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Geschäftsordnung und Seminar/Schulung

C
ChristianGB
Nov 2016 bearbeitet

Wir überarbeiten gerade die Geschäftsordnung und überlegen ob man einen Punkt zu Schulungen/Seminare dazu nehmen sollte? In etwa so:

  • Schulungsanspruch nach §37 BetrVG
  • BR-Mitglieder versuchen mind. 1. Schulung pro Jahr mitzmachen
  • nach erfolgter Schulung berichtet das BR-Mitglied von der Schulung und versucht eine kurze Zusammenfassung
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Community-Antworten (8)

M
martinez Akzeptiert

12.12.2014 um 09:41 Uhr

Warum ist die GO noch gültig?

eine GO erlischt mit Ende des Amtes, außer ihr habt sie nochmal neu gemacht bei Amtsantritt..

Hierzu geh ich aber davon aus das man sie liest bevor man sie neu beschließt..

Alles leicht fraglich :)

Wie oben aber gesagt, dieser Passus ist nicht nötig da es im Gesetz geregelt ist.

Ihr beschließt und fahrt zur Schulung Punkt.

Gruß

D
Dezibel

11.12.2014 um 16:39 Uhr

... versuchen mind. 1. Schulung pro Jahr ... Das ist Wischiwaschi. Wozu soll das in einer Geschäftsordnung stehen? ... versuchen ... und wenn nicht? Dann ist der Versuch fehlgeschlagen. ;-)) Wieviele Betriebsräte seid ihr, dass ihr eine Geschäftsordnung braucht?

C
ChristianGB

11.12.2014 um 16:49 Uhr

Wieso wischiwaschi, wir sind uns in unserem 5er-Gremium einig das jeder geschult sein sollte und versuchen sollten pro Jahr mind. an einem Seminar teilzunehmen Die Frage ist kann man das überhaupt in eine Geschäftsordnung unterbringen!

D
Dezibel

11.12.2014 um 16:53 Uhr

Weil das Wort "versuchen" nicht Fisch, nicht Fleisch ist. Versuchen kann ich vieles, und es wird nichts draus. Das brauche ich nicht in der Geschäftsordnung festlegen. Da müsste dann stehen "nehmen teil". Als 5er Gremium würde ich überhaupt keine Geschäftsordnung aufstellen, in der die Hälfte sicher gesetzlich geregelt ist und die andere Hälfte euch einschränkt.

G
gironimo

11.12.2014 um 17:13 Uhr

Ihr versucht es? Was hindert Euch denn? Wenn ein Seminar erforderlich ist, wird es beschlossen und Ihr fahrt. Angesichts der doch sehr deutlichen Formulierung des § 37 Abs. 2 BetrVG und des § 37 Abs. 6 BetrVG kann es doch keine Hinderungsgründe geben (außer vielleicht private wie Pflegefall oder ähnliches).

Die Geschäftsordnung wird nichts daran ändern, dass das eine oder andere BR-Mitglied nicht die Vorrangstellung der BR-Arbeit erkannt hat und den BR-Job dem betrieblichen Alltag unterordnet..

K
Kölner

11.12.2014 um 17:24 Uhr

Diese Auszüge aus der GO sind das erheiterndste und dümmste, was ich in letzter Zeit lesen durfte, danke dafür! Es gibt doch nix über die regelungswut von uns deutschen.

5er Gremium, GO, 37er...

Kannst du nicht noch was schreiben, was ihr so regeln wollt in der GO?

C
ChristianGB

12.12.2014 um 08:52 Uhr

Also nochmal zur Aufklärung: Bei uns existiert eine GO aus dem Jahr 2002, auch damals von einem 5er Gremium beschlossen! Diese GO ist weiterhin gültig! Ergo haben wir uns gedacht nach 12 Jahren schauen wir uns diese GO doch einmal genauer an und ob diese so noch Sinn macht und ob man diese erweitern oder kürzen sollte! Nach den obigen Kommentare zu urteilen scheint die GO für uns keinen Sinn zu ergeben (Dann bitte um Aufklärung warum genau nicht!)

Zum Schulungsanspruch: Bei uns ist es selbstverständlich das jedes BR-Mitglied die Grundseminare besucht! Das "versuchen" bezieht sich u.a. auf private Gründe! Und es geht nicht darum jemanden zu zwingen, sondern um Wissenserhalt innerhalb des Gremiums!

K
Kölner

12.12.2014 um 09:42 Uhr

Die GO von 2002 kann NICHT mehr gültig sein! Sie ist mit dem Ablauf der Amtsperiode des damalig beschliessenden Gremiums wirkungslos!

Alles, was eine GO regelt ist im Gesetz beschrieben. Und hätte, könnte, sollte...sind Begriffe und Hilfsverben, die einem Gremium nicht gut zu Gesichte stehen in einer GO. Und dann ist die Zeitverschwendung, die man für die Erstellung einer GO aufwendet zumeist nichts wert.

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