventuelle Nachteile, Auswirkungen usw, abschätzen zu können.
Erstellt am 17.12.2014 um 13:15 Uhr von paula
@gironimo
die Anhörung des BR ist aber doch noch einmal eine andere Sache. Solche Klauseln sind durchaus üblich. Gerade in größeren Unternehmen will man sich (individualrechtlich) die bundesweite Versetzungsmöglichkeit eröffnen. Ggf spart man sich so nämlich bei späteren Umstrukturierungen eine Änderungskündigung und es geht dann einfach mit der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Erstellt am 17.12.2014 um 13:55 Uhr von gironimo
sicher sind Kollektiv- und Individualrecht zwei paar Schuhe. Ich wollte nur einen Hinweis geben, wo ich als BR ggf. dem AN hilfreich zur Seite stehen kann.
Ansonsten muss man ja nicht alles unterschreiben. Verträge werden ja ausgehandelt. Und durch schlüssiges Handeln, kann auch durch die tägliche Arbeit der Einsatzort definiert werden.
Und auch bei einem späteren Wechsel wäre der BR wieder im Boot, wenn die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des§ 95 Abs. 3 BetrVG vorliegen.
Erstellt am 18.12.2014 um 08:54 Uhr von sachsenwilli
Erstmal danke für die Antworten.
Es geht um neue Arbeitsverträge für Neueinstellungen nach Ausgliederung in eine GmbH. Alle neuen AN werden "tariffrei" eingestellt, jeder AN bekommt quasi einen Individualvertrag.
Stimmen wir der Einstellung nicht zu, dann bleiben die Stellen offen. Und vorgelegt werden uns als BR nur die Einstellungen aber nicht die kompletten Arbeitsverträge.
Und nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 NachwG scheint das auch rechtens zu sein?!
Erstellt am 18.12.2014 um 14:21 Uhr von paula
der BR braucht die Arbeitsverträge auch nicht zu erhalten. Das ist eben die individualrechtliche Schiene. Der BR ist im Rahmen der MBR bei Einstellung ordentlich zu informieren und kann dann entscheiden