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Vertrauenbruch / Verstoß gegen ein Gesetz

N
Nafets
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ein Kollege in unserer Firma wurde (momentaner Stand) fristlos gekündigt. Wir der BR haben den gekündigten Kollegen gebeten uns den Sachverhalt zu schildern um uns ein eigenes Bild machen zu können. Schlau oder nicht schlau hat er vorerst jeglichen Vorwurf bestritten. Erst nach eindringlicher Nachfrage hat er, Zitat; das sage ich aber nur jetzt und hier im Vertrauen, später streite ich alles ab sich doch zum Vorwurf geäußert. Nun meine Frage: darf ich in meiner Eigenschaft als BR die im Vertrauen abgegebene Stellungnahme weiterleiten und verwerten, oder bin ich hier zu Verschwiegenheit verpflichtet? Es war eine offizielle Anhörung des Kollegen durch den BR. Beste Grüße

3.203023

Community-Antworten (23)

S
Snooker Akzeptiert

08.12.2014 um 03:42 Uhr

PeterPaula

Es ist zwar löblich das Du zu vielen Themen zum richtigem Ergebnis beitragen willst, aber hier möchte ich Dir wiedersprechen, und zwar aus folgendem Grund:

Krankheit - Urlaub - BR-Sitzung außerhalb der Arbeitszeit - Ruhendes Arbeitsverhältnis - Arbeitsbedingte Abwesenheit – Schulungsmaßnahmen – Interessenkollision - Gekündigtes BR-Mitglied - Arbeitskampfmaßnahmen - Gleichzeitige GBR- und BR-Tätigkeit

Krankheit

Eine tatsächlich vorliegende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines GBR-/BR-Mitglieds muss nicht zwangsläufig auch zur Amtsunfähigkeit führen (BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 341/83 AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 2, Eisemann in ErfKomm § 25 BetrVG Rn. 5).

Grundsätzlich ist bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zunächst von Amtsunfähigkeit auszugehen. Das BAG stellte diese Vermutung allerdings in einem Kündigungsschutzverfahren auf, in dem es um die Verhinderung des einköpfigen BR ohne Ersatzmitglied ging (BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 341/83, AP Nr. 2 zu § 25 BetrVG 1972). Es entschied im Ergebnis jedoch, dass der Arbeitgeber aufgrund der bisherigen Krankheitsdauer und mehrerer Kontakte während der Krankheit nicht mehr von der Amtsunfähigkeit ausgehen darf und den BR daher trotz seiner Arbeitsunfähigkeit anhören muss.

Meldet sich ein BR-Mitglied krank, ist es auch dann zeitweilig verhindert, wenn sich später herausstellt, dass es nicht arbeitsunfähig war und unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist (Eisemann a. a. O. m. Verw. auf BAG v. 05.09.1986 - 7 AZR 175/85, AP Nr. 26 zu § 15 KSchG, EzA Nr. 36 zu § 15 KSchG). Da dem Vorsitzenden keine Möglichkeit zur Verfügung stünde, kurzfristig die Richtigkeit der Verhinderung zu prüfen, ist das Ersatzmitglied zu laden. Nachträglich erlangte Erkenntnisse widerlegen die ursprünglich berechtigt angenommene Verhinderung nicht.

Urlaub

Ausdrücklich hat das BAG klargestellt, dass Urlaub einen Verhinderungsgrund darstellt (BAG v. 20.08.2002 - 9 AZR 261/01, AP Nr. 27 zu § 38 BetrVG 1972). Während des Erholungsurlaubs sei die Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert und das BR-Mitglied damit von seiner Pflicht befreit, sich während der betriebsüblichen Arbeitszeit BR-Tätigkeit zu widmen.

Verbringt das BR-Mitglied seinen Urlaub am Betriebsort, so ist er jedenfalls wegen Unzumutbarkeit verhindert (vgl. DKK, § 25, Rn. 16). Es ist allerdings zu berücksichtigen, ob es erklärt hat, dennoch BR-Tätigkeit wahrnehmen zu wollen.

Von der freiwilligen Teilnahme trotz Unzumutbarkeit ist die Frage zu trennen, ob ein BR-Mitglied, dass seinen Urlaub unterbricht, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Anreisekosten zur BR-Sitzung hat (offen gelassen: BAG v. 18.01.1989 - 7 ABR 89/87, AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972). Zu berücksichtigen sein wird hier, dass der BR seine Sitzungen i.d.R. frei planen kann, an sich ein Verhinderungsfall vorliegt und aufgrund des Ersatzmitglieds die Handlungsfähigkeit des BR gewahrt bliebe. Im Regelfall wird dann die Erforderlichkeit der BR-Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu verneinen sein. Etwas anderes wird zu gelten haben, wenn ein fristgebundener Beschluss erforderlich ist und die Beschlussfähigkeit des BR – etwa mangels Ersatzmitglieder – nicht anders hergestellt werden kann.

BR-Sitzung außerhalb der Arbeitszeit

In § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG ist geregelt, dass BR-Mitgliedern Freizeitausgleich für BR-Tätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zu gewähren ist, soweit betriebsbedingte Gründe dies erfordern. Damit ist klargestellt, dass ein Verhinderungsfall allein wegen der zeitlichen Lage außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich nicht anzunehmen ist. Das BAG stellte klar, dass weder das wiederholte Aufsuchen der Betriebsstätte noch die Lage der BR-Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (hier: Nachtschicht), einen Verhinderungsgrund darstellt (BAG v. 18.01.1989 - 7 ABR 89/87, AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972).

Es führt aus:

"Er [Kläger und BR-Mitglied] war nicht gehalten, sich durch einen zu jener Zeit etwa im Betrieb anwesenden Ersatzmann vertreten zu lassen. Die Tatsache, dass er von seinem Wohnort in den Betrieb fahren musste, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalles i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG."

Die Teilnahme kann jedoch, insbesondere nach einer Nachtschicht, unzumutbar sein.

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Eine Verhinderung ist nach allgemeiner Ansicht auch anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (Elternzeit, Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG, Zivil- und Wehrdienst). Etwas anderes gilt wiederum, wenn das BR-Mitglied trotz Verhinderung erklärt, an der BR-Sitzung teilnehmen zu wollen.

Das BAG unterscheidet von den klassischen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses den Eintritt eines BR-Mitglieds in die Freistellungsphase der Alterteilzeit und nimmt insoweit den Verlust der Wählbarkeit an (BAG v. 16.04.2003 - 7 ABR 53/02, AP Nr. 7 zu § 9 BetrVG 1972).

Zur Elternzeit hat das BAG am 25.5.2005 (7 ABR 45/04) entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied allein deshalb nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert ist. Ohne besondere Anhaltspunkte ist während der Elternzeit ist ein Hinderungsgrund nicht anzunehmen, da ja sogar eine Teilzeittätigkeit möglich sei. Früher war Verhinderung angenommen worden mit der Option gleichwohl das Amt auszuüben (vfl. LAG München v. 22.07.2004 - 2 TaBV 5/04, NZA-RR 2005, 29; ArbG Gießen v. 26.02.1986, NZA 1986, 614).

Arbeitsbedingte Abwesenheit / Geschäftsreise

Die allgemeine Arbeitsverpflichtung tritt hinter die Pflicht zur Sitzungsteilnahme zurück. § 37 Abs. 2 BetrVG suspendiert ja gerade die Arbeitsverpflichtung zugunsten der Betriebsratstätigkeit (vgl. auch Renker, AiB 2002, 219, 222).

Ein Betriebsratsmitglied, das aufgrund der Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben einer Sitzung fernbleibt, ist nicht verhindert, sondern fehlt unentschuldigt. Die reine Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, genügt nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88).

Nur in akuten Notfällen kann etwas anderes gelten (Kettner AiB 1998, 431, 433 m. Verw. a. LAG Hamm v. 10.01.1996).

Arbeitsbedingte Ortsabwesenheit in Form einer Geschäftstreise kann ausnahmsweise zur Verhinderung führen (vgl. DKK, § 25, Rn. 16). Hier kommt es auf die Verhältnisse an.

Schulungsmaßahmen

Allgemein anerkannt ist, dass Schulungsmaßnahmen i. S. v. § 37 BetrVG einen Verhinderungsgrund darstellen (vgl. DKK, § 25, Rn. 18).

Andere als die in § 37 BetrVG geregelten Schulungsmaßnahmen sind in der Regel dienstlicher Natur. Von dienstlichen Aufgaben ist ein BR-Mitglied bei erforderlicher Betriebsratstätigkeit freizustellen, so dass grundsätzlich kein Verhinderungsgrund vorliegt.

Bei besonderen Schulungsmaßnahmen, die beispielsweise zu einer erforderlichen oder staatlich anerkannten Qualifikation führen soll, unregelmäßig angeboten wird und hohe Schulungskosten verursacht, wird gerade im Hinblick auf die evt. vorab bekannten Termine ausnahmsweise eine Verhinderung wegen Unzumutbarkeit der Kostentragungspflicht des Arbeitsgebers oder Unzumutbarkeit für den Betroffenen in Betracht kommen. Qualifiziert eine Schulung z. B. zur Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit und gibt es kein zeitnahes Alternativangebot, so ist die Sitzungsteilnahme persönlich unzumutbar. Veröffentlichte Rechtsprechung gibt es hierzu jedoch nicht.

Andere Gründe, die ausnahmsweise eine zur Verhinderung der Teilnahme an einer dienstlich veranlassten Schulung führen können, sind nicht ersichtlich.

Interessenkollision

Im Fall der persönlichen und unmittelbaren Betroffenheit liegt nach allgemeiner Meinung ein Verhinderungsgrund aus rechtlichen Gründen vor (BAG v. 03.08.1999 - 1 ABR 30/98, AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972). Das BR-Mitglied kann nicht "Richter in eigener Sache" sein. Daher ist das BR-Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung in eigenen Angelegenheiten verhindert. Dazu zählen insbesondere:

Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (BAG v. 23.08.1984- 2 AZR 391/83, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG1972) Beschluss über Antrag auf Ausschluss aus dem BR (Böttcher, AiB 2000, 355, 356; DKK, § 23, Rn. 33 m.w.N.) Zustimmung zur Versetzung, Ein- und Umgruppierung (BAG v. 03.08.1999 - 1 ABR 30/98, AiB 2000, 355 f, AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972)

Keine rechtliche Verhinderung trotz Betroffenheit liegt vor bei

Entsendung zu Schulungen interne Wahlen, wie Wahl zum Vorsitz, Ausschussmitglied, Freistellung Abschluss von begünstigenden Betriebsvereinbarungen, Sozialplänen etc. Beauftragung eines Anwalts im Verfahren nach 103 BetrVG (LAG Hamm v. 10.06.1998 - 3 TaBV 15/98, AiB 1999, 461 f., damals nicht rechtskräftig)

Die rechtliche Verhinderung reicht nur soweit, wie die direkte Betroffenheit des jeweiligen BR-Mitglieds: Soweit eine BR-Sitzung weitere Tagesordnungspunkte aufweist, ist das BR-Mitglied nicht betroffen und daher zu laden. Beantragt der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung aller BR-Mitglieder, so ist bezüglich jeder Kündigung nur das betroffene Mitglied teilweise verhindert.

Gekündigtes BR-Mitglied

In der Literatur wird vertreten (DKK, § 25, Rn. 23) dass ein außerordentlich gekündigtes BR-Mitglied bis zur Rechtskraft der erhobenen Kündigungsschutzklage verhindert ist und das Ersatzmitglied in den BR eintritt. Das BAG bejahte die Wählbarkeit eines vor der Wahl gekündigter Arbeitnehmers zum BR und begründete dies wie folgt:

"Vielmehr ist der Gekündigte hinsichtlich seiner Wählbarkeit wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln… Denn stellt sich erst nach der Wahl die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, bleibt der Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens und bei fehlender tatsächlicher Weiterbeschäftigung an der Amtsausübung gehindert. Er wird durch ein Ersatzmitglied vertreten. Bei negativem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens waren die Voraussetzungen der Wählbarkeit von vornherein nicht gegeben. Die Wahl dieses Betriebsratsmitglieds ist unwirksam. Das ihn vertretende Ersatzmitglied rückt nach." (BAG v. 14.05.1997 - 7 ABR 26/96, AP Nr. 6 zu § 8 BetrVG 1972)

Das BAG hatte sich mit dem Verhinderungsgrund nicht zu befassen. Aus der Entscheidung wird indes deutlich, dass bei Ungewissheit über das Vorliegen der Wählbarkeit (hier: Bestand eines Arbeitsverhältnisses) von einer zeitweiligen Verhinderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen ist.

Das BAG stellt in seiner Entscheidung zudem auf die tatsächliche Beschäftigung ab (s. o.). Daher ist auch ein gekündigtes BR-Mitglied, das im Wege der einstweiligen Verfügung seinen Weiterbeschäftigungsantrag durchsetzt, nicht als verhindert anzusehen.

Teilweise wird vertreten, dass eine außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung des BR (oder Ersetzung durch das ArbG) wegen Unwirksamkeit der Kündigung keine Verhinderung darstellt (DKK, § 25, Rn. 23). Für diese Annahme spricht, dass die Kündigung ohne Zustimmung des BR offensichtlich unwirksam ist. Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber durch offensichtlich unwirksame Maßnahmen keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des BR haben soll, spricht dafür, dass keine Verhinderung anzunehmen ist (vgl. BAG v. 14.05.1997 - 7 ABR 26/96, AP Nr. 6 zu § 8 BetrVG 1972).

Gegen die Ansicht wird jedoch vorgebracht, dass erst eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung die Ungewissheit endgültig und für alle Beteiligten beseitigt. Geht das BR-Mitglied nämlich nicht innerhalb der Drei-Wochenfrist gegen die Kündigung vor, so gilt die Kündigung nach §§ 7, 4 KSchG als von Anfang an wirksam. Folglich hätte das BR-Mitglied rückwirkend seine Wählbarkeit verloren und wäre trotz zum Zeitpunkt der Kündigung "offensichtlicher Unwirksamkeit" aus dem BR ausgeschieden, der BR in dieser Zeit fehlerhaft besetzt gewesen. Zudem hat es das BR-Mitglied bei einer mangels Zustimmung(sersetzung) offensichtlich unwirksamen Kündigung in der Regel in der Hand durch einstweilige Verfügung die Weiterbeschäftigung durchzusetzen und damit seine Verhinderung zu beenden.

Arbeitskampfmaßnahmen

Nach allgemeiner Meinung stellt auch die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen keinen Verhinderungsgrund dar. Ein BR-Mitglied ist in diesem Fall weder unter tatsächlichen noch unter rechtlichen Gesichtspunkten an seiner Amtstätigkeit verhindert. Auch wenn ein BR-Mitglied aufgrund einer Arbeitskampfmaßnahme im Betrieb seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, ist er nicht zwangsläufig an der Ausübung der BR-Tätigkeit verhindert (s. a. Roos AiB 1999, 250, 255).

Gleichzeitige GBR- und BR-Tätigkeit

Das BAG hat in einer Entscheidung (BAG v. 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG) erwähnt, dass ein GBR-Vorsitzender bei seiner entsprechenden Tätigkeit durch ein Ersatzmitglied im BR vertreten werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass die Wahrnehmung von GBR-Aufgaben zur Verhinderung im örtlichen BR führt und § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG zum Tragen kommt (so auch Renker, AiB 2002, 219, 222).

Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Michael Fleischmann und Rechtsanwältin Svante Bernstein aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.

M
metallica

06.12.2014 um 11:12 Uhr

Wenn es sich nicht gerade um eine Straftat handelt, bist nicht verpflichtet die Infos weiterzugeben, allerdings in der Innenwirkung auch nicht zu besonderer Geheimhaltung verpflichtet. D.h. du kannst das weitererzählen, musst es aber nicht. Ob und wie du dein Wissen einsetzt, kannst nur du selbst entscheiden. Was denkt das Gremium?

G
gironimo

06.12.2014 um 11:50 Uhr

Du sollst doch die Interessen des Kollegen vertreten.

Der BR soll also nach Dingen suchen, die gegen eine Kündigung sprechen - oder sofern er sie nicht sieht - schweigen.

BRs sind keine Juristen - möge das Gericht entscheiden, ob der Vorfall zur fristlosen Kündigung berechtigt (es gibt ja auch immer zwei Seiten der Medaille).

Bedenke ferner (unabhängig von diesem Fall): Dein Ruf ist ruiniert, wenn sich herumspricht, dass man Dir nichts anvertrauen kann. Darum solltest Du nur Dinge weitertragen, wenn Du es nicht verantworten kannst zu schweigen.

N
Nafets

06.12.2014 um 12:01 Uhr

Es handelt sich nicht um eine Straftat, der Kollege hat in den letzten Jahren halt öfter nicht dem idealen AN entsprochen und wurde quasi in die zur Kündigung geführte Situation von seinen Vorgesetzten hinein manövriert, lässt sich nur nicht nachweisen. Hinzufügen sollte ich aber eventuell noch, dass besagter AN BR Ersatzmitglied ist. Er wäre der erste Kanditat der nachrutschen würde und somit ja auch gewissen Kündigungsschutz von einem Jahr hätte. Diesen Kündigungsschutz hätte er jetzt auch, wenn von unserer Seite aus nicht ein schwerwiegender Fehlergemacht gemacht wurde. Denn laut Gesetz hätte er eine Einladung zur Sitzung erhalten müssen, wenn ein reguläres Mitglied verhindert ist.

H
Hoppel

06.12.2014 um 13:13 Uhr

@ Nafets

Wie hat denn Euer BR reagiert? Immerhin ist eine Anhörungsfrist von nur drei Tagen zu beachten ... Und hat Euer BR überhaupt geprüft, ob die Bedingungen des § 626 Abs.2 BetrVG erfüllt sind?

Außerdem kann auch im nachwirkenden Kü´schutz fristlos gekündigt werden. Daran hätte nur allein eine Einladung zur BR Sitzung nichts geändert; der Kollege hätte eine aktive BR-Arbeit während der zeitweiligen Stellvertretung leisten müssen.

Egal ... den § 102 BetrVG scheint Ihr nicht wirklich gelesen zu haben. Da steht nichts von "Hat der AN im Rahmen der Anhörung durch den BR sein Fehlverhalten zugegeben, hat der BR dem Arbeitgeber diesen Sachverhalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen."

K
kunibert

06.12.2014 um 13:42 Uhr

@ Kündigungsschutz EBRM Vielleicht hilf das weiter

http://www.k44.de/enews.php?start=37|2

G
gironimo

06.12.2014 um 15:06 Uhr

Das klingt ja so, als hätte der AG hier aus einer Mücke einen Elefanten gemacht. Haltet Euch lieber heraus und laßt das Gericht entscheiden und macht es nicht noch schlimmer (in dem Ihr die Vorfälle bewertet) als es ist.

Auch wenn (wie Hoppel ja schon schreibt) der Schutz aus dem § 15 KSchG bei einer fristlosen nicht gilt, würde ich aber gegenüber dem AG in den Bedenken doch hineinschreiben, dass der Kollege erster Nachrücker ist.

N
Nafets

06.12.2014 um 19:27 Uhr

Vielen Dank für eure für mich sehr hilfreichen Antworten. Ich werde das bei der nächsten Sitzung kurz ansprechen und dann abwarten was bei der nächsten Verhandlung heraus kommt. Liebe Grüße

P
PeterPaula

07.12.2014 um 13:47 Uhr

Ich wundere mich schon das sich hier alle Teilnehmer soweit einig sind, dass diese Kündigung eines EBRM korrekt sein soll! Zuerst sollte man doch fragen, ob das EBRM zum Zeitpunkt der Kündigung ein (zeitweilig) nachgerücktes (E)BRM ist, der zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich einen OBRM vertreten hat, denn in diesem Fall gilt nämlich nicht der § 102 BetrVG sondern eher der § 103 BetrVG, was ich eher denke nach diesen Sätzen vom TE:

"Diesen Kündigungsschutz hätte er jetzt auch, wenn von unserer Seite aus nicht ein schwerwiegender Fehlergemacht gemacht wurde. Denn laut Gesetz hätte er eine Einladung zur Sitzung erhalten müssen, wenn ein reguläres Mitglied verhindert ist."

Nochmals zur Erinnerung, ein EBRM wird nicht zum OBRM durch Einladung, sondern per Gesetz. Selbst wenn er keine Einladung erhalten hat und er zu diesem Zeitpunkt ein OBRM vertreten hat, ist er per Gesetz ein OBRM solange, wie er ein OBRM vertritt und die Kündigung nach § 102 unwirksam ;)

Dies solltet Ihr zumindest dem AN mitteilen, der dann die weiteren Schritte mit seinem RA besprechen kann ;)

N
Nafets

07.12.2014 um 16:02 Uhr

Hallo PeterPaula Habe ich das jetzt richtig verstanden? Auch wenn das EBRM nie eine Einladung erhalten und demnach auch nie an Sitzung teilgenommen hat ist er in diesem als OBRM? Gelegenheiten zur Einladung weil ein OBRM durch Krankheit bzw. Urlaub fehlte wären gewesen. Ich selbst bin nur Mitglied und das auch noch nicht lange, ohne weitere Funktion und war während der Kündigung durch Krankheit verhindert. Ich stelle hier diese Fragen, weil mir selbst nicht alles stimmig scheint. Leider ist unser BR nicht unbedingt ein Musterbeispiel. Sehr selten herrscht Einigkeit. Ich versuche auf meine Weise dem gekündigtem zu helfen. Auch wenn ich eventuell nichts mehr ausrichten kann, so habe ich es wenigstens versucht.

S
Snooker

07.12.2014 um 16:20 Uhr

@Nafets Es ist so wie PeterPaula schreibt. Ein Nachrücker beschränkt sich nicht nur auf die teilnahme an Sitzungen. Ein Nachrücken tritt dann in Kraft wenn ein ordenliches Mitglied allgemein zur betriebsrätlichen Verhindert ist. Diese Verhinderung sollte aber bekannt bekannt sein; heisst also das BRM muss bekannt gegeben haben, "Hallo ich bin krank und kann keine BR arbeit machen" oder aber "ich bin im Urlaub", Denn Krankheit zum Beispiel ist nicht per se ein Verhinderungsgrund, da man ja von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen per gelben Schein verhindert ist, nicht aber für das Ehrenamt. Also bei Krankheit bescheid sagen.

Hier solltet ihr also noch mal genau prüfen, denn es könnte schon sein das eine Kündigungsanhörung nach §103 BetrVG hätte erfolgen müssen.

P
PeterPaula

08.12.2014 um 00:03 Uhr

@Nafets,

"Habe ich das jetzt richtig verstanden? Auch wenn das EBRM nie eine Einladung erhalten und demnach auch nie an Sitzung teilgenommen hat ist er in diesem als OBRM?"

Genau, sobald dieses EBRM der Nachrücker für das verhinderte OBRM nachrückt, ist das EBRM solange OBRM wie die Verhinderung des OBRM dauert. Dabei ist es völlig egal ob eine Einladung zur Sitzung vom BRV rausgegangen ist oder nicht ;)

"Gelegenheiten zur Einladung weil ein OBRM durch Krankheit bzw. Urlaub fehlte wären gewesen."

Sorry, mit diesem Satz kann ich ehrlich gesagt nichts anfangen. Wenn Du aber fragst, ob das EBRM für die Dauer eines Urlaubes oder Krankheit eines OBRM per Gesetz als (O)BRM gilt, ja das tut das EBRN dann! Es sei denn das verhinderte OBRM hat dem BRV mitgeteilt, dass es für diese Zeit nicht verhindert ist, aus Beweisgründen wäre die Schriftform vorzuziehen ;)

"Gelegenheiten zur Einladung weil ein OBRM durch Krankheit bzw. Urlaub fehlte wären gewesen."

Hat ein BRV es versäumt ein EBRM zu laden, weil ein OBRM RECHTMÄSSIG verhindert war, handelte der BRV grob fahrlässig nach § 23 Abs. 1 BetrVG, was eine Mandatsenthebung nach sich ziehen kann.

@Snooker,

"Hallo ich bin krank und kann keine BR arbeit machen" oder aber "ich bin im Urlaub", Denn Krankheit zum Beispiel ist nicht per se ein Verhinderungsgrund, da man ja von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen per gelben Schein verhindert ist, nicht aber für das Ehrenamt. Also bei Krankheit bescheid sagen."

Sorry aber das sehe ich etwas anders. Ist ein BRM krank oder im Urlaub und dem BRV ist dies bekannt, ist der BRV VERPFLICHTET ein EBRM zu laden, andernfalls handelt er grob fahrlässig Pflichtwidrig! Einzige Ausnahme besteht m.M.n. nur dann, wenn das erkrankte oder beurlaubte OBRM ausdrücklich seine Nichtverhinderung dem BRV für diesen Zeitraum explizit bekannt gibt! Der BRV darf also im Falle einer bekannt gewordenen Krankheit und / oder Urlaub von einer rechtmässigen Verhinderung ausgehen! Ob das betreffende OBRM nicht verhindert ist, hat der BRV nicht in Erfahrung zu bringen ;)

P
PeterPaula

08.12.2014 um 11:38 Uhr

@Snooker, hmmm, vielleicht kannst Du mir auf die Sprünge helfen, mein letztes Post sagt doch genau das aus - Krankheit / Urlaub. Wo siehst Du da Fehler?

Ich wies ausschließlich auf Deinen Hinweis hin, wo Du schriebst, dass das BRM ausdrücklich seine Verhinderung bei bekannter Krankheit dem BRV offenbaren muss und DAS ist eben nicht so. Der BRV darf von einer Verhinderung bei bekanntgegebener Krankheit ausgehen und NUR DANN kein EBRM laden, wenn das erkrankte oder beurlaubte OBRM seine Verhinderung aus eben diesen Gründen verneint, indem er dem BRV z.B. mitteilt:

"Hallo lieber BRV,

ich bin zwar in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx im Urlaub / Krank, dennoch werde ich mein Mandat, insbesondere zu den BR-Sitzungen, wahrnehmen."

Also wo siehst Du in meinem Post Widerspruchsgründe?

S
Snooker

08.12.2014 um 11:49 Uhr

@PeterPaula

Sorry, dann hatte ich deinen Post wohl missverstanden. (ganzbetrübtgugg)

P
PeterPaula

08.12.2014 um 12:07 Uhr

@Snooker, offenbar, gut das wir das klären konnten ;)

I
iCarly

08.12.2014 um 14:19 Uhr

Das Ganze ändert aber nichts daran, dass ein virtuelles Nachrücken, ohne ein gleichzeitiges tätig werden, keinen nachwirkenden Kündigungsschutz auslöst.

Der § 103 greift auch immer nur zu Zeiten einer tatsächlichen aktiven Vertretung, die hier ja nicht vorliegt.

P
PeterPaula

08.12.2014 um 14:38 Uhr

@iCarly,

"Das Ganze ändert aber nichts daran, dass ein virtuelles Nachrücken, ohne ein gleichzeitiges tätig werden, keinen nachwirkenden Kündigungsschutz auslöst."

Richtig, hat dies hier irgendjemand behauptet?

"Der § 103 greift auch immer nur zu Zeiten einer tatsächlichen aktiven Vertretung, die hier ja nicht vorliegt."

Wenn Du Dir meine Post noch einmal durchliest, wirst Du zwangsläufig feststellen, dass es genau darum ging, nämlich zu Prüfen bzw. Feststellen, ob das EBRM zum Zeitpunkt der Kündigung nach § 102 nicht gerade einen OBRM vertreten hat. Dann nämlich wäre die Kündigung nach § 102 unwirksam und der AG MÜSSTE, wenn denn, per § 103 BetrVG kündigen. Dazu benötigt der AG jedoch die ZUSTIMMUNG des Gremiums. Erhält er diese Zustimmung nicht, müsste der AG die Zustimmung über das Gericht einholen, was ich mir, nach dem hier vorliegenden Sachverhalt, als sehr schwierig vorstellen kann ;)

S
Snooker

08.12.2014 um 14:46 Uhr

Auch ich würde mich hier fragen, muss der AG Beweisen das der Nachrücker ja gar keine BR Tätigkeiten ausgeführt hat, oder muss der Nachrücker beweisen das er BR arbeit getätigt hat.

P
PeterPaula

08.12.2014 um 15:19 Uhr

Hmm, was wäre denn, wenn das nicht eingeladenen EBRM wusste das es Nachrücker war und er IN DIESER ZEIT betriebsverfassungsrechtliche Themen bearbeitet - meinetwegen während seiner AZ - und sich im BetrVG weiterbildete, vielleicht sogar andere AN in dieser Funktion ansprach? ;) Andere Frage: MUSS den ein nachgerücktes EBRM, welches per Gesetz zum OBRM "erhoben" wurde, BEWEISEN das es BR-Arbeit erledigte? Oder anders gefragt, hat ein nachgerüktes EBRM erst den besonderen Kündigungsschutz, wenn es an einer Sitzung teilnimmt? Falls hier die Gedanken dahin gehen dieses zu bejahen, hat dann anders gefragt ein "echtes" OBRM noch keinen besonderen KüSch, wenn dieser ab der Konstituierung noch nie an eine Sitzung teilgenommen hat? ;)

N
Nafets

08.12.2014 um 15:21 Uhr

PeterPaula Es geht hier um einen ganz normalen Mitarbeiter aus der Produktion ohne jegliche besonderen Tätigkeiten.

Hallo Um es vielleicht besser noch mal ganz deutlich und unmisverständlich zu machen. Unser BR besteht aus 7 Mitglieder. Die Person um die es hier geht, ist laut Stimmenauszählung der erste Nachrücker. Wie schon von mir geschrieben, gab es ausreichent Möglichkeiten in denen, der Nachrücker zum aktiven BR Mitglied hätte werden können und somit besagten Kündigungsschutz inne hätte. Durch Unwissenheit des BRV kam es aber nie zu irgendeinem Einsatz bzw. Tätigkeit. Wenn ich hier die vielen und sehr hilfreichen Pots verstanden habe, greift der Kündigungsschutz auch dann. ?

I
iCarly

08.12.2014 um 15:41 Uhr

@PeterPaula

Und genau das, was du in MT 17 schreibst, ist hier missverständlich. Zu prüfen, ob hier jemand etwas vertreten hat, ist doch überhaupt nicht die Frage. Laut Ausgangsfrage hat er dieses ja aufgrund interner Fehler nicht. Warum also darüber philosophieren?

Da er ja bereits fristlos gekündigt wurde und der BR hierzu auch angehört wurde, dürfte diese Frage ja auch nur noch für eine Individual-Klage von belang sein und braucht den BR jetzt nicht mehr zu interessieren.

Zu allen sonstig möglichen Konstellationen hat das BAG mit Urteil. v. 19.04.2012, Az.: 2 AZR 233/11 ja bereits Grundsätzliches festgestellt.

@ Snooker Wenn sich hier nicht über Nacht Gravierendes geändert haben sollte, dürfte es nach wie vor dabei geblieben sein, dass immer der der einen Anspruch geltend machen will, diesen auch begründen muss. Somit sich diese Frage auch überhaupt nicht stellt.

@Nafets

Nein! Schau dir das Urteil einmal näher an.

P
PeterPaula

08.12.2014 um 15:51 Uhr

@iCarly,

"Zu prüfen, ob hier jemand etwas vertreten hat, ist doch überhaupt nicht die Frage. Laut Ausgangsfrage hat er dieses ja aufgrund interner Fehler nicht. Warum also darüber philosophieren?"

Dann vertrittst Du also die Ansicht, dass ein EBRM erst mit Einladung zu einer Sitzung zum OBRM wird und erst dann den besonderen KSch inne hat, wenn dieser an einer Sitzung teilnimmt?

"Da er ja bereits fristlos gekündigt wurde und der BR hierzu auch angehört wurde, dürfte diese Frage ja auch nur noch für eine Individual-Klage von belang sein und braucht den BR jetzt nicht mehr zu interessieren."

Korrekt, deshalb schrieb ich in "247934"

"Dies solltet Ihr zumindest dem AN mitteilen, der dann die weiteren Schritte mit seinem RA besprechen kann ;)"

Das "Az.: 2 AZR 233/11" werde ich mir später zu Gemüte ziehen, im Moment habe ich dafür keine Zeit, und melde mich ggf. diesbezüglich noch einmal ;)

N
Nafets

08.12.2014 um 16:20 Uhr

Ok, ich denke jetzt ist alles klar. Das mit RA werde ich weitergeben.

Vielen Dank, auch wenn ich nichts mehr tun kann, so konnte ich sehr viel dazu lernen. Spitzen Forum!

Mit besten Grüßen

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