Erstellt am 07.11.2022 um 14:07 Uhr von seehas
Wenn sich die Größe eures Betriebes durch die Abspaltung des Depots nicht um mehr als 50 % verändert (§13 (2) 1. BetrVG ändert sich für euch nichts.
Wenn es in Bönen einen BR gibt, so nimmt dieser das Übergangsmandat nach § 21a (1) BetrVG wahr. Ob dann dort ein neuer BR gewählt werden muss hängt meiner Meinung nach (habe den Kommentar gerade nicht zur Hand) auch davon ab, wie stark sich die Anzahl der Beschäftigten dort durch die Übernahme verändert.
Erstellt am 07.11.2022 um 16:10 Uhr von Sandra92
Vielen Dank für die Antwort, dann übergeben wir das Depot an den BR in Bönen.
Wir haben in Delmenhorst ein 5er Gremium und bräuchten nach Abspaltung nur noch ein 3er Gremium. Wenn ich es richtig verstehe, bleibt bei uns aber in dieser Amtszeit alles beim alten (5er).
Die Kollegen in Bönen haben ein 3er Gremium und haben durch die Übernahme jetzt so viele Mitarbeiter, dass sie ein 5er Gremium machen könnten. Müssen die Kollegen neu wählen, oder bleibt da auch in dieser Periode alles beim alten (3er)?
Erstellt am 07.11.2022 um 19:55 Uhr von Catweazle
Offensichtlich hat es einen Betriebsübergang gegeben. Über die Auswirkungen hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer schriftlich zu informieren. Dazu gehört auch welcher Betriebsrat zuständig ist und welche Betriebsvereinbarungen gelten. Evtl. solltet ihr einen Interessenausgleich und Sozialplan fordern.
Erstellt am 07.11.2022 um 22:34 Uhr von ganther
warum soll das ein Betriebsübergang sein? Ich verstehe es so, dass in EINEM Unternehmen sich die Zuordnung verändert. Betriebe im Sinne des BetrVG definieren sich (leider) auch sehr stark durch Führungsstrukturen. So kann das schon alles richtig sein und ist weit entfernt von einem Betriebsübergang. Wenn es natürlich unterschiedliche Unternehmen sind....
Erstellt am 07.11.2022 um 23:54 Uhr von Catweazle
ganther, du hast wahrscheinlich Recht. Bei einem Betriebsübergang kommt es nur auf die Betriebe an. Es können sogar dieselben Führungskräfte sein.
Erstellt am 08.11.2022 um 08:55 Uhr von Enigmathika
Als Ergänzung zu @seehas möchte ich noch auf den kleinen Nebensatz "mindestens aber um fünfzig" in §13 Abs 2 Pkt 1 hinweisen. Aufgrund der Größe Eurer Betriebsräte vermute ich , dass das nicht der Fall sein wird.
Erstellt am 08.11.2022 um 10:16 Uhr von Relfe
die Frage wäre doch, ob das noch als "gemeinsamer" Betrieb zu sehen ist aufgrund der Entfernungen, die zwischen den Standorten ca 100 km beträgt, damit ist die Fahrtzeit mit ca 1 Std anzunehmen.
evt hätte im Depot sowieso schon vorher ein eigener BR gewählt werden müssen, wegen der räumlichen Entfernung.