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Gewerkschaft

S
Schneeflocke
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

dringende Frage!!!!!!!!!, muß ich eine mir unbekannte Gewerkschaft, d.h. von der ich nicht weiss ob sie Mitglieder im Betrieb hat, zur Mitarbeiterversammlung einladen? Bzw. die Gute hat sich selber eingeladen und droht förmlich mit ihrem aufschlagen! Ich habe im Vorfeld gebeten, man möge mir einen notariellen Nachweiss erbringen, da man mir ja die Namen der Mitglieder nicht nennen muß. Man bezieht sich in Sachen Teilnahme auf §46 BetrVG. Was kann ich tun, habe das Gefühl er möchte unsere sprengen, was kann oder soll ich tun?

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

08.12.2014 um 09:25 Uhr

@Schneeflocke Mitarbeiterversammlung? Kirche? Christliche Gewerkschaft?

Ich unterstelle mal, dass alle Gewerkschaftssekretäre mit ihren Kräften haushalten müssen und demnach nur zu 'Mitarbeiterversammlungen' kommen, wenn sie tatsächlich Mitglieder im Betrieb haben.

R
rambo

08.12.2014 um 10:55 Uhr

Hastvdu ein Problem mit Gewerkschaften? Lass sie doch kommen

T
Tulpe

08.12.2014 um 13:01 Uhr

Soviel ich weis muss die Gewerkschaft einen Nachweis bringen! Ihr habt zum Beispiel so und soviele Mitglieder. Bin mir aber nicht Sicher. Unsere hat das Getan. Kein Problem.

G
gironimo

08.12.2014 um 20:40 Uhr

Woher weiß die Gewerkschaft denn, dass eine Versammlung statt findet? In der Zeitung hat es doch nicht gestanden. Also doch wohl eher von einem Mitglied, das bei Euch arbeitet. Also ist sie einzuladen.

Du solltest aber einmal grundsätzlich Deine Haltung überdenken. Der § 2 Abs. 1 BetrVG gilt auch für BRs im Zusammenspiel mit der Gewerkschaft.

H
Hoppel

08.12.2014 um 21:05 Uhr

@ Schneeflocke

Wenn nicht bekannt ist, dass die Gewerkschaft XY mit mind. einem AN im Betrieb vertreten ist, ist es vollkommen legitim, einen Nachweis zu verlangen.

M.E. obliegt es im Rahmen einer Betriebsversammlung dem AG, einer Gewerkschaft nur mit entsprechender notarieller Bestätigung Zugang zum Betrieb zu gewähren!

Soll eine Gewerkschaft an einer BR-Sitzung teilnehmen, muss/sollte sich ein BRM entsprechend outen ... da das nur möglich ist, wenn ein BRM Mitglied dieser Gewerkschaft ist.

Guck auch mal hier: http://www.heuking.de/uploads/tx_nplawyer/090_AuA2013-688.pdf

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